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BGH

Gericht: BGH

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. November 1980 hat er - rechtzeitig - wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden könne. Dezember 1980 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Oktober 1981 (veröffentlicht in NJW 1982, 51) hat der Große Senat für Zivilsachen entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungs-frist noch nach deren Ablauf verlängert werden könne, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden sei. Die Fristverlängerung könne auch auf einen Antrag bewilligt werden, der bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist (BGHZ 83, 217). Das hindert den Senat jedoch nicht, auch die Versagung der Wiedereinsetzung, auf der die Verwerfung der Berufung letztlich beruht, als mitangegriffen anzusehen, und zwar jedenfalls insoweit, wie die vom Kläger gerügte Ablehnung der Fristverlängerung für eine Wiedereinsetzung Bedeutung haben kann. Das entsprach der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung und ist erst durch den vorerwähnten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen aufgegeben worden. Danach bleibt zwar der Rechtsmittelführer auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus Jenem heute nicht mehr zu billigenden Grunde abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht fristgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 20. 3. Dem Kläger ist nach alledem wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der angefochtene Beschluß ist in vollem Umfange aufzuheben.

Zitierte Normen: § 225 ZPO
VorsitzendeFristverlängerungBerufungWiedereinsetzungVerlängerungBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII 2B 3/ei	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
des Arztes Pr. med. SM^HBBMstraße fl
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungs klägers, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführers,
2. dessen Ehefrau ebenda,
 Widerbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
1.
den Bauunternehmer
 Lei
traße p, 0
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
2.
den Architekten OHi S EftPPMMstraße Ä» BfA,
f
3. den Architekten MI
ebenda,
 Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde* des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1980 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.	—-
Beschwerdewert:
Zahlungsanspruch	3.311,07	DM
Freistellungsanspruch	5.918,35	DM
9.229,42 DM
G r ü n d e :
Der Kläger hat gegen das seine Klage zu dem Teil abweisende Urteil des Landgerichts am 19. September 1980 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1980 hat sein Prozeßbevollmächtigter nach DienstSchluß des Oberlandesgerichts beantragt, die an diesem Tage (einem Montag) ablaufende Berufungsbegrün-
 
dungsfrist bis zu dem 15. November 1980 zu verlängern.
Am 3. November 1980 hat er - rechtzeitig - wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden könne. Anschließend hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 23. Dezember 1980 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger - wie schon im zweiten Rechtszug - die Auffassung vertreten, daß der Vorsitzende die Begründungsfrist auch noch nach deren Ablauf hätte verlängern können und müssen.
Auf Vorlagebeschluß des Senats vom 22. Oktober 1981 (veröffentlicht in NJW 1982, 51) hat der Große Senat für Zivilsachen entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungs-frist noch nach deren Ablauf verlängert werden könne, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden sei.
Die Fristverlängerung könne auch auf einen Antrag bewilligt werden, der bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist (BGHZ 83, 217).
Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben; dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-
ff
- k -
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1.	Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerde-schrift erklärt, die sofortige Beschwerde richte sich allein dagegen, daß seine Berufung als unzulässig verworfen worden sei. Das hindert den Senat jedoch nicht, auch die Versagung der Wiedereinsetzung, auf der die Verwerfung der Berufung letztlich beruht, als mitangegriffen anzusehen, und zwar jedenfalls insoweit, wie die vom Kläger gerügte Ablehnung der Fristverlängerung für eine Wiedereinsetzung Bedeutung haben kann. Der Kläger hatte ersichtlich nur auf das Fristverlängerungsproblem
 ab stellen und auf diese Weise die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen, dagegen nicht den verfahrensrechtlichen Weg dorthin bestimmen wollen.
2.	Die Entscheidungen des Berufungsgerichts und seines Vorsitzenden beruhen auf der Ansicht, daß Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist schon deshalb nicht stattgegeben werden könne, weil eine bereits abgelaufene Frist begrifflich erledigt sei und deshalb nicht mehr verlängert werden könne. Das entsprach der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung und ist erst durch den vorerwähnten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen aufgegeben worden. Danach bleibt zwar der Rechtsmittelführer auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe
 
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mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen (§ 225 Abs. 3 ZPO). Erwarten kann er aber, daß der Vorsitzende seinen Antrag nicht mit der Begründung ablehnt, er habe gar keinen Ermessensspielraum und dürfe von Rechts wegen nicht verlängern.
So ist es Jedoch hier geschehen. Der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ist zwar erst nach der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts ergangen. In einem - wie im vorliegenden Falle - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß kann aber die vom Großen Senat festgestellte objektive Rechtslage aus Gründen der Gleichbehandlung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus Jenem heute nicht mehr zu billigenden Grunde abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht fristgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82).
3. Dem Kläger ist nach alledem wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der angefochtene Beschluß ist in vollem Umfange aufzuheben. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 = VersR 1979, 443.
Girisch
 Bliesener
Recken
 Walchshöfer
Doerry