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BGH · VII ZB 3/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zugleich haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und dazu vorgetragen: Beim Einwurf der gesamten Gerichts-post in den Briefkasten habe aber der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die Berufungsbegründungsschrift übersehen und nicht eingeworfen. Juli 1985 in seiner Aktentasche wiedergefunden, nachdem der Prozeß-bevollmächtigte zweiter Instanz vom Gericht verständigt worden sei und nach dem Verbleib der Schrift gefragt habe. Die gemäß den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz hier nicht als bloßer Bote des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz angesehen werden. Er handelte dabei nicht nur im Auftrag des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, sondern auch im Auftrag der Beklagten. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
ProzeßbevollmächtigteVersRInstanzAuftragZBBerufungsbegründungsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 3/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1« der T tfHHBBB^iCommanditgesellschaft i.L., KflBstraßeflBTBiHiM vertreten durch ihren Liquidator, den Beklagten zu 2,
2, des Wirtschaftsberaters Ellmar ebenda,
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1.
2.
den Rechtsanwalt Wolfgang K ü	als
 Konkursverwalter über den Nachlaß nach Rudolf WflHBstraße 0, BflBB 0,
den Gewerbetreibenden Edmund straße V. B\
Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwält e
und
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Sf
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 am 20. März 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	29.158,81	DM
 
G r ü n d e :
Die Beklagten sind vom Landgericht zur Zahlung von 29.138,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen haben sie am 10. Juni 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt, Ihre Berufungsbegründung ist erst am 29. Juli 1985 bei Gericht eingegangen. Zugleich haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und dazu vorgetragen:
Am 10. Juli 1985, dem letzten Tag der Frist, hätten ihre beiden Prozeßbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Berufungsbegründung in der Kanzlei des Berufungs-anwalts besprochen und gemeinsam entworfen. Nach Fertigung der Schrift habe sie der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz mit dem Auftrag übergeben, sie noch am selben Tag in den Briefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden einzuwerfen. Beim Einwurf der gesamten Gerichts-post in den Briefkasten habe aber der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die Berufungsbegründungsschrift übersehen und nicht eingeworfen. Er habe sie erst am 15. Juli 1985 in seiner Aktentasche wiedergefunden, nachdem der Prozeß-bevollmächtigte zweiter Instanz vom Gericht verständigt worden sei und nach dem Verbleib der Schrift gefragt habe.
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Die gemäß den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Den Beklagten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verweigert worden.
 
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz. Sie müssen sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz hier nicht als bloßer Bote des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz angesehen werden. Sein Mandat war nicht beendet. Vielmehr wirkte er in Erfüllung dieses Mandats an der Fertigung der Berufungsbegründung mit und übernahm den rechtzeitigen Einwurf der Schrift bei Gericht. Er handelte dabei nicht nur im Auftrag des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, sondern auch im Auftrag der Beklagten. Seine Rechtsstellung kann daher nicht mit der eines in der Kanzlei des Berufungsanwalts ange-stellten, mit der Bearbeitung der Sache nicht befaßten Rechtsanwalts verglichen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 1978 - VII ZR 145/78 = VersR 1979, 160). Seine Verantwortung geht sogar über die eines mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betrauten angestellten Rechtsanwalts in der Kanzlei des Berufungsanwalts hinaus (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71), weil er nicht nur in dessen Auftrag, sondern auch im unmittelbaren Auftrag der Mandanten gehandelt hat. Daß er selbst beim Kammergericht
 
nicht zugelassen ist, ist für die VerschuldensZurechnung ohne Belang (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Obenhaus
 Walchshöfer	Quack