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BGH · vll ze 3/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vll ze 3/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. • Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. November 1984 hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung eingelegt, die sie nach zwischenzeitlichen Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 28. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen: a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsanwalt Dr. G^Bi Bevollmächtigter der Klägerin im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO war, und daß die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muß. b) Das Oberlandesgericht bejaht zu Recht auch Verschulden von Rechtsanwalt Dr. Gfl^HV an der Versäumung der Berufungsfrist: Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs unter Glaubhaftmachung durch anwalt-schaftliche und eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. GflB und des Bürovorstehers Rm Rechtsanwalt Dr. GflBHIi hat danach nicht etwa, wovon die Klägerin entgegen ihrem glaubhaft gemachten Sachvortrag in der Beschwerdeschrift auszugehen scheint, seinen Bürovorsteher damit betraut, den Auftrag zur Einlegung der Berufung an die Berufungsanwälte zu erteilen. Eine allein auf alsbaldige Zurückschaffung der Handakten gerichtete mündliche Weisung an den Bürovorsteher ohne sonstige Sicherungsmaßnahmen reichte bei dieser Sachlage zur Ausschaltung des bei derart eilbedürftigen Tätigkeiten stets vorliegenden besonderen Risikos nicht aus. Die Versäumung der Berufungs frist beruht deshalb (auch) auf dem Verschulden von Rechts anwalt Dr. GflHIM. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungHandaktenOberlandesgerichtJochenBesprechungBeschwerdeKlägerinBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vll ze 3/8?	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Elfriede Dt
 Straße
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 gegen
Reinhard Bel
 Straße*
9
Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: I. Instanz
 Rechtsanwälte
und Partner,
K
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 27. Juni 1985
beschlossen:
• Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 2.000,— DM.
Gründe :
1.	Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Architektenhonorar von 17.949,76 I»! (nebst Zinsen) gegen den Beklagten eingekl'agt. Im ersten Rechtszug ist sie von Rechtsanwalt	aus	BMI	vertreten
 worden. Das Landgericht hat durch Urteil vom 1. Oktober 1984 ihre Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 1984 zugestellt worden. Die Berufungsfrist
 
ist demgemäß am Montag, dem 12. November 1984 abgelaufen. Am 27. November 1984 hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung eingelegt, die sie nach zwischenzeitlichen Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 28. März 1985 am 21. März 1985 auch begründet hat.
Nach dem in der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Berufungsantrag will sie die Klageforderung nur noch in Höhe von 2.000,— DM (nebst Zinsen) weiterverfolgen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
2.	Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Am 12. November 1984 gegen 15.30 Uhr habe ihr Vertreter Jochen Dfli mit Rechtsanwalt Dr. aus Bad O^HBBP u. a. wegen zweier anderer Sachen eine Besprechung gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe Rechtsanwalt NH^p das Mandat in der vorliegenden Sache niedergelegt gehabt; die Handakten hätten sich bereits bei Rechtsanwalt Dr. G^^BHV befunden. Im Laufe dieser Besprechung sei auch die vorliegende Sache behandelt worden. Jochen DflBB habe dabei Rechts-
- k -
anwalt Dr, GiHHBi beauftragt, Berufung einlegen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. GflBIIB habe sodann seinen Bürovorsteher herbeigerufen, ihm die Handakten übergeben und ihm mitgeteilt, daß noch am selben 'Tage beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt werden müßte. Deshalb müßten ihm, Rechtsanwalt Dr.	nach Beendigung seiner Besprechung mit
 Jochen DflHB die Handakten mit der Telefonnummer der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt werden, damit alles Erforderliche veranlaßt werden könne. Dieser Weisung sei der im übrigen stets zuverlässige Bürovorsteher jedoch versehentlich nicht nachgekommen. Rechtsanwalt Dr.	habe	die	Frist-
versäumung erst am anderen Morgen bemerkt.
3.	Die sofortige Beschwerde ist danach unbegründet.
a)	Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsanwalt Dr. G^Bi Bevollmächtigter der Klägerin im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO war, und daß die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muß. Auch die Beschwerde bringt dagegen nichts vor.
b)	Das Oberlandesgericht bejaht zu Recht auch Verschulden von Rechtsanwalt Dr. Gfl^HV an der Versäumung der Berufungsfrist:
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs unter Glaubhaftmachung durch anwalt-schaftliche und eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. GflB und des Bürovorstehers Rm
 
vortragen lassen, Rechtsanwalt Dr. GflHIBR habe nach Beendigung der Besprechung mit ihrem Vertreter selbst mit ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (oder deren Büro) telefonieren und dabei den Auftrag zur Berufungseinlegung auch selbst erteilen wollen; der Bürovorsteher habe nur die entsprechende Telefonnummer heraussuchen und ihm danach die Handakten zurückgeben sollen.
Rechtsanwalt Dr. GflBHIi hat danach nicht etwa, wovon die Klägerin entgegen ihrem glaubhaft gemachten Sachvortrag in der Beschwerdeschrift auszugehen scheint, seinen Bürovorsteher damit betraut, den Auftrag zur Einlegung der Berufung an die Berufungsanwälte zu erteilen. Hatte sich Rechtsanwalt Dr. GfIBHfc die Beauftragung der Berufungsanwälte jedoch selbst Vorbehalten, dann mußte er auch selbst für die fristgerechte Durchführung Sorge tragen und eigene Sicherungsmaßnahmen zur Fristwahrung treffen. Das war umso erforderlicher, als nur noch wenige Stunden für die fristgerechte Einlegung der Berufung zur Verfügung standen. Eine allein auf alsbaldige Zurückschaffung der Handakten gerichtete mündliche Weisung an den Bürovorsteher ohne sonstige Sicherungsmaßnahmen reichte bei dieser Sachlage zur Ausschaltung des bei derart eilbedürftigen Tätigkeiten stets vorliegenden besonderen Risikos nicht aus. Die Versäumung der Berufungs frist beruht deshalb (auch) auf dem Verschulden von Rechts anwalt Dr. GflHIM.
4. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen.
Girisch
 Walchshöfer
Bliesener
 Quack
Obenhaus