Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. 1 • Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nachgewiesen» daß die Berufungsbegründung am 12.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 3/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Josef M Elektro-Markett, , handelnd unter der Firma traße fli. Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. H.W. Pannen. E. gegen die Firma Wilhelm L a vertreten durch die Firma vertreten durch den Ges Franz-HiflB-Straße 4 & Co KG, lese s^^j^füh Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise» Doerry und Bliesener beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1979 aufgehoben. - Gründe*: 1 • Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1978 als unzulässig verworfen» weil der Berufungskläger es versäumt habe» sein Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. 2. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nachgewiesen» daß die Berufungsbegründung am 12. Februar 1979» also innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Begründungsfrist» beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben (§§ 519, 547, 577, 573 ZPO). Vogt Girlsch Meise Doerry Bliesener