Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 22. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Das Landgericht hat den Einspruch mit Beschluß vom 6. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht am 28. Oktober 1981 hat der Beklagte erneut Einspruch eingelegt und vorgetragen, das VerSäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt worden. Das Landgericht hat auch diesen Einspruch mit Beschluß vom 19. Oktober 1981 als unzulässig verworfen, weil das Verfahren durch die Verwerfung des zunächst erhobenen Einspruchs rechtskräftig beendet sei. Die dagegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. November 1981 zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, eine Wiederholung der Beschwerde sei - nach Erschöpfung des Beschwerdeweges - unzulässig. Die dagegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die weitere sofortige Beschwerde ist also statthaft, wenn der Beschwerdewert 40.000,- DM übersteigt oder sie - bei niedrigerer Beschwer - vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist oder - unabhängig vom Beschwerdewert - das Oberlandes-gericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. Auch hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Das Oberlandesgericht hat also eine Prozeßentscheidung, keine Sachentscheidung getroffen und entgegen der gewählten Formulierung die Beschwerde als unzulässig verworfen (vgl. Juli 1981, mit dem der Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfen wird, entfaltet wie ein Verwerfungsbeschluß gemäß § 519 b ZPO Rechtskraftwirkung (vgl. Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Landgericht den Schriftsatz des Beklagten vom 15. Oktober 1981 nicht gehindert, den neuen Einspruch unter Hinweis auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 3/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Alexander Straße #, Hannover, Beklagten, Beschwerdeführers und Führers der weiteren Beschwerde , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma SchflHHHBV MflB^Bbetrieb GmbH & Co. KG, vertreten durch diepersönlich haftende Gesellschafterin, die Hartmut SchmBHH0 GmbH^diese vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Schfl|MHHV> HflHBB» Ru0HP~ nmm-veg m, Klägerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin der weiteren Be schwerde, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 22. April 1982 beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 30. November 1981 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Be schwerdewert: 16.959,89 DM Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Ver-säumnisurteil vom 25. Mai 1981 zur Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 16.959,89 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Rechtsanwalt Dr. GflIH am 3. Juni 1981 zugestellt worden. Am 5. Juni 1981 zeigte Rechtsanwalt QWKMKk an> daß nunmehr er die Vertretung des Beklagten übernommen habe, und bat um Einsicht in die Gerichtsakten, die ihm auch gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1981, eingegangen am 16. Juni 198*] äußerte er sich zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Auf den Hinweis des Landgerichts, daß das Versäumnisurteil dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits am 3. Juni 1981 zugestellt worden sei, legte Rechtsanwalt am 29. Juni 1981 gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Das Landgericht hat den Einspruch mit Beschluß vom 6. Juli 1981 als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 15. Juni 1981 nicht als Einspruch angesehen werden könne, der am 29. Juni 1981 eingegangene Einspruch aber verspätet sei. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht am 28. Juli 198i zurückgewiesen. Am 7. Oktober 1981 hat der Beklagte erneut Einspruch eingelegt und vorgetragen, das VerSäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt worden. Das Landgericht hat auch diesen Einspruch mit Beschluß vom 19. Oktober 1981 als unzulässig verworfen, weil das Verfahren durch die Verwerfung des zunächst erhobenen Einspruchs rechtskräftig beendet sei. Die dagegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. November 1981 zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, eine Wiederholung der Beschwerde sei - nach Erschöpfung des Beschwerdeweges - unzulässig. II. Die dagegen gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 1. a) Nach § 568 a ZPO unterliegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Die weitere sofortige Beschwerde ist also statthaft, wenn der Beschwerdewert 40.000,- DM übersteigt oder sie - bei niedrigerer Beschwer - vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist oder - unabhängig vom Beschwerdewert - das Oberlandes-gericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1979, 218). b) Im Streitfall beträgt der Wert der Beschwerde zwar nur 16.959,89 DM. Auch hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. In den Gründen bringt es jedoch zu dem Ausdruck, daß es die sofortige Beschwerde für unzulässig hält. Das Oberlandesgericht hat also eine Prozeßentscheidung, keine Sachentscheidung getroffen und entgegen der gewählten Formulierung die Beschwerde als unzulässig verworfen (vgl. BGH NJW 1982, 448, 449). Durch die unrichtige Bezeichnung in der Beschlußformel darf der Beklagte in seinen prozessualen Rechten keinen Nachteil erleiden (vgl. BGHZ 72, 182, 187), insbesondere darf ihm nicht das Rechtsmittel genommen werden, das ihm bei richtiger Entscheidung zustehen würde (vgl. Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 136 II 2). Der Beschluß unterliegt deshalb nach §§ 568 a, 547 ZPO der weiteren sofortigen Beschwerde. 2. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht begründet. a) Der Beschluß des Landgerichts vom 6. Juli 1981, mit dem der Einspruch des Beklagten als unzulässig verworfen wird, entfaltet wie ein Verwerfungsbeschluß gemäß § 519 b ZPO Rechtskraftwirkung (vgl. Senatsurteil NJW 1981, 1962 m.w.N.; kritisch hierzu Jauernig, MDR 1982, 286). Für den Umfang der Rechtskraft ist die Entscheidungsformel maßgebend, für deren Auslegung sind die Entscheidungsgründe, insbesondere der dort in Bezug genommene Parteivortrag, heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339). Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Landgericht den Schriftsatz des Beklagten vom 15. Juni 1981 nicht als Einspruch angesehen hat. Durch den Verwerfungsbeschluß ist daher mit Rechtskraftwirkung klargestellt, daß dieser Schriftsatz den Erfordernissen des § 341 ZPO nicht genügt und der spätere Einspruch nicht innerhalb der Frist des § 339 ZPO eingegangen ist. Bei dem in diesem Zusammenhang von Amts wegen zu prüfenden Lauf der Einspruchsfrist konnte das Landgericht von dem ihm vorliegenden Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ausgehen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren insoweit nicht geboten, zu demal Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung des Versäumnisurteils nicht vorgetragen waren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 341 Anm. 1). b) Über die vom Beklagten im neuen Einspruch vom 7. Oktober 1981 erstmals vorgetragenen Zustellungsmängel hat das Landgericht in dem Beschluß vom 6. Juli 1981 zwar nicht ausdrücklich entschieden. Sie hätten ihm aber vorgetragen werden müssen und auch können. Das hätte sogar noch im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geschehen können. Die Mängel hätten dann mitberücksichtigt werden müssen, weil der Verwerfungsbeschluß den jeweils vorliegenden prozessualen Sachverhalt abschließend erledigt (BGH NJW 1966, 930 Nr. 7). Im Beschluß des Landgerichts vom 6. Juli 1981 war daher auch abschließend über die Wirksamkeit der Zustellung und die Verspätung des Einspruchs entschieden. Infolgedessen war das Landgericht in dem Beschluß vom 19. Oktober 1981 nicht gehindert, den neuen Einspruch unter Hinweis auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. 3. alledem Girisch Die sofortige weitere Beschwerde ist nach zurückzuweisen. Recken Bliesener Obenhaus Walchshöfer