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BGH · IX ZR 250/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 250/89

a) Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist zulässig, wenn der angefochtene Beschluß auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte. c) Dem Konkursverwalter darf Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitsverwaltung und die Träger der Sozialversicherung müßten wegen ihrer im Konkurs bevorrechtigten Forderungen Prozeßkosten aufbringen (in Fortführung von BGH, Beschluß vom 27. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschluß vom 14. Die Auslegung des § 127 Abs.3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist greifbar gesetzeswidrig, weil sie dem Wortlaut der Vorschrift und dem Gesetzeszweck eklatant widerspricht und weil sie eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte. a) Das Oberlandesgericht meint, aus der sinngemäßen Auslegung des § 127 Abs.3 ZPO ergebe sich zwingend, daß ■der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde auch geltend machen könne, einer Partei sei im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse insgesamt zu Unrecht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist auf den Fall beschränkt, daß Prozeßkostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2326) ist der § 127 ZPO um den Abs.3 mit dem Ziel ergänzt worden, der Staatskasse ein aus dem Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei ersichtliches beschränktes Beschwerderecht einzuräumen. Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift, die diese Zielsetzung des Gesetzes exakt umschreibt. Sie würde ferner das durch die gesetzliche Regelung geschaffene Vertrauen der Partei erheblich einschränken, daß ihr, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, die bewilligte Prozeßkostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden kann, sondern daß sie allenfalls auf eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit einer Zahlungsanordnung rechnen muß. Sie widersprechen dem Regelungsziel des Gesetzes und der an diesem Ziel orientierten Auslegung durch den für das Konkursrecht zuständigen IX. a) Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Konkursverwalters auf Prozeßkostenhilfe im wesentlichen mit folgenden Erwägungen verneint: Durch die Einführung des § 116 ZPO n.F. hat der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch den Konkursverwalter ein eigenständiges öffentliches Interesse zuerkannt. Im Unterschied zu der Gerichtspraxis vor der Einführung des § 116 ZPO n.F. soll die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein (BGH, Beschluß vom 27. Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, kann das Konkursverfahren die ihm auch im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe .erfüllen, .die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines auch masselosen Unternehmens vor allem zu dem Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen (BGH, Beschluß vom 27. Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die Kosten aus der Masse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich am Prozeß Beteiligten nicht zu demutbar ist, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufzubringen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht alle Gläubiger, die eine Befriedigungsaussicht in irgendwelchen Prozessen um streitige Forderungen der Masse haben, sondern nur diejenigen Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluß des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschluß vom 27. Die vom Oberlandesgericht vertretene Ansicht würde in den Fällen, in denen der Konkursverwalter eine Vielzahl von streitigen Forderungen für die vermögenslose Masse führen muß, dazu führen, daß er einzelne Prozesse erst führen kann, wenn alle Gläubiger, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind und die in weiteren zukünftigen Verfahren eine Befriedigungsaussicht haben, auch in einem Verfahren Vorschuß leisten, an dem sie kein Eigeninteresse haben. In der Praxis würde dieses Ergebnis oft dazu führen,, daß Konkursverfahren als masselos eingestellt werden müßten, weil die Gläubiger aus verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen nicht dazu bereit sein werden, Kosten in Verfahren aufzubringen, die lediglich anderen Gläubigern eine Aussicht auf zu demindest teilweise Befriedigung eröffnen. Zivilsenat entwickelten Grundsätzen ist es der Bundesanstalt für Arbeit, die wegen übergegangener Lohnansprüche nach der Gewährung von Konkursausfallgeld zu den bevorrechtigten Gläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zählt, und den Arbeitnehmern, an die das Konkursausfallgeld gezahlt worden ist, nicht zu demutbar, Prozeßkosten aufzubringen (Beschluß vom 27.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 61 KO
ForderungProzeßGesetzBeschwerdeGläubigerBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKonkursverwalter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________j_a
ZPO §§ 567, 116 Satz 1 Nr. 1, 127 Abs. 3
a)	Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist zulässig, wenn der angefochtene Beschluß auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte.
b)	Eine von der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, eine Versagung der Prozeßkostenhilfe zu erreichen, ist unstatthaft.
c)	Dem Konkursverwalter darf Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitsverwaltung und die Träger der Sozialversicherung müßten wegen ihrer im Konkurs bevorrechtigten Forderungen Prozeßkosten aufbringen (in Fortführung von BGH, Beschluß vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 = NJW 1991, 40).
BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 3/92
vom 8. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann
 am 8. Oktober 1992
beschlossen:
Auf die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1992 aufgehoben und die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Heidelberg gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 22. November 1991 als unzulässig verworfen.
