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BGH · VII ZB 3/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 3/81

1. Kann die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist? 2. Muß die Fristverlängerung jedenfalls so rechtzeitig beantragt worden sein, daß der Vorsitzende hierüber nach gewöhnlichem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Frist hätte entscheiden können? Oktober 1980 hat Rechtsanwalt RUBB für den Kläger beantragt, die an diesem Tage (einem Montag) ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15. Oktober 1980 festgestellt, und zwar gegen 17.30 Uhr, als ihm eine Schreibkraft, der er die Berufungsbegründung hätte diktieren können, nicht mehr zur .Verfügung stand. Den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hat er dann noch kurz vor Fristablauf - zwischen 23.15 und 23*30 Uhr - in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Außerdem verwies er auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der-zufolge die Begründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden könne. November 1980 (fristgerecht) wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Dezember 1980 zurückgewiesen, weil die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist begrifflich nicht möglich sei und eine Verlängerung vor Fristablauf schon bei Eingang des Antrags ausgeschlossen gewesen sei. Mit der - rechtzeitigen - sofortigen Beschwerde wendet der Kläger sich allein dagegen, daß die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Nach seiner Auffassung hätte der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf verlängern können und müssen. Die danach entscheidungserhebliche Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Wird dem zugestimmt, bleibt ferner zu klären, ob die Fristverlängerung Jedenfalls so rechtzeitig beantragt worden sein muß, daß der Vorsitzende hierüber nach gewöhnlichem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Begründungsfrist hätte entscheiden können. 1. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, derzufolge die Verlängerung einer Frist begrifflich nur während des Laufes der Frist möglich, mit deren Ablauf aber ausgeschlossen sei (RGZ 77, 159, l60; 156, 385, 386), hat der Bundesgerichtshof bisher stets - aus- auch BGH NJW 1968, 49, 50; Arndt, DRiZ 1955 > 263 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts), stellte das Bundesarbeitsgericht an die Wirksamkeit der Verfügung strengere Anforderungen. Nach seiner Auffassung war es dazu notwendig, daß die Verlängerungsverfügung dem Antragsteller von Ablauf der Frist auch schon - formlos -mitgeteilt worden war (u.a. Urt. vom 17. 2. Nunmehr hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar dessen Ansicht bekräftigt, daß die Fristverlängerung erst wirksam werde, wenn die Verfügung des Vorsitzenden dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist. Er hat aber auch entschieden, daß eine Rechtsmittelbegründung frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden könne, sofern der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist (Beschl. Unabhängig davon hatten schon einige Landgerichte eine nachträgliche Fristverlängerung für wirksam gehalten, sofern sie nur vor Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden war (LG Mainz MDR 1975, 61 ; LG Hagen NJW 1974, Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof bis in die jüngste Zeit hinein an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, vermögen nicht zu überzeugen. Mit Recht wendet sich die Kritik gegen die Auffassung, daß eine gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte Verlängerung der Begründungsfrist nach deren Ablauf schon begrifflich ausgeschlossen sei. Die früher möglicherweise zutreffend gewesene Vorstellung, daß eine Frist nur verlängert werden könne, wenn sie noch nicht beendet ist, weil sonst eine bereits eingetretene Fristversäumung aufgehoben und eine neue Frist in Lauf gesetzt werde (so BGH Das wird hier schon daran erkennbar, daß der Gesetzgeber von jener "begrifflichen Zwangsläufigkeit" abgerückt ist, als er in den neueren Verfahrensordnungen eine vor Fristablauf beantragte Verlängerung der Begründungsfrist auch noch nach deren Ablauf zuließ (§57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG - dazu BVerwGE 10, 75, 76/77 - jetzt § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO; § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO - dazu BFHE 114, 330, 331). Vor allem aber ist zu bedenken, daß der Bundesgerichtshof selbst die von ihm im Prozeßrecht verteidigte Sprachlogik für den Bereich des bürgerlichen Rechts aufgegeben hat, als er - in Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung des Schrifttums - eine Fristverlängerung gemäß § 190 BGB auch noch nach Fristablauf für möglich hielt (BGHZ 21, Wenn der Bundesgerichtshof hier auf den Unterschied zwischen bürgerlichem Recht und Zivilprozeßrecht sowie darauf verwiesen hat, daß § 190 BGB sich auf vertragliche, nicht auf gesetzliche