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BGH · VII ZB 5/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 5/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus am 30. zimmer gewesen sei, die Handakten mit der Zustellungsurkunde übergeben und sie angewiesen, sofort den Ablauf der Berufungsfrist auf den 24. stenkalender einzutragen, diese Eintragung sowie das Eintragungsdatum in den Handakten zu vermerken und sie, die Beklagte, schriftlich über die Urteilszustellung sowie den Ablauf der Berufungsfrist zu unterrichten und um Stellungnahme zur Berufungseinlegung zu bitten. Die Fristversäumung beruht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO hätte anrechnen lassen müssen, sondern allein auf dem ihr nicht zure- a) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Hc** hätte besonders sorgfältig darauf bedacht sein müssen, daß die Berufungsfrist nicht versäumt wird, weil er das für die Urteilszustellung erforderliche Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bevor die Berufungsfrist in den Handakten und im Fristenkalender vermerkt worden waren. Eine derartige Sorgfalt braucht aber nicht angewendet zu werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, das zuzustellende Urteil mit den Handakten dem Rechtsanwalt vorgelegt wird und dieser die Handakten mit dem Urteil und dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis der BUroangestell-ten zurückgibt. Rechnung getragen hat, daß er der Angestellten die Handakten mit dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis übergeben und sie dabei nur mündlich angewiesen hat, sofort den von ihm selbst richtig errechneten Ablauf der Berufungsfrist auf den 24. September 1976 im Fristenkalender sowie in den Handakten zu vermerken und die Beklagte über die Urteilszustellung und den Ablauf der Berufungsfrist schriftlich zu unterrichten. Das Zustellungsdatum wäre durch das Schreiben an die Beklagte in den Handakten schriftlich festgehalten worden; es hätte sich im übrigen auch unschwer aus dem Aktenvermerk über den Ablauf der Berufungsfrist errechnen lassen. Vor allem aber hätten eine derartige weitere Weisung oder ein schriftlicher Vermerk von Rechtsanwalt HofÜ in den Handakten über die Urteilszustellung oder über die Berufungsfrist im vorliegenden Fall die Versäumung der Berufungsfrist nicht verhindert. Es erscheint nach den glaubhaft gemachten Umständen ausgeschlossen, daß ihr dieses Versehen nicht unterlaufen wäre, wenn Rechtsanwalt Hcjm die mündlich erteilten Anweisungen in einzelnen überflüssigen Punkten erweitert oder schriftlich in den Handakten vermerkt hätte. siger Weise ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigten die Angestellte Tr^m bei der Bearbeitung der Fristsachen nicht nur belehrt, sondern auch sorgfältig durch unerwartete Kontrollen in angemessenen Zeitabständen überwacht haben (zur Überwachung vgl. d) Schließlich ist auch glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Homfdas Versehen der Angestellten Trj nicht vor dem 27.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltAkteHandaktenBerufungsfristProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 5/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma vertreten Straße Ql,
 Ernst vJflHHHI - Uwe Hahn oHG Bauunternehmen durch den Bauunternehmer Uwe
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Dachdeckermeister Helmut
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und flHl in Si
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus am 30. Juni 1977 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 1976 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Gründe
 Die Beklagte hat gegen das am 24. August 1976 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 7. Oktober 1976 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
1.	Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, Rechtsanwalt Hornig habe am 24. August 1976 das für die Urteilszustellung an ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erforderliche Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Er habe der Angestellten	die	gerade in seinem Arbeits-
zimmer gewesen sei, die Handakten mit der Zustellungsurkunde übergeben und sie angewiesen, sofort den Ablauf der Berufungsfrist auf den 24. September 1976 in den Fri-
 
stenkalender einzutragen, diese Eintragung sowie das Eintragungsdatum in den Handakten zu vermerken und sie, die Beklagte, schriftlich über die Urteilszustellung sowie den Ablauf der Berufungsfrist zu unterrichten und um Stellungnahme zur Berufungseinlegung zu bitten. Die Angestellte habe zunächst eine andere Arbeit erledigt, später die ihr erteilten Weisungen in dieser Fristsache vergessen und die Akten mit anderen Vorgängen in den Aktenschrank gehängt. Rechtsanwalt Ho^m|habe das Versehen der Angestellten erst bemerkt, als ihm am 27. September 1976 die Akten mit dem Gutachten des Sachverständigen vom 23. September 1976 vorgelegt worden seien.
Die Angestellte TrdlBsei seit 1969 im Büro der Rechtsanwälte Dr. S<4HMund Hojm später der Rechtsanwälte Ho(m und v. SchdB tätig. Sie sei als Rechtsanwaltsund Notargehilfin ausgebildet. Wegen ihrer Gewissenhaftigkeit seien ihr im Juni 1975 die Führung des Fristenkalenders und die Fristenkontrolle übertragen worden. Auch dabei habe sie sich als stets zuverlässig erwiesen. Sie habe die im Büro der Prozeßbevollmächtigten üblichen Weisungen, wie sie Rechtsanwalt Ho^^ auch im vorliegenden Fall erteilt habe, immer prompt erledigt. Das hätten die Prozeßbevollmächtigten positiv festgestellt, u.a. durch Kontrollen, die sie in unregelmäßigen Zeitabständen von etwa sechs bis acht Wochen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt hätten.
2.	Nach diesem Sachverhalt ist die Beklagte durch einen für sie unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Fristversäumung beruht entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO hätte anrechnen lassen müssen, sondern allein auf dem ihr nicht zure-
 
