.01 i mra i gk a it erforder t hä 11 e, so Beschluß nur ungültig,-wenn er ist auch ein solcher uf einen binnen eines Monats seit der Beschlußfassung ge für ungültig erklärt wird. Beteiligten zu 1 - 4 gegen den' Beschluß der 15» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Amtsgericht und Landgericht gaben diesem Begehren nicht statt, das Landgericht.mit der Begründung, die Antragsteller hatten, die Monatsfrist des § 25 Abs., 4 WEG nicht gewährt, innerhalb deren eie die' bhagiutigkeiteerklärung des Beschlusses vom 23. ..Dagegen richtet sich die -sofortige weitere ■ Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 4. Diese machen geltend, ein gültiger' Beschluß sei nicht zustande gekommen, da Si ns timed, g-kait erforderlich gewesen sei (§ 22 Abs. 1 Satz 1 IBGj.-fas'konnten sie auch noch nach Ablauf der Frist des f "’23 Aber .4 AEG geltend machen.. Das Oberlandeögerlcht'möchte dem landgeficht heitre ten und die sofortige weitere -Beschwerde zurück-weisexr, sieht sich daran aber gehindert durch die"Snt-''scheidung-des öherlandesgerichts' Celle vom 8. Streitig zwischen den beiden Oberlaiidesgerichten ist die lischtsfrage, ob ein ’’Beschluß” im Sinne des § 23 Abs, 4 WEG auch dann vorliegt, wenn bei der Abstimmung in der Versammlung der -Wbhnüngseigentümer sich zwar eine Mehrheit für 'eine 'bestimmte Auffassung ergeben hat, gemäß §§ 15, 21, 22' Abs. 1 Satz- 1 WEG über diesen Funkt aber nicht mit Mehrheit beschlossen werden konnte, sondern, die; Zustimmung aller 'beteiligten (.§ 22 Abs, 1 Satz 2 'WEG') : Wöhnungöeigentümer erforderlich war. Das vor!egende Öberlandesgericht Düsseldorf, , nach dessen Auffassung es für die Entscheidung iiä:vorliegenden Fall auf diese Frage ankommt, möchte hie he-Jähen,- April I97Ö), Nachdem: somit die sofortige weitere Beschwörde in zulässiger Weise dem Bundesgerichtshof vor gelegt' worden ist, hat dieser darüber zu entscheiden. Die sofortige Weitere Beschwerde ist zulässig "45 Abo. 1 WEG, :§§ 27 ff EGG)'« Sie -ist aber nicht begründet. 1. Daö öberiandesgericht Celle ist der Ansicht, in 'hihsr Angelegenheit, in der gemäß § 21 Abs. 3 WEG nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, sondern die’Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, Sei ein von der Hehrheit gefaßter Beschluß 1 11 ohne jede Wirk ein Beschluß nicht zustande gekommen". Februar 1968 haben die Wohnungseigentümer hier in ihrer Mehrheit dem Willen Ausdruck gegeben, die Frage, .ob der Keller-täüseh beibehalten oder rückgängig gemacht werden sollte, auf dem in § 25 WEG- vorgesehenen Wege durch Mehrheitsbeschluß su entscheiden. a) Auch dann nämlich, wenn -die Zustimmung aller ■ :W öhnühgssigentUmer erforderlich ist und ein Mehrheita-'.beschluß. nicht genügt, ist ein -Mehrheitsbeschluß nach § 23 Abs» 4 WEG nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Aböl 1 g Br» 4 für ungültig erklärt worden ist» Das hetzt eitlen Antrag voraus, der nur binnen -eines Monats heit der Beschlußfassung 'gestellt werden kann, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung -rechtsrwirksam nicht verdichtet werden kann (§ 23 Abs».4 Satz 2 WEG)« fas letztere ist 'hier nicht der Fall (vgl» § TO .Abs» 1 Satz, 2 WEG-)» Biese Auslegung des § 23 Abs.4 WEG ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Dadurch, daß -das Verfahren, -..Beschlüsse einer