Fristen beziehe (VersR 1977, 80, 81), so ist dem mit dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (aaO S. 2. Zumindest zweifelhaft ist ferner, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der in einer seiner jüngeren Entscheidungen angeführten Begründung fortgesetzt werden kann, daß der Gesetzgeber in der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 davon abgesehen hat, den Wortlaut des § 519 Abs. 2 ZPO den Fassungen der vorerwähnten Verfahrensordnungen anzupassen (VersR 1978, 349, 350). Juni 1975 (AP § 519 ZPO Nr. 29) den Vorrang des bereits eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens betont hatte, enthalten die Materialien zur Vereinfachungsnovelle - soweit ersichtlich - doch keinerlei hier weiterführende Hinweise. 3. Nicht durchgreifend erscheint schließlich die in der Entscheidung VersR 1977, 80, 81 angestellte Erwägung, der Bundesgerichtshof habe mit seiner Auslegung des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO jedenfalls den Vorzug für sich, daß als- Ob sie dann auch verlängert worden ist, erfährt er häufig ohnehin erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist, gewöhnlich jedenfalls nicht später als sonst die Tatsache, daß sein Gegner das Rechtsmittel noch rechtzeitig begründet und damit den sofortigen Eintritt der Rechtskraft verhindert hat. Erweisen sich die Gründe, mit denen der Bundesgerichtshof seine Auffassung bisher verteidigt hat, als nicht tragfähig, so ist die Überprüfung seiner Rechtsprechung unabweisbar. Auf Anfrage haben einige Zivilsenate mitgeteilt, daß sie zur Änderung ihrer Rechtsprechung bereit wären, sofern dadurch die Anrufung des Großen Senats vermieden werden könnte. Bei dieser Gelegenheit ist bezweifelt worden, ob es bei einer Änderung der Rechtsprechung im angestrebten Sinne wirklich sachgerecht sei, auch solche Verlängerungsanträge als wirksam zu behandeln, die erst kurz vor Fristablauf eingegangen seien. Wann ein Antrag auf Fristverlängerung "rechtzeitig” gestellt ist, würde weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen und zu einer Judikatur führen, die der umfangreichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichkäme. Außerdem würden dann erneut Unterschiede zu der von den übrigen Verfahrensordnungen bestimmten Praxis begründet werden, die mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Zivilprozeßrechts nicht rechtfertigt werden könnten.

Zitierte Normen: § 137 GVG § 519 ZPO § 164 SGG § 120 FGO § 190 BGB § 222 ZPO § 190 BGB § 519 ZPO
VersRFristBundesgerichtshofZBFristablaufAblaufNJWZPORechtsprechungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 3/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Arztes Dr. med. Toni K M|■■■} ,
SchflBBMistraße
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Beschwerdeführers,
2.	dessen Ehefrau Annette K	ebenda,
 Widerbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
1. den Bauunternehmer Helmut M Istraße ■,
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
2.
den Architekten Oswald istraße A,
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3. den Architekten Manfred
 ebenda,
Beklagte, Widerkläger, Berufungs beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und HBBI
2
7
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 137 GVG dem
 Großen Senat für Zivilsachen des
*
Bundesgerichtshofs zur Entscheidung
 folgender Fragen vorgelegt:
1.	Kann die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist?
2.	Muß die Fristverlängerung jedenfalls so rechtzeitig beantragt worden sein, daß der Vorsitzende hierüber nach gewöhnlichem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Frist hätte entscheiden können?
Gründe :
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 2.155,34 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen - auch soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet - abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen am
18.	September 1980 fristgerecht Berufung eingelegt.
 
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1980 hat Rechtsanwalt RUBB für den Kläger beantragt, die an diesem Tage (einem Montag) ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15. November 1980 zu verlängern. Daß der Fristablauf drohte, hatte er erst am 20. Oktober 1980 festgestellt, und zwar gegen 17.30 Uhr, als ihm eine Schreibkraft, der er die Berufungsbegründung hätte diktieren können, nicht mehr zur .Verfügung stand. Den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hat er dann noch kurz vor Fristablauf - zwischen 23.15 und 23*30 Uhr - in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen.
Der Senatvorsitzende des Berufungsgerichts teilte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers alsbald mit, daß er über den Antrag nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist habe entscheiden können. Außerdem verwies er auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der-zufolge die Begründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden könne.