chenbaren Versehen der bisher stets zuverlässigen und sorgfältig überwachten Angestellten Treptow.
a)	Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Hc** hätte besonders sorgfältig darauf bedacht sein müssen, daß die Berufungsfrist nicht versäumt wird, weil er das für die Urteilszustellung erforderliche Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bevor die Berufungsfrist in den Handakten und im Fristenkalender vermerkt worden waren. Eine solche besondere Sorgfalt wird in der Rechtsprechung dann gefordert, wenn der Rechtsanwalt die Zustellung des ihm ohne Handakten vorgelegten Urteils bescheinigt. In diesen Fällen muß er dafür sorgen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände des BUro-angestellten gelangt, von dem er die verläßliche Durchführung seiner Weisungen erwarten darf (vgl. BGH NJW 1966, 548 m.w.N.; BGH Beschl. v. 30. Januar 1975 - VII ZB 29/74 s VersR 1975, 471). Hierbei ist es ohne Bedeutung (BGH NJW aaO), ob er sich selbst die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfrist Vorbehalten hat und sich dementsprechend die Akten vorlegen läßt, oder ob er die Erledigung dieser Aufgaben einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt (vgl. BGHZ 43, 148).
In diesen Fällen ist also besonders darauf zu achten,daß Urteil und Handakten in der Kanzlei nicht getrennte Wege laufen und die Zustellung dadurch außer Kontrolle gerät. Eine derartige Sorgfalt braucht aber nicht angewendet zu werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, das zuzustellende Urteil mit den Handakten dem Rechtsanwalt vorgelegt wird und dieser die Handakten mit dem Urteil und dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis der BUroangestell-ten zurückgibt.
b)	Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt HoflIBder gebotenen Sorgfaltspflicht in ausreichender Weise dadurch
 
Rechnung getragen hat, daß er der Angestellten die Handakten mit dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis übergeben und sie dabei nur mündlich angewiesen hat, sofort den von ihm selbst richtig errechneten Ablauf der Berufungsfrist auf den 24. September 1976 im Fristenkalender sowie in den Handakten zu vermerken und die Beklagte über die Urteilszustellung und den Ablauf der Berufungsfrist schriftlich zu unterrichten. Die vom Oberlandesgericht vermißte zusätzliche Anweisung, sofort auch das Zustellungsdatum in den Handakten zu vermerken, war überflüssig. Das Zustellungsdatum wäre durch das Schreiben an die Beklagte in den Handakten schriftlich festgehalten worden; es hätte sich im übrigen auch unschwer aus dem Aktenvermerk über den Ablauf der Berufungsfrist errechnen lassen.
Vor allem aber hätten eine derartige weitere Weisung oder ein schriftlicher Vermerk von Rechtsanwalt HofÜ in den Handakten über die Urteilszustellung oder über die Berufungsfrist im vorliegenden Fall die Versäumung der Berufungsfrist nicht verhindert. Denn die Angestellte TrU^hat die gesamten ihr in dieser Sache erteilten Weisungen vergessen und die Akten unerledigt in den Aktenschrank gehängt. Es erscheint nach den glaubhaft gemachten Umständen ausgeschlossen, daß ihr dieses Versehen nicht unterlaufen wäre, wenn Rechtsanwalt Hcjm die mündlich erteilten Anweisungen in einzelnen überflüssigen Punkten erweitert oder schriftlich in den Handakten vermerkt hätte.
c)	Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben die Angestellte Tr^H nach deren Ausbildung und Jahrelang erprobten Zuverlässigkeit mit der selbständigen Führung des Fristenkalenders und Überwachung der Fristen betrauen dürfen. Das hat auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel gestellt. Die Beklagte hat aber auch in zuläs-
 
siger Weise ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigten die Angestellte Tr^m bei der Bearbeitung der Fristsachen nicht nur belehrt, sondern auch sorgfältig durch unerwartete Kontrollen in angemessenen Zeitabständen überwacht haben (zur Überwachung vgl. u.a. BGH Beschl. v.8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24).
d)	Schließlich ist auch glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Homfdas Versehen der Angestellten Trj nicht vor dem 27. September 1976 hätte bemerken müssen. Die Handakten sind ihm nach Urteilszustellung erstmals an diesem Tag mit dem Gutachten des Sachverständigen vorgelegt worden. Von der Mitteilung des Sachverständigen vom 19. September 1976 über einen Besichtigungstermin sowie dem Schriftsatz des Klägers vom 20. September 1976 über dessen Anfrage bei Gericht zu einer Bürgschaftserklärung hat der Bürovorsteher BoflHB die Beklagte unmittelbar unterrichtet, ohne die Akten Rechtsanwalt HoS MB vorzulegen. Die Vorlage war auch nicht notwendig.
3.	Nach alledem ist der Beschluß des Oberlandesge richts aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen*
Vogt	Girisch	Meise
 Recken
Oberhaus