* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 3/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 13. Oktober, eingegangen am selben Tag, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 2. Die Beklagten haben zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt Kl., der den Rechtsstreit innerhalb der Sozietät ihrer Prozeßbevollmächtigten bereits vor dem Landgericht bearbeitete, habe die schriftsätzliche Vorbereitung der Berufungsbegründungsschrift dem in der Kanzlei angestellten und seit 1985 zugelassenen Rechtsanwalt Kr. übertragen und ihm dabei bestimmte Da Rechtsanwalt Kr. seit seiner Tätigkeit in der Kanzlei amts- und landgerichtliche Mandate zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen worden seien, habe Rechtsanwalt Kl. darauf vertrauen dürfen, daß die Frist auch in diesem Fall richtig berechnet würde. Oktober 1989 notieren lassen, ohne zu beachten, daß die Frist bereits vor den Gerichtsferien zu laufen begonnen habe. Bei diesem Sachverhalt kann den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Richtig ist auch, daß sich eine Partei das Verschulden eines Sozietätsmitglieds im allgemeinen auch dann zurechnen lassen muß, wenn der betreffende Anwalt nicht beim maßgeblichen Gericht zugelassen ist (vgl. Indessen weist der hier zu beurteilende Fall die Besonderheit auf, daß Rechtsanwalt Kr. erst Anfang September 1989 Mitglied der Anwaltssozietät wurde. Auch wenn die Beklagten nicht vorgetragen haben, wann genau die Eintragung der falsch berechneten Frist veranlaßt wurde, spricht doch viel dafür, daß das Ende Juli (etwa bei Vorlage der Akten am 28. Damit fiele die schuldhafte Handlung in einen Zeitraum, in dem Rechtsanwalt Kr. lediglich Angestellter der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war. b) Unerheblich ist auch, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ersichtlich nicht die Eintragung von Vorfristen veranlaßt haben. Februar 1985 - Ill ZB 38/84 und 39/84 = VersR 1985, 574) hat sich hier nicht ausgewirkt, da die Berufungsbegründungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn Rechtsanwalt Kr. eine Vorfrist auf den 9. Rechtsanwalt Kl. hat hier die gesamte Bearbeitung der Fristenfragen Rechtsanwalt Kr. zur selbständigen, unkontrollierten Erledigung übertragen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltEintragungFristKrBerufungsbegründungsfristBeschlußKanzleiSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
C-
VII ZB 3/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Firma WflHPKG, den Gesellschafter
d mmmam,
 vertreten durch den persönlich haften-Reinhold	GMHHHBV	Straße®^
2. Reinhold
 Straßei
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	HHB	und	Kollegen,
 gegen
H0H- und •Straße
 Gerda
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann
 am 26. April 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 2. November 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 128.948,77 DM
3
s
Gründe :
Die Klägerin fordert von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 128.948,77 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 29. Mai 1989 zugestellte Urteil am 28. Juni 1989 Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 11. Oktober 1989 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 13. Oktober, eingegangen am selben Tag, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 2. November 1989 zurückgewiesen. Gegen diesen am 14. November 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. November 1989 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Die Beklagten haben zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt Kl., der den Rechtsstreit innerhalb der Sozietät ihrer Prozeßbevollmächtigten bereits vor dem Landgericht bearbeitete, habe die schriftsätzliche Vorbereitung der Berufungsbegründungsschrift dem in der Kanzlei angestellten und seit 1985 zugelassenen Rechtsanwalt Kr. übertragen und ihm dabei bestimmte
4
Vorgaben gemacht. Zugleich habe er ihm aufgegeben, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache zu veranlassen, da die Gerichtsferien zu berücksichtigen gewesen seien. In derartigen Fällen würden die fallbearbeitenden Rechtsanwälte den Fristablauf stets selbst berechnen und die Eintragung im Fristenkalender veranlassen. Die sonst für die Eintragung und Berechnung der Fristen zuständige Anwaltsgehilfin sei angewiesen, bei dieser Sachlage die Berufungsbegründungsfrist zunächst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien im Fristenkalender einzutragen, um zu verhindern, daß die Frist völlig vergessen werde. Dementsprechend habe die Anwaltsgehilfin auch hier die Berufungsbegründungsfrist für den 28. Juli 1989 notiert.