Der Kläger hat daraufhin am 3. November 1980 (fristgerecht) wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist am 23. Dezember 1980 zurückgewiesen, weil die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist begrifflich nicht möglich sei und eine Verlängerung vor Fristablauf schon bei Eingang des Antrags ausgeschlossen gewesen sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung
 
in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom selben Tage zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Mit der - rechtzeitigen - sofortigen Beschwerde wendet der Kläger sich allein dagegen, daß die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Nach seiner Auffassung hätte der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf verlängern können und müssen.
II.
Die danach entscheidungserhebliche Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der VII. Zivilsenat möchte sie unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahen. Wird dem zugestimmt, bleibt ferner zu klären, ob die Fristverlängerung Jedenfalls so rechtzeitig beantragt worden sein muß, daß der Vorsitzende hierüber nach gewöhnlichem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Begründungsfrist hätte entscheiden können. Das hält der Senat nicht für erforderlich.
Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern hier eine Entscheidung des Großen Senats (§ 137 GVG).
1. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, derzufolge die Verlängerung einer Frist begrifflich nur während des Laufes der Frist möglich, mit deren Ablauf aber ausgeschlossen sei (RGZ 77, 159, l60; 156,
 385, 386), hat der Bundesgerichtshof bisher stets - aus-
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drücklich oder stillschweigend - angenommen * daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden könne (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 149;
21, 43, 45; 37, 125, 127; Beschl. vom 12. Februar 1959
-	VIII ZB 6/59 = VersR 1959, 359; 11. Oktober 1961
-	VIII ZB 26/61	=	VersR	1961,	1046; 12. Juli 1967
-	VIII ZB 28/67	=	VersR	1967,	1094, 1095; 2. Oktober	1967
- III ZB 24/67 = NJW 1968, 49; Urt. vom 24. Juni 1968
- VIII ZR 123/66 = VersR 1968, 992; 13. Dezember 1969
-	VII ZR 219/69	-	nicht	veröffentlicht; 1. März 1971
-	III ZR 170/70	=	VersR	1971,	545; Beschl. vom 14. Juni	1971
-	III ZB 25/70 - nicht veröffentlicht; Urt. vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74 = MDR 1976, 650 = Rpfleger 1976, 208; Beschl. vom 6. Oktober 1975 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80, 81; 23. Februar 1977 - IV ZB 33/75 = VersR 1977, 643; 17. März 1977 - IX ZB 269/76 - nicht veröffentlicht;
21. April 1977 - II ZB 3/77 = VersR 1977, 817; Urt. vom 22. Juni 1977 - IV ZR 65/76 = VersR 1977, 918; Beschl. vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 = VersR 1977, 1097;
28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101;
20.	Dezember 1977 - VI ZB 5/77 = VersR 1978, 349, 350;
20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978s 959; 20. September 1978 - IV ZB 78/78 = VersR 1978, 1143; 7. November 1978
-	VI ZB 8/78 = VersR 1979, 180, 181; 30. November 1978
- III ZB 23/78 = VersR 1979, 230; 30. November 1978
- III ZB 24/78 = VersR 1979, 256).
Bis 1979 hatte auch das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht vertreten. Während aber der Bundesgerichtshof es zur Wirksamkeit der Fristverlängerung genügen ließ, daß die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden vor Fristablauf "aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt" gelangte (BGHZ 4, 389, 399), also etwa zur Post
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gegeben wurde (BGH Urt. vom 12. Juli 1962 - III ZR 45/61
-	insoweit in VersR 1963, 138 nicht abgedruckt; Beschl. vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 - VersR 1974, 365; vgl. auch BGH NJW 1968, 49, 50; Arndt, DRiZ 1955 > 263 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts), stellte das Bundesarbeitsgericht an die Wirksamkeit der Verfügung strengere Anforderungen. Nach seiner Auffassung war es dazu notwendig, daß die Verlängerungsverfügung dem Antragsteller von Ablauf der Frist auch schon - formlos -mitgeteilt worden war (u.a. Urt. vom 17. Februar 1961
-	1	AZR	287/59	=	AP	§	519	Nr.	16; 19.	Juni 1969
-	2	AZR	407/68	=	AP	§	236	Nr.	3; Beschl. vom 26.	März 1969
-	3	AZB	11/73	*	AP	§	519	ZPO	Nr. 27;	20. März 1974
-	5	AZB	3/74 =	AP §	519 ZPO Nr. 28).