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Gründe :
I.
Der Beschwerdeführer ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma G.	GmbH in H.	.Er
 beantragte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Werklohnklage gegen die Beschwerdegegnerin, einer Schuldnerin der Gemeinschuldnerin, in Höhe von 53.636,78 DM. Aus dem von ihm vorgelegten Vermögensstatus der GerneinSchuldnerin ergibt sich folgendes Bild:
Betriebsvermögen der Gemeinschuldnerin ist nicht mehr vorhanden, die Konkursmasse verfügt über einen Forderungsbestand in Höhe von ca, 439.000 DM. Die einzelnen Forderungen müssen sämtlich eingeklagt werden, weil sie von den Schuldnern bestritten sind. Die Masseverbindlichkeiten betragen ca. 48.000 DM, die bevorrechtigten Forderungen des Arbeitsamtes, der AOK, des Landesarbeitsamtes und der Be-rufsgenossenschaft belaufen sich auf insgesamt 101.544,86 DM.
Das Landgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner außerordentlichen Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1.	Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach
§ 567 Abs. 4 ZPO mit Ausnahme der im einzelnen aufgeführten Ausnahmen nicht anfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beschwerdeführers im Beschwerde-verfahren gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
2.	Das Rechtsmittel ist hier jedoch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ausnahmsweise zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 =
NJW 1992, 983, 984; vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 = NJW 1990, 1794, 1795; vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89 = BGHZ 109, 41, 43 f; vom 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88 =
NJW 1989, 2625, jeweils m.w.N.).
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist hier gegeben.
3.	Die Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist greifbar gesetzeswidrig, weil sie dem Wortlaut der Vorschrift und dem Gesetzeszweck eklatant widerspricht und weil sie eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte.
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a)	Das Oberlandesgericht meint, aus der sinngemäßen Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO ergebe sich zwingend, daß ■der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde auch geltend machen könne, einer Partei sei im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse insgesamt zu Unrecht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.
b)	Diese Auslegung ist mit der geltenden Rechtslage schlechthin unvereinbar. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist auf den Fall beschränkt, daß Prozeßkostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
Durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, Seite 2326) ist der § 127 ZPO um den Abs. 3 mit dem Ziel ergänzt worden, der Staatskasse ein aus dem Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei ersichtliches beschränktes Beschwerderecht einzuräumen. Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht das Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Dem entspricht die einhellige Meinung in Schrifttum (vgl. etwa
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 Pohlmeyer, AnwBl. 1987, 420, 423; Schneider, MDR 1987, 88, 91 sowie MünchKomm ZPO-Wax, § 127 Rdn. 41, 43, jeweils m.w.N.) und die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in MünchKomm ZPO, aaO) . Die Auslegung des. § 127 Abs. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht ist mit der gegebenen Rechtslage unvereinbar. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift, die diese Zielsetzung des Gesetzes exakt umschreibt. Die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte zur Folge, daß die Befugnisse der Staatskasse zur Kontrolle richterlicher Entscheidungen über die beschränkte gesetzliche Ermächtigung hinaus ausgeweitet würden. Sie würde ferner das durch die gesetzliche Regelung geschaffene Vertrauen der Partei erheblich einschränken, daß ihr, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, die bewilligte Prozeßkostenhilfe nicht nachträglich entzogen werden kann, sondern daß sie allenfalls auf eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit einer Zahlungsanordnung rechnen muß.
4.	Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch sie greifbar gesetzwidrig sind. Sie widersprechen dem Regelungsziel des Gesetzes und der an diesem Ziel orientierten Auslegung durch den für das Konkursrecht zuständigen IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 = NJW 1991, 40 = WuB VII A. § 116 ZPO 1.91 Uhlenbruck = EWiR 1990, 1243 Merz? Entscheidungsbesprechungen von Pape, KTS 1991, 33, ZIP 1990, 1529 und von Karsten Schmidt, JuS 1991, 423 f).