WohninigHelgentümerversa.iA'tlüng für ungültig zu erklären, nur innerhalb einer Monatcfrist in Gang gebracht werden kann, soll erreicht werden, daß alsbald Klarheit über die Rechtslage zwischen den Wohnungs--eigentümern besteht» Es soll verhindert werden, daß ein Wohnung:;; eigentümer oder -auch ein Dritter noch nach längerer Zeit den Einwand erheben kann, der Mehrheitsbeschluß sei in Wahrheit unwirksam» i3etzlieheü Verbot vers bö ß t, kann 3eine lieht igkeit von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, auch wenn kein Antrag nach § 23 Abs.4 WEG gestellt war (vgl . Fällen eines Gesetzes-"verstobes muß die Ungültigkeit in dem nach § 23 Abs.4 WEG ■Vorgeschriebenen Verfahren geltend gemacht werden» Nur ..dadurch' werden klare Verhältnisse geschaffen» bj Die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden kann oder ob eie der Zustimmung aller beteiligten Wohnungueigentümer bedarf, Wird vielfach nicht leicht zu entscheiden sein. Wollte kan die Fälle, in denen die Zustimmung aller erforderlich ist, .aus dem Verfahren nach § 23 Abs.4 WEG heraus-nehmen und in solchen Fällen eine unbeschrankte Berufung auf die Ungültigkeit von Mehrheitsbeschlüssen zulassen, so würde die von § 23 Abs.4 WEG erstrebte Rechtssicherheit zu einem erheblichen feil und auf unbestimmte Zeit vereitelt» Das hat das Kammergericht in seinem Beschluß JJYY 1969, 2205, 2206 - 2207 überzeugend ausgeführt. c) Das Oberlandesgericht Celle hat seihe gegenteilige Auffassung damit .begründet, es sei dem überstimmten oder bei der Beschlußfassung abwesenden Wohnungseigenbümer, der schuldlos die 'Monatsfrist des § 23 Abs» 4 WEG ver-"ääumt habe, angesichts der fehlenden Möglichkeit einer" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht züzutntttehi Im allgemeinen kann und wird der Wohnungseigentümer rechtzeitig erfahren, welche Beschlüsse gefaßt worden sind,' und hat er die Möglichkeit, wenn er sie für'gesetzwidrig halt, dagegen rechtzeitig die nach § 23 Abs.4 WEG erforderlichen Schritte zu unternehmen. Lb) härten', die hin und wieder Vorkommen mögen, ist durch Wiedereinsetzung In den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist des § 23 Abs.4 Satz 2 WEG zu begegnen» Diese Frist ist zwar keine Beschwerdefrist; -das" steht" aber einer -entsprechenden' AhwendüKtg des § 22 Abs; 2 EGG nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof für :den'vergleichbaren Fall des § 16 Abs; 4 BEAD bereits 'entschieden .hat (BGH LK Nr. 1 zu § 16 BHAO). Auch eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf andere als die dort genannten Fristen ist vom Bundesgerichtshof neuerdings bejaht worden, und zwar zur Frist des § 664 'Abs.'1 EDO (vgl.
2 V/ohnungseigentumsG § 2.3 Abs. 4; f r> rr •J U' 22 Abs» a) Haben die Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluß über eine'Angelegenheit gefaßt, welche einem Mehrheitsbeschluß' nicht zugänglich war, sondern Ein- .01 i mra i gk a it erforder t hä 11 e, so Beschluß nur ungültig,-wenn er ist auch ein solcher uf einen binnen eines Monats seit der Beschlußfassung ge für ungültig erklärt wird. teilten Antrag hin o) Bei unverschuldeter Versäumung der Frist des § 23 AbSo 4 Satz 2 WEG kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in Betracht (entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FÜG). BGH, Besohl. V» 21 1970 - VII 23 3/70 