2. Nunmehr hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar dessen Ansicht bekräftigt, daß die Fristverlängerung erst wirksam werde, wenn die Verfügung des Vorsitzenden dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist.
Er hat aber auch entschieden, daß eine Rechtsmittelbegründung frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden könne, sofern der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist (Beschl. vom 24. August 1979 - GS l/78 = NJW 1980, 309).
Unabhängig davon hatten schon einige Landgerichte eine nachträgliche Fristverlängerung für wirksam gehalten, sofern sie nur vor Ablauf der Begründungsfrist beantragt worden war (LG Mainz MDR 1975, 61 ; LG Hagen NJW 1974,
2323; LG Krefeld MDR 1977, 850). Im Anschluß an den vorerwähnten Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeits-gerichts hat schließlich auch das Oberlandesgericht Köln in diesem Sinne entschieden (NJW 1981, 352).
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Diese Gerichte können sich auf eine ständig wachsende Zustimmung im Schrifttum berufen. War die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zunächst allgemein gebilligt worden (vgl. die Nachweise bei Vollkommer, Rpfleger 1974, 337), so wird sie jetzt fast durchweg abgelehnt (Vollkommer aaO; ders. in AP § 519 ZPO Nr. 28; ders. in Rpfleger 1976, 208 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20.vAufl., § 519 Anm. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 38. Aufl., § 519 Anm. 2 B a; Thomas/Putzo, ZPO,
11. Aufl., § 519 Anm. 2 c; Zoller/Schneider, ZPO, 12. Aufl. § 519 Anm. V 6; Rosenberg/Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 72 V 2; Egon Schneider, MDR 1975, 496 f; ders. in MDR 1978, 177 ff; ders. in MDR 1979, 1 ff; Biomeyer MDR 1975, 765; Hartmann NJW 1973, 1463 ff; Späth VersR 1978, 327; ders. in VersR 1978, 701 ff; a.A. soweit ersichtlich nur Zöller/Wolfsteiner, ZPO, 12. Aufl., § 554 Anm. 1;
Klemmer in AP § 519 ZPO Nr. 29).
III.
Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof bis in die jüngste Zeit hinein an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, vermögen nicht zu überzeugen.
1. Mit Recht wendet sich die Kritik gegen die Auffassung, daß eine gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte Verlängerung der Begründungsfrist nach deren Ablauf schon begrifflich ausgeschlossen sei. Die früher möglicherweise zutreffend gewesene Vorstellung, daß eine Frist nur verlängert werden könne, wenn sie noch nicht beendet ist, weil sonst eine bereits eingetretene Fristversäumung aufgehoben und eine neue Frist in Lauf gesetzt werde (so BGH
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 MDR 1976, 650, 651), läßt außer acht, daß auch die Sprache einem von ihrem Gebrauch abhängigen ständigen Wandel unterworfen ist. Das wird hier schon daran erkennbar, daß der Gesetzgeber von jener "begrifflichen Zwangsläufigkeit" abgerückt ist, als er in den neueren Verfahrensordnungen eine vor Fristablauf beantragte Verlängerung der Begründungsfrist auch noch nach deren Ablauf zuließ (§57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG - dazu BVerwGE 10, 75, 76/77 - jetzt § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO; § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO - dazu BFHE 114, 330, 331). Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilprozeßrecht, das gleichfalls eine nachträgliche Fristverlängerung gestattet, sofern nur der Antrag vor Ablauf der ursprünglich maßgeblichen Frist gestellt worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 österr. ZPO).
Vor allem aber ist zu bedenken, daß der Bundesgerichtshof selbst die von ihm im Prozeßrecht verteidigte Sprachlogik für den Bereich des bürgerlichen Rechts aufgegeben hat, als er - in Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung des Schrifttums - eine Fristverlängerung gemäß § 190 BGB auch noch nach Fristablauf für möglich hielt (BGHZ 21,
43, 46 mit Nachw.; ebenso heute u.a. Staudinger/Coing,
BGB, 11. Aufl., § 190 Rdn. 1; Johannsen in BGB-RGRK,
12. Aufl., § 190; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl.,
§ 190 Anm. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 190 Anm. l). Wenn der Bundesgerichtshof hier auf den Unterschied zwischen bürgerlichem Recht und Zivilprozeßrecht sowie darauf verwiesen hat, daß § 190 BGB sich auf vertragliche, nicht auf gesetzliche Fristen beziehe (VersR 1977, 80, 81), so ist dem mit dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (aaO S. 310) entgegenzuhalten, daß auch für die Berechnung prozessualer Fristen die Vorschriften
 
des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich sind (§ 222 Abs. 1 ZPO) und § 190 BGB nicht nur für rechtsgeschäftliche Fristen, sondern auch für die in Gesetzen und gerichtlichen Verfügungen enthaltenen FristbeStimmungen gilt (§ 186 BGB).