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a)	Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Konkursverwalters auf Prozeßkostenhilfe im wesentlichen mit folgenden Erwägungen verneint:
Die Frage, ob und welchen Massegläubigern es zuzu demuten sei, Kostenvorschüsse zu leisten, sei nach der Gesamtheit der beabsichtigten Prozesse zu beurteilen. Da die Rechtsverfolgung nach Ansicht des Konkursverwalters hinsichtlich von Forderungen in Höhe von 450.000 DM Aussicht auf Erfolg habe, seien alle Gläubiger in diesem Verfahren vorschußpflichtig, denen die Verfahren zur Durchsetzung sämtlicher Forderungen zugute käme. Die Zumutbarkeit eines Vorschusses sei unabhängig davon zu prüfen, ob es sich um öffentlich-rechtliche Rechtsträger handele. Der Umstand, daß diesen Gläubigern keine etatmäßigen Mittel zur Verfügung stehen würden, sei unerheblich. Es sei allein der Entscheidung des Gesetzgebers Vorbehalten, ob er entsprechende Etatposten schaffe oder auf die Durchführung derartiger Prozesse verzichte.
b)	Diese Erwägungen sind mit dem geltenden Recht unvereinbar.
Durch die Einführung des § 116 ZPO n.F. hat der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch den Konkursverwalter ein eigenständiges öffentliches Interesse zuerkannt. Im Unterschied zu der Gerichtspraxis vor der Einführung des § 116 ZPO n.F. soll die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein (BGH, Beschluß vom 27. September 1990, aaO). Nur wenn dem Konkursverwalter entsprechend diesem Grundsatz
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Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, kann das Konkursverfahren die ihm auch im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe .erfüllen, .die geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung eines auch masselosen Unternehmens vor allem zu dem Schutz sozial Schwächerer herbeizuführen (BGH, Beschluß vom 27. September 1990, aaO; Uhlenbruck, KTS 1988, 435 ff). Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die Kosten aus der Masse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich am Prozeß Beteiligten nicht zu demutbar ist, die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel aufzubringen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht alle Gläubiger, die eine Befriedigungsaussicht in irgendwelchen Prozessen um streitige Forderungen der Masse haben, sondern nur diejenigen Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluß des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschluß vom 27. September 1990, aaO; MünchKomm ZPO-Wax,
§ 116 Rdn. 16). Die vom Oberlandesgericht vertretene Ansicht würde in den Fällen, in denen der Konkursverwalter eine Vielzahl von streitigen Forderungen für die vermögenslose Masse führen muß, dazu führen, daß er einzelne Prozesse erst führen kann, wenn alle Gläubiger, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind und die in weiteren zukünftigen Verfahren eine Befriedigungsaussicht haben, auch in einem Verfahren Vorschuß leisten, an dem sie kein Eigeninteresse haben. Diese Konsequenz würde die Gläubiger in unzu demutbarer Weise belasten. Sie würden in Fällen dieser Art zu Aufwendungen gezwungen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Aussichten stehen, an dem Ertrag eines zukünftigen
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Prozesses in ungewisser Höhe beteiligt zu werden. In der Praxis würde dieses Ergebnis oft dazu führen,, daß Konkursverfahren als masselos eingestellt werden müßten, weil die Gläubiger aus verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen nicht dazu bereit sein werden, Kosten in Verfahren aufzubringen, die lediglich anderen Gläubigern eine Aussicht auf zu demindest teilweise Befriedigung eröffnen. Diese Auswirkungen widersprechen dem Regelungsziel des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. In Fällen dieser Art hätte die Ansicht des Oberlandesgerichts die Konsequenz, daß Konkursverfahren ihre Verteilungsfunktion nur noch eingeschränkt erfüllen können, obwohl noch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind.
Zumindest einem Teil der hier am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten kann ein Kostenvorschuß nicht zugemutet werden. Nach den vom IX. Zivilsenat entwickelten Grundsätzen ist es der Bundesanstalt für Arbeit, die wegen übergegangener Lohnansprüche nach der Gewährung von Konkursausfallgeld zu den bevorrechtigten Gläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zählt, und den Arbeitnehmern, an die das Konkursausfallgeld gezahlt worden ist, nicht zu demutbar, Prozeßkosten aufzubringen (Beschluß vom 27. September 1990, aaO). Diese Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind auf die Träger der Sozialverwaltung, hier das Landesarbeitsamt, die AOK und die Berufsgenossenschaft, übertragbar. Auch diese Verwaltungsstellen verwalten der Bundesanstalt für Arbeit vergleichbar ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel. Diesen Verwaltungsstellen ist es im Hinblick auf ihre Funktion und .im Hinblick auf die fehlenden Haushaltsmittel für Kosten-
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Vorschüsse unzu demutbar, Vorschüsse zu leisten. Den Arbeitnehmern, deren Interessen die genannten Stellen im Konkursverfahren wahrnehmen, ist ein Kostenvorschuß aus den Erwägungen des IX. Zivilsenates ebenfalls nicht zu demutbar (Be-
 Schluß	vom 27. September	1990, aaO).		
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