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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht es als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durch die Einrichtung der Organisation seines Büros ausreichend für die Einhaltung von Berufungs begründungsfristen Sorge getragen hat. Das hat das Oberlandesgericht mit Recht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1965, 1295) als nicht ausreichend angesehen, um in jedem Fall die Wahrung der Begründungsfristen zu gewährleisten. Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mußte die Begründungsfrist bereits im Fristenkalender vermerkt werden, als die Berufungsschrift aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten herausging. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten damit rechnen mußte, daß eine Angestellte die Mappe mit der Gerichtspost aus seiner Aktentasche entnehmen und die darin enthaltenen Schriftstücke ohne Eintragung von Fristen in den Fristenkalender in die einzelnen Akten verteilen werde. Andernfalls kann die Versäumung der Frist nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vtt ZB V72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dachdeckers Karl LVIHMstraße #,
B
t
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Freiherr
 gegen
den Fußbodenleger Heinz R istraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13- April 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Meise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht es als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durch die Einrichtung der Organisation seines Büros ausreichend für die Einhaltung von Berufungs begründungsfristen Sorge getragen hat. Nach seinem Vor-
 
trag hat er die Übung, persönlich die Rechtsmittelschriften bei Gericht abzugeben, die mit dem Präsentat versehenen Durchschriften in seil Büro zurückzubringen und dann erst die Begründungsfrist zu berechnen und ihre Eintragung in den Fristenkalender anzuordnen.
Das hat das Oberlandesgericht mit Recht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1965, 1295) als nicht ausreichend angesehen, um in jedem Fall die Wahrung der Begründungsfristen zu gewährleisten. Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mußte die Begründungsfrist bereits im Fristenkalender vermerkt werden, als die Berufungsschrift aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten herausging. Diese Forderung hat ihren guten Sinn. Wie die Erfahrung lehrt und auch der vorliegende Fall zeigt, besteht sonst keine genügend sichere Gewähr für die Einhaltung der Begründungsfrist. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten damit rechnen mußte, daß eine Angestellte die Mappe mit der Gerichtspost aus seiner Aktentasche entnehmen und die darin enthaltenen Schriftstücke ohne Eintragung von Fristen in den Fristenkalender in die einzelnen Akten verteilen werde. Es kann dem Anwalt sehr wohl auch aus anderen Gründen, z.B. wegen plötzlicher Erkrankung oder einer unvorhergesehenen Reise, aus der Erinnerung kommen, daß die Begründung sfrist noch zu berechnen und im Fristenkalender einzutragen ist. Es ist daher an der Forderung festzuhalten, daß in BerufungsSachen die Begründungsfrist im Fristenkalender möglichst frühzeitig, spätestens bei Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden muß. Andernfalls kann die Versäumung der Frist nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden.
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Die Beschwerde ist daher als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdegegenstandes:	5.420,— DM.
Glanzmann	Erbel	Vogt
 Finke	Meise