2.	Zumindest zweifelhaft ist ferner, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der in einer seiner jüngeren Entscheidungen angeführten Begründung fortgesetzt werden kann, daß der Gesetzgeber in der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 davon abgesehen hat, den Wortlaut des § 519 Abs. 2 ZPO den Fassungen der vorerwähnten Verfahrensordnungen anzupassen (VersR 1978,
 349, 350). Ob der Gesetzgeber, wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts annimmt (aaO S. 311), es der Rechtsprechung überlassen wollte, das hier erörterte Problem selbst zu lösen, ist andererseits ebenso zweifelhaft:
Obwohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts damals schon zunehmend umstritten war und das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 1975 (AP § 519 ZPO Nr. 29) den Vorrang des bereits eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens betont hatte, enthalten die Materialien zur Vereinfachungsnovelle - soweit ersichtlich - doch keinerlei hier weiterführende Hinweise.
Aus dem Schweigen des Gesetzgebers lassen sich irgendwelche in die eine oder andere Richtung deutenden Schlüsse nicht ziehen.
3.	Nicht durchgreifend erscheint schließlich die
 in der Entscheidung VersR 1977, 80, 81 angestellte Erwägung, der Bundesgerichtshof habe mit seiner Auslegung des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO jedenfalls den Vorzug für sich, daß als-
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bald Rechtssicherheit eintrete. Es gebe insoweit keinen Schwebezustand, in dem Ungewißheit herrsche, ob die Berufung zulässig sei.
Das ist nur bedingt richtig. Selbst wenn ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wird, ist ein Schwebezustand nicht auszuschließen, weil unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist seit Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle sogar eher möglich als früher, weil die Wiedereinsetzung nicht mehr davon abhängt, daß Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle der Fristwahrung entgegenstanden (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.), es jetzt vielmehr ausreicht, daß eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels einzuhalten (§ 233 ZPO n.F.). Im übrigen muß jeder Rechtsmittelbeklagte damit rechnen, daß die Begründungsfrist verlängert wird. Ob sie dann auch verlängert worden ist, erfährt er häufig ohnehin erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist, gewöhnlich jedenfalls nicht später als sonst die Tatsache, daß sein Gegner das Rechtsmittel noch rechtzeitig begründet und damit den sofortigen Eintritt der Rechtskraft verhindert hat.
IV.
Erweisen sich die Gründe, mit denen der Bundesgerichtshof seine Auffassung bisher verteidigt hat, als nicht tragfähig, so ist die Überprüfung seiner Rechtsprechung unabweisbar. Auf Anfrage haben einige Zivilsenate mitgeteilt, daß sie zur Änderung ihrer Rechtsprechung bereit wären, sofern dadurch die Anrufung des Großen Senats vermieden werden könnte. Andere Senate hingegen halten diese Anrufung für geboten.
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Bei dieser Gelegenheit ist bezweifelt worden, ob es bei einer Änderung der Rechtsprechung im angestrebten Sinne wirklich sachgerecht sei, auch solche Verlängerungsanträge als wirksam zu behandeln, die erst kurz vor Fristablauf eingegangen seien.
Der VII. Zivilsenat hält diese Zweifel nicht für durchgreifend. Nach seiner Auffassung würde eine differenzierende Behandlung der jedenfalls vor Fristablauf eingegangenen Verlängerungsanträge unvermeidlich zu unübersehbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Wann ein Antrag auf Fristverlängerung "rechtzeitig” gestellt ist, würde weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen und zu einer Judikatur führen, die der umfangreichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichkäme. Außerdem würden dann erneut Unterschiede zu der von den übrigen Verfahrensordnungen bestimmten Praxis begründet werden, die mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Zivilprozeßrechts nicht rechtfertigt werden könnten.
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