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BGH · VII ZB 3/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/93

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Das Landgericht hat der Klage durch rechtskräftiges Teilurteil zu dem kleineren Teil stattgegeben und sie durch Schlußurteil vom 29. Zu der Fristversäumung ist es gekommen, weil der Büroangestellten M.des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein dreifacher Fehler unterlaufen ist: sie hat die auf den 3. August 1992 notierte vorläufige Begründungsfrist gestrichen, ohne daß ein Schriftsatz hinausgegangen oder die endgültige Frist vermerkt war, sie hat ferner die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin endgültig mit Vorfrist 15. September 1992 verfügte Begründungsfrist nicht im Fristenkalender eingetragen und sie hat gleichwohl diese Fristverfügung mit einem Erledigtvermerk versehen. 1. Das Berufungsgericht hält ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten für nicht ausgeräumt. Ein Organisationsfehler in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist hinsichtlich der Behandlung fristwahrender Schriftsätze nicht zu erkennen. Nach dem Vortrag der Klägerin, den zu bezweifeln kein Anlaß besteht, ist die vorläufige Begründungsfrist auf den Daß diese erste Frist ohne Absendung eines Schriftsatzes oder Eintragung einer neuen Frist gestrichen wurde, lag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an einem Organisations 5 - Entscheidend war vielmehr ein nicht dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Klägerin zuzurechnendes Versagen der Büroangestellten. Ein solches Vorgehen hätte nach dem vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Vortrag der Klägerin dem Organisationsplan ihres Prozeßbevollmächtigten entsprochen. Das ist ein korrekter und ausreichender Ablauf, der allerdings von der Büroangestellten nicht eingehalten worden ist. Auch die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen rechtfertigen es nicht, ein Verschulden der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten anzunehmen. Ob ferner die Klägerin Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten beantwortet hat oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Fehler unerheblich. Der Rechtsstreit ist nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

BerufungendgültigFristBegründungsfristBerufungsgerichtvorläufigKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 3/93
vom 8. Juli 1993
in dem Rechtsstreit
 Firma	Gesellschaft	für	GmbH»
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg SflHi BflHBBstraße iBl« F:
Klägerin und Beschwerdeführerin»
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Wolfgang Ht
2.	Christel beide wohnhaft
 Straße
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1993 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 35.671,90 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, macht gegenüber den beiden Beklagten Ansprüche aus einem gekündigten Bauwerkvertrag geltend. Das Landgericht hat der Klage durch rechtskräftiges Teilurteil zu dem kleineren Teil stattgegeben und sie durch Schlußurteil vom 29. Mai 1992 überwiegend ab-gewiesen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig am 3. Juli
1992	Berufung eingelegt. Die Begründung der Berufung hat sie erst nach der am 5. Oktober 1992 abgelaufenen Begründungsfrist, frühestens am 23. Oktober 1992 vorgelegt. Zu der Fristversäumung ist es gekommen, weil der Büroangestellten M. des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein dreifacher Fehler unterlaufen ist: sie hat die auf den
3.	August 1992 notierte vorläufige Begründungsfrist gestrichen, ohne daß ein Schriftsatz hinausgegangen oder die endgültige Frist vermerkt war, sie hat ferner die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin endgültig mit Vorfrist 15. August 1992 auf den 15. September 1992 verfügte Begründungsfrist nicht im Fristenkalender eingetragen und sie hat gleichwohl diese Fristverfügung mit einem Erledigtvermerk versehen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 20. Januar
1993	den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
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II.
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten für nicht ausgeräumt. Es vermißt die Darlegung, daß die erforderliche tägliche Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze hinreichend organisiert gewesen sei. Auch wenn die Büroangestellte M. die vom Prozeßbevollmächtigten verfügte endgültige Frist einschließlich Vorfrist entgegen ihrem Erledigtvermerk nicht eingetragen habe, hätte die unterbliebene Wiedervorlage zwecks Anfertigung einer Berufungsbegründung rechtzeitig entdeckt werden müssen. Der Fehler hätte mit Ablauf der bereits bei Fertigung der Berufungsschrift einzutragenden vorläufigen Berufungsbegründungsfrist aufgedeckt werden müssen. Daß die Eintragung auch dieser Frist entgegen der generellen Anweisung unterblieben sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen.
2.	Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ein Organisationsfehler in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist hinsichtlich der Behandlung fristwahrender Schriftsätze nicht zu erkennen.
Nach dem Vortrag der Klägerin, den zu bezweifeln kein Anlaß besteht, ist die vorläufige Begründungsfrist auf den
3.	August 1992 tatsächlich eingetragen worden. Daß diese erste Frist ohne Absendung eines Schriftsatzes oder Eintragung einer neuen Frist gestrichen wurde, lag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an einem Organisations  5 -
fehler. Entscheidend war vielmehr ein nicht dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Klägerin zuzurechnendes Versagen der Büroangestellten. Der Grund für die späteren Versäumnisse war nicht eine fehlende Ausgangskontrolle. Es war von vornherein weder beabsichtigt noch erforderlich, bis spätestens zu dem 3. August 1992 eine Berufungsbegründung vorzulegen. Die Eintragung dieses Datums stellte lediglich eine vorläufige Sicherung bis zur Eintragung der endgültigen Begründungsfrist dar. Dementsprechend konnte diese erste Frist nach Eintragung der endgültigen Frist gestrichen werden, auch wenn kein Schriftsatz hinausging. Ein solches Vorgehen hätte nach dem vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Vortrag der Klägerin dem Organisationsplan ihres Prozeßbevollmächtigten entsprochen. Danach bestand die Anweisung, nach Eingang der Eingangsquittung für die Berufung die hiernach sich richtende endgültige Frist für die Berufungsbegründung zu notieren und dann die vorläufige Frist zu streichen. Eine entsprechende Fristverfügung hatte der Prozeßbevollmächtigte getroffen. Das ist ein korrekter und ausreichender Ablauf, der allerdings von der Büroangestellten nicht eingehalten worden ist.
3. Auch die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen rechtfertigen es nicht, ein Verschulden der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten anzunehmen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Akte aus anderem Anlaß dem Prozeßbevollmächtigten fristgerecht vorlag. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, welche zu einer Wiedervorlage am 14. September 1992 geführt hat, betraf das Verfahren im ersten Rechtszug. Die
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dazugehörenden Akten werden nach der anwaltlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stets getrennt von den Akten des Berufungsverfahrens geführt.
Ob ferner die Klägerin Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten beantwortet hat oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Fehler unerheblich.
III.
Danach ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Rechtsstreit ist nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Wiebel