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf AG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF TO ZB 3/70 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Wobnnngöeigeritümergemeinecliaft n\ weg 23/25, "Beteiligte: 1) Eheleute Heinz Hü 2) Ernst R. PxJHHI, H 3) Er au Anne WjJSfc , Wu 4) Erhard H - yerfahrensbevo11machtigter der Beteiligten zu 1 Rechtsanwalt J 5) Eheleute Anton Wenjg(|, H 6) Eheleute Kurt WoflB 7) Eheleute Kurt Stf^MI» Dü BrKHKtraße 7 Gaststätte St< rv/eg W-iweg ® , Ecke Ka/ > 8) Eheleute Hans Hl 9) Eheleute Albert V/ieJ^p H: 10) Eheleute Herbert Kej 11) Brau Irmgard Wa<—>'■ Hi 12) Eheleute Dr. Wolfgang baJ0|, • - Verfahrens'bevollmächtigto der Beteiligten zu 1,2: Hechtsanwälte Br, WISKmmmm,MHHI’ undi zu 1-12 Wohniingseigentumer > 13) Ei na a Emil ia(P, Bauunternehmung, IriHH-.IMi «HK Weg • Y erwalterin» Der i'll, Zivilsenat des B un d e s geri:öh t'sh6f& :h&t -in der Bitzung vom 21. Kai 1970 unter Ifiiwirfcung des . :Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Gl&nzmann sowie der Bundesrichter Kietschei, Br. Vogt, Br. 'Finke und 'Br. Sirisch ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Sie sofortige weitere Beschwerde der .. Beteiligten zu 1 - 4 gegen den' Beschluß der 15» Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1969 wird z u rü. c k ge v? i e s e n. Die Beschwerdeführer haben die Gerichts-kosten der weiteren Beschwerde zu tragen und den'Beteiligten zu 5-15 die diesen ift Hechtszug der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.. Der Gesehäitsv/ert für die weitere Beschwerde wird auf 2.000 Dl festgesetzt. Gründe______g Die Beteiligten zu 1 - 12 sind die Wohnungseigen-tümer des (von der Beteiligten zu 13 verwalteten) Doppel-haiures IfHHÄ, DBBB|\;eg Hr. 23 und 25. Die Wohnungen der' Beteiligten zu 1 - 6. liegen im Gebäudeteil ..Dr» 23, die der Beteiligten -zu 7 - 12 ira Gebäudeteil Hr» ., 25V:'Im! ' Jahre 1967 nahmen die Beteiligten zu 12, ia Diavernehmen mit den Vohnungseigentümern zu 7 - 11, einen Kellerrautn, .der bis dahin gemäß der Hausordnung frockenraum der :Beteiligten zu 8 - 10 und 12 war, in alleinige private flutzung, Und zwar'im Austausch gegen den zu-Ihrembonder.. eigentum gehörenden Kellerraum. Beide Häufte liegen nebeneinander im Gebäudeteil Sr. 25 ■ her bisher offene, 'frockenraum wurde aus Anlaß dieses'Bausches durch eine •Wand gegen den Gang abgetrenntV In der Wohnungseigentümerverssmrnlung -vom 23. Februar I 36ö fand ' eine Aussprache' Über diesen fausch -.statt. Am Behind beantragte die Beteiligte zu 11, darüber''abzu- . '."Stimmen, ob der derzeitige Zustand (nach dem lausch) bestehen bleiben Solle. Für die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes stimmten die - Beteiligten zu 5 - 12 , dagegen die Beteiligten zu 1 - 4 , ■ fit am 5ü April 1968 beim Amtsgericht Gingegangenem ■Schriftsatz forderten die Beteiligten zu 1 --- 4 die Wiederherstellung des früheren Zustandes (vor dem lausch). Amtsgericht und Landgericht gaben diesem Begehren nicht statt, das Landgericht.mit der Begründung, die Antragsteller hatten, die Monatsfrist des § 25 Abs., 4 WEG nicht gewährt, innerhalb deren eie die' bhagiutigkeiteerklärung des Beschlusses vom 23. Februar 1963 hätten beantragen müssen. ..Dagegen richtet sich die -sofortige weitere ■ Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 4. Diese machen geltend, ein gültiger' Beschluß sei nicht zustande gekommen, da Si ns timed, g-kait erforderlich gewesen sei (§ 22 Abs. 1 Satz 1 IBGj.