Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Annette WflBp glaubhaft gemacht, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei vorsorglich in allen Fällen, in denen die Berufung in den Gerichtsferien eingelegt worden sei, eine Frist zu dem Die Akten seien auch ordnungsgemäß vorgelegt worden, und der Vertreter seines damals abwesenden Prozeßbevollmächtigten habe in jeder Sache den Ablauf der Begründungsfrist festgestellt sowie angeordnet, daß die Fristen zu notieren seien. Als sein Prozeßbevollmächtigter am 17, September 1973 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe dieser Fräulein »HB, eine geprüfte Anwaltsgehilfin und Bürovorsteherin, angewiesen, die Fristen zu kontrollieren. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß dieser Sachverhalt nicht ausreicht, um ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auszuschließen. Entgegen der Ansicht des Beklagten machte aber der Umstand, daß die hiermit beauftragte Angestellte eine geprüfte Anwalt sgehilfin und Bürovorsteherin ist, deren Überwachung nicht entbehrlich. Im übrigen hat der Senat schon bei anderer Gelegenheit hervorgehoben, daß in BerufungsSachen die Begründungsfrist im Fristenkalender alsbald bei Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden muß (Beschluß vom 13. Schließlich hat der Beklagte nicht glaubhaft erklärt, weshalb seinem Prozeßbevollmächtigten entgehen konnte, daß seine Bürovorsteherin die Eintragung der Begründungsfrist in allen Berufungssachen vergessen hatte.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB V74 BESCHLUSS in Sachen des Kraftfahrers Karl weg Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: gegen den Heizungsbauer Wolfgang Dr. MBB^straße in Bf Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13. November 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 15. August 1973 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Den daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Annette WflBp glaubhaft gemacht, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei vorsorglich in allen Fällen, in denen die Berufung in den Gerichtsferien eingelegt worden sei, eine Frist zu dem 15. September 1973 eingetragen worden. Die Akten seien auch ordnungsgemäß vorgelegt worden, und der Vertreter seines damals abwesenden Prozeßbevollmächtigten habe in jeder Sache den Ablauf der Begründungsfrist festgestellt sowie angeordnet, daß die Fristen zu notieren seien. Als sein Prozeßbevollmächtigter am 17, September 1973 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe dieser Fräulein »HB, eine geprüfte Anwaltsgehilfin und Bürovorsteherin, angewiesen, die Fristen zu kontrollieren. Tatsächlich habe die Bürovorsteherin die Eintragung aller Fristen aus einem nicht mehr feststellbaren Grunde vergessen; möglicherweise sei das Versehen auf ihren seinerzeit bevorstehenden Urlaub zurückzuführen. 2. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß dieser Sachverhalt nicht ausreicht, um ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auszuschließen. Der Rechtsanwalt darf die Eintragung der Fristen zwar seinem geschulten Personal überlassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten machte aber der Umstand, daß die hiermit beauftragte Angestellte eine geprüfte Anwalt sgehilfin und Bürovorsteherin ist, deren Überwachung nicht entbehrlich. Der Beklagte hätte daher glaubhaft machen müssen, daß es sich bei Fräulein VHIum eine zuverlässige Arbeitskraft handele, der derartige Versehen bisher nicht unterlaufen seien, und ferner, wie und in welchen Abständen er sie kontrolliert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 1973 - VII ZB 3/73 = VersR 1973, 664 und vom 28. Juni 1973 - VII ZB 8/73 = «* VersR 1973, 967). Dazu ist - wie das Oberlandesgerichts zutreffend ausführt - in dem Wiedereinsetzungsgesuch nichts dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Im übrigen hat der Senat schon bei anderer Gelegenheit hervorgehoben, daß in BerufungsSachen die Begründungsfrist im Fristenkalender alsbald bei Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden muß (Beschluß vom 13. April 1972 - VII ZB 3/72). In dieser Sache wäre die Berufungsbegründungsfrist - mit entsprechender Vorfrist -deshalb schon am 15. August 1973 auf den 15. Oktober 1973 zu vermerken gewesen. Die Vorlage zu dem 15* September 1973 hätte lediglich der Kontrolle dienen dürfen. Schließlich hat der Beklagte nicht glaubhaft erklärt, weshalb seinem Prozeßbevollmächtigten entgehen konnte, daß seine Bürovorsteherin die Eintragung der Begründungsfrist in allen Berufungssachen vergessen hatte. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Vogt Erbel Schmidt Girisch Doerry