Rechtsanwalt Der VII. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie-sener und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufvingsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dezember 1977 - also vor Einlegung der Berufung - in die Liste der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden, wie die vom Kläger vorgelegte Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten an Rechtsanwalt EflB vom selben Tage ergibt. Die Berufung ist somit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 3/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Elektromeisters Dieter Straße 4V. Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen 1. Heinrich 2. Gertrud 3. Wilma W 4. Konrad W Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie-sener und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt /Main vom 10. Januar 1978 aufgehoben. Gründe : Der Kläger hat mit einer am 27. Dezember 1977 eingegangenen, von seinem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Qfll aus FmiHIHHi Unterzeichneten Schrift Berufung gegen das ihm am 28. November 1977 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 23. November 1977 eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufvingsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil es nicht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist zulässig und auch begründet. Rechtsanwalt ist am 15. Dezember 1977 - also vor Einlegung der Berufung - in die Liste der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden, wie die vom Kläger vorgelegte Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten an Rechtsanwalt EflB vom selben Tage ergibt. Die Berufung ist somit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Der ange-fochtene Beschluß ist daher aufzuheben (§§ 519 b, 577, 569, 573 ZPO). Vogt Girisch Doerry Bliesener Obenhaus