Da Rechtsanwalt Kr. seit seiner Tätigkeit in der Kanzlei amts- und landgerichtliche Mandate zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen worden seien, habe Rechtsanwalt Kl. darauf vertrauen dürfen, daß die Frist auch in diesem Fall richtig berechnet würde. Die eigentliche Sachbe-handlung habe er dagegen nicht aus der Hand geben wollen, da Rechtsanwalt Kr. noch nicht lange genug in der Kanzlei beschäftigt gewesen sei.
Aus unerklärlichen Gründen habe Rechtsanwalt Kr., der bisher keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe, in dieser Sache den Ablauf der Begründungsfrist auf den 16. Oktober 1989 notieren lassen, ohne zu beachten, daß die Frist bereits vor den Gerichtsferien zu laufen begonnen habe. Der Fehler sei erst am 10. Oktober 1989 anläßlich einer Besprechung bemerkt worden. - Als Mitglied der Anwaltssozietät erscheine Rechtsanwalt Kr. erst seit Anfang September 1989 auf dem Briefkopf der Kanzlei.
5
8
2.	Bei diesem Sachverhalt kann den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
a)	Allerdings begegnen die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bedenken. Zwar unterliegt es keinem Zweifel, daß Rechtsanwalt Kr. ein Verschulden trifft. Richtig ist auch, daß sich eine Partei das Verschulden eines Sozietätsmitglieds im allgemeinen auch dann zurechnen lassen muß, wenn der betreffende Anwalt nicht beim maßgeblichen Gericht zugelassen ist (vgl. z.B. BGH Urt. v. 14. Februar 1979
- VIII ZR 269/77 = VersR 1979, 446, 447). Indessen weist der hier zu beurteilende Fall die Besonderheit auf, daß Rechtsanwalt Kr. erst Anfang September 1989 Mitglied der Anwaltssozietät wurde. Auch wenn die Beklagten nicht vorgetragen haben, wann genau die Eintragung der falsch berechneten Frist veranlaßt wurde, spricht doch viel dafür, daß das Ende Juli (etwa bei Vorlage der Akten am 28. Juli 1989) oder spätestens im August, also jedenfalls vor dem Eintritt in die Sozietät geschah. Damit fiele die schuldhafte Handlung in einen Zeitraum, in dem Rechtsanwalt Kr. lediglich Angestellter der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war. Bei einer derartigen Sachlage kann die Zurechenbarkeit des Verschuldens aber nicht über die (bloße) Mitgliedschaft in einer Sozietät begründet werden, da es an einem vorwerfbaren Handeln des Anwalts während seiner Zugehörigkeit zur Sozietät fehlt.
b)	Unerheblich ist auch, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ersichtlich nicht die Eintragung von Vorfristen veranlaßt haben. Das darin liegende Organisations-
6
verschulden (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse v. 28. Februar 1985 - Ill ZB 38/84 und 39/84 = VersR 1985, 574) hat sich hier nicht ausgewirkt, da die Berufungsbegründungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn Rechtsanwalt Kr. eine Vorfrist auf den 9. Oktober hätte eintragen lassen.
c)	Dennoch hält der angefochtene Beschluß der Nachprüfung im Ergebnis stand. Rechtsanwalt Kl. hat hier die gesamte Bearbeitung der Fristenfragen Rechtsanwalt Kr. zur selbständigen, unkontrollierten Erledigung übertragen. Damit hat er ihn insoweit zu dem Unterbevollmächtigten bestellt. Da es sich bei den übertragenen Aufgaben um einen nicht unwesentlichen Teil des anwaltlichen Pflichtenkreises handelt, ist ein Unterbevollmächtigter, der eine derartige Teilaufgabe selbständig wahrzunehmen hat, als Bevollmächtigter i.S. § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/
 Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 85 Anm. 3 Bb m.N.). Damit scheidet aber eine Wiedereinsetzung gemäß §§ 233, 85 Abs. ZPO aus.
3.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Lang		Bliesener		Quack
	Thode		Hausmann