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BGH · VII ZB 3/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/97

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Da der Beklagte die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet hat, wurde die Berufung mit Beschluß vom 24. Januar 1997, eingegangen am gleichen Tage, begründet der Beklagte die Wiedereinsetzung damit, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Frist in den Fristen- und Terminkalender selbst eingetragen. Januar 1997 die Frist auf den 26. Januar 1997 eingetragen, was dazu geführt habe, daß auch die Vorfrist erst auf den 17. Er entschuldigt dies damit, durch einen Kanzleiumzug und daraus resultierende technische Probleme sei die Organisation der Kanzlei erheblich belastet worden. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Fristversäumung vom Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Fehl-eintragung der Frist auch unter Berücksichtigung der Belastungen durch den Kanzleiumzug, als durch Fahrlässigkeit verursacht und deshalb verschuldet anzusehen.

BerufungProzeßbevollmächtigter16FristKanzleiumzug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 3/97
vom 15. Mai 1997 in dem Rechtsstreit
 Heinz
;teig
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Rene
2 .
Michael beide H
Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997
durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Februar 1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 61.038,26 DM
3
Gründe :
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 57.396,12 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Widerklage auf Zahlung von 3.642,14 DM abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 19. November 1996 zugestellt worden ist, hat er am 16. Dezember 1996 Berufung eingelegt. Da der Beklagte die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet hat, wurde die Berufung mit Beschluß vom 24. Januar 1997 als unzulässig verworfen. Mit Antrag vom 31. Januar 1997, eingegangen am gleichen Tage, begründet der Beklagte die Wiedereinsetzung damit, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Frist in den Fristen- und Terminkalender selbst eingetragen. Dabei habe er statt des Fristablaufs 16. Januar 1997 die Frist auf den 26. Januar 1997 eingetragen, was dazu geführt habe, daß auch die Vorfrist erst auf den 17. Januar 1997 eingetragen worden sei. Er entschuldigt dies damit, durch einen Kanzleiumzug und daraus resultierende technische Probleme sei die Organisation der Kanzlei erheblich belastet worden.
Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Fristversäumung vom Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden sei. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
4
II .
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Fehl-eintragung der Frist auch unter Berücksichtigung der Belastungen durch den Kanzleiumzug, als durch Fahrlässigkeit verursacht und deshalb verschuldet anzusehen.
Wiebel
 Kuffer
Quack
 Thode
Hausmann