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BGH · VII ZB 3/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. November 1987 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hiergegen Berufung einlegen, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die "kurzfristige" Begründung des Antrags ankündigen wollen. Der zu den Gerichtsakten geheftete Schriftsatz ist nicht unterschrieben worden. November 1987 haben die Anwälte der Beklagten sodann den Wiedereinsetzungsantrag begründen wollen. Dezember 1987, einem Montag, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Berufung formgerecht begründet. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, u.a. eine Notfrist - hier die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) - einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu beantragen ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist, beginnend an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) . aa) Das ergibt sich zunächst aus dem Exemplar des Schriftsatzes vom 13. November 1987, das die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin alsbald zugestellt hat und das die Anwälte inzwischen auf Anforderung des Senats vorgelegt haben: Dieses Exemplar ist von Rechtsanwalt Prof. November 1987 von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und daß dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. bb) Die versäumte Prozeßhandlung ist, wie sich aus den Akten ergibt, auch rechtzeitig nachgeholt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Fristversäumung erst am 9. November 1987, mit dem die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung begründen wollten, hätte unterzeichnet werden müssen, bedarf keiner Erörterung. Der Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auf ihre Kosten (§ 238 Abs.4 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dezember 1987, mit dem es der Beklagten die vorsorglich wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte Wiedereinsetzung verweigert hat, ist damit gegenstandslos.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristZPOProzeßbevollmächtigtenSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 3/88
in dem Rechtsstreit
 der Mäklerin Heidi
 Pi
istraße

Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die Firma KflBweg 4
& P 1 Kaufmann H.
M.
ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
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4^
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Quack und Dr. Thode
 am 7. Juli 1988
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 3. Dezember 1987 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 13.392,50 DM.
Gründe :
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. September 1987 zur Zahlung von 13.392,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Entscheidung ist ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten am 22. September 1987 zugestellt worden.
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Mit am 13. November 1987 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hiergegen Berufung einlegen, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die "kurzfristige" Begründung des Antrags ankündigen wollen. Der zu den Gerichtsakten geheftete Schriftsatz ist nicht unterschrieben worden.
Mit am 19. November 1987 eingegangenem Schriftsatz vom 17. November 1987 haben die Anwälte der Beklagten sodann den Wiedereinsetzungsantrag begründen wollen. Auch dieser Schriftsatz ist nicht unterzeichnet; unterschrieben ist lediglich eine beigefügte eidesstattliche Versicherung ihrer Sekretärin. Am 14. Dezember 1987, einem Montag, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Berufung formgerecht begründet.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 3. Dezember 1987 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
1.	Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, u.a. eine Notfrist - hier die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) - einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu beantragen ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer
 zweiwöchigen Frist, beginnend an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) .
2.	Hier kann dahinstehen, ob die Beklagte sämtliche Erfordernisse der §§ 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO erfüllt hat. Ihr ist jedenfalls gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung zu bewilligen .
a) Entgegen der dem angefochtenen Beschluß noch zugrunde liegenden Annahme des Berufungsgerichts haben die Anwälte der Beklagten die hier versäumte Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - wirksam nachgeholt .
aa) Das ergibt sich zunächst aus dem Exemplar des Schriftsatzes vom 13. November 1987, das die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin alsbald zugestellt hat und das die Anwälte inzwischen auf Anforderung des Senats vorgelegt haben: Dieses Exemplar ist von Rechtsanwalt Prof.
Dr. G., einem der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Damit steht fest, daß der Schriftsatz vom 13. November 1987 von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und daß dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
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Das reicht aus. Ob das den Anwälten der Klägerin zugestellte Exemplar, das nach seiner Erscheinung wie ein Original wirkt, insbesondere keinen Beglaubigungsvermerk trägt, nicht ohnehin für das Gericht bestimmt war und deshalb zu den Akten hätte geheftet werden müssen, kann offen bleiben.
bb) Die versäumte Prozeßhandlung ist, wie sich aus den Akten ergibt, auch rechtzeitig nachgeholt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Fristversäumung erst am 9. November 1987 bemerkt. Die Beklagte hat daher die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten, als sie die Berufung am 13. November 1987 einlegte.
b) Ob der Schriftsatz vom 17. November 1987, mit dem die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung begründen wollten, hätte unterzeichnet werden müssen, bedarf keiner Erörterung. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind jedenfalls innerhalb der Antragsfrist aktenkundig geworden. Das genügt (vgl. Senatsbeschluß NJW 1986, 2646/2647 mit Nachw.).
aa) Aus der am 19. November 1987 zu den Akten gelangten eidesstattlichen Versicherung der damals 42 Jahre alten Sekretärin H. ergibt sich, daß sie am 8. Oktober 1987 von Rechtsanwalt Prof. Dr. G. angewiesen worden ist, die in dieser Sache am 22. Oktober 1987 ablaufende Berufungsfrist in dem dafür vorge-
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sehenen Kalender zu notieren, und zwar auf Montag, den 19. Oktober 1987, als Vorfrist und auf Mittwoch, den 21. Oktober 1987, als Ablauffrist. Frau H. hat diese Anweisung alsbald ausführen wollen und deshalb die Fristennotierung auf dem Schriftstück, auf dem der Anwalt die Fristen - zusätzlich - verfügt hatte, bereits vermerkt. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen hat sie dann jedoch die Eintragung der Fristen in dem Kalender vergessen. Die Akten sind daher nicht, wie das gemäß allgemein geltender Anordnung hätte geschehen müssen, fristgerecht vorgelegt worden. Entdeckt worden ist das Versäumnis vielmehr erst am 9. November 1987, an dem Tage nämlich, als die Beklagte zu einer Besprechung im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten erschien.
Im Wiedereinsetzungsverfahren ist dazu geklärt worden, daß Frau H. seit 1979 als Rechtsanwaltsgehilfin und Sekretärin des Rechtsanwalts Prof. Dr. G. tätig ist und ihre Aufgabe seither gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt hat. Die Sorgfalt ihrer Dienstausübung ist durch Stichproben regelmäßig kontrolliert worden. Fehler, die Anlaß zu besonderer Aufsicht hätten geben können, hatten sich bis dahin nicht ereignet. Rechtsanwalt Prof. Dr. G. hatte sich am Abend des 8. Oktober 1987 durch Einsicht in die Handakten davon überzeugt, daß die Fristennotierung als erledigt vermerkt worden war. Der Fristenkalender wird periodisch und stichprobenartig kontrolliert.
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bb) Bei dieser Sachlage haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist nicht verschuldet. Weitergehende organisatorische Maßnahmen, die der Fristenwahrung dienen könnten, sind von ihnen nicht zu verlangen.
3.	Der angefochtene Beschluß muß nach alledem aufgehoben werden. Der Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auf ihre Kosten (§ 238 Abs. 4 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. Dezember 1987, mit dem es der Beklagten die vorsorglich wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte Wiedereinsetzung verweigert hat, ist damit gegenstandslos.
Girisch	Doerry	Bliesener
 Quack	Thode