-fas'konnten sie auch noch nach Ablauf der Frist des f "’23 Aber .4 AEG geltend machen.. Das Oberlandeögerlcht'möchte dem landgeficht heitre ten und die sofortige weitere -Beschwerde zurück-weisexr, sieht sich daran aber gehindert durch die"Snt-''scheidung-des öherlandesgerichts' Celle vom 8. Ohio-' ber I960, Deutsche Wohnungswirtschaft (DWV?) 1961, 29« als' hat daher die weitere Beschwerde dem Buudesgeflchte--:hol vorgelegt» I. Die - Vorlegung -1st' an sich statthaft (§ 43 Aba. >1 WEG, . ln'Verbindung: iäit § 28 Abs. 2 FGG; vgl. BGKE 49, 250). Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind erfüllt. Streitig zwischen den beiden Oberlaiidesgerichten ist die lischtsfrage, ob ein ’’Beschluß” im Sinne des § 23 Abs, 4 WEG auch dann vorliegt, wenn bei der Abstimmung in der Versammlung der -Wbhnüngseigentümer sich zwar eine Mehrheit für 'eine 'bestimmte Auffassung ergeben hat, gemäß §§ 15, 21, 22' Abs. 1 Satz- 1 WEG über diesen Funkt aber nicht mit Mehrheit beschlossen werden konnte, sondern, die; Zustimmung aller 'beteiligten (.§ 22 Abs, 1 Satz 2 'WEG') : Wöhnungöeigentümer erforderlich war. Der 'Entscheidung dea Oberlandebgefichts Celle liegt desnen'Meinung zu Grunde, daß die genannte Frage zu verneinen sei. Das vor!egende Öberlandesgericht Düsseldorf, , nach dessen Auffassung es für die Entscheidung iiä:vorliegenden Fall auf diese Frage ankommt, möchte hie he-Jähen,- Die Beurteilung des vörlegeiiclen ■Gerichts, dal es zurEntscheidung über die weitere Beschwerde einer' Stellungnahme' au der von' ihm he.rauagestellten. ;etfei11 -gen ■Rechtsfrage' bedarf, ist für den Bundesgerichtshof bindend (BGRZ 7, 339, 341; BGH IV ZB 3/70 vom 8. April I97Ö), Nachdem: somit die sofortige weitere Beschwörde in zulässiger Weise dem Bundesgerichtshof vor gelegt' worden ist, hat dieser darüber zu entscheiden. • "JT t Die sofortige Weitere Beschwerde ist zulässig "45 Abo. 1 WEG, :§§ 27 ff EGG)'« Sie -ist aber nicht begründet. Der Senat tritt der Auffassung des verlegenden '• Öherlahdesgerichts- Düsseldorf bei (ebenso: KG IJJW.1969, 2205; OLG Hamm Blot2 1967, 38; Weitnauer-W'irths, W2G 3. Aüfl»' § 23 Arm. 6, 8, 8a; B.GHK 11« Aufl. -§ 23 WEG Ahm» 4; jetzt auch - entgegen der Voraufläge - Palandt BGB 29» Aufl. § 23 WEG Ahm. 5; a.A.: OLG Celle I)WW 1961 , 29; BMrfiisnn, -Xurzfkamm. z. WEG 4. Aufl. ;§ 21 Ahm. II 2 a, •III 2; Diester, 'Hspr« z. WEG S. 131 zu Ir. 53)° 1. Daö öberiandesgericht Celle ist der Ansicht, in 'hihsr Angelegenheit, in der gemäß § 21 Abs. 3 WEG nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, sondern die’Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, Sei ein von der Hehrheit gefaßter Beschluß 1 11 ohne jede Wirk ein Beschluß nicht zustande gekommen". ■ Dora kann nicht gefolgt werden. Das Wohnungseigen-türaögesetz sieht vor, daß die Wonnungseigehtümer durch Ilehrhe :1tbbe$chluß in der Wohnungseigen tütnery erSämal ung bestitamte Dinge regeln können (§§ 15, 21, 25 WEG)« Durch ihre 'Stimmabgabe in ä<sr' Versammlung vom 2;1. Februar 1968 haben die Wohnungseigentümer hier in ihrer Mehrheit dem Willen Ausdruck gegeben, die Frage, .ob der Keller-täüseh beibehalten oder rückgängig gemacht werden sollte, auf dem in § 25 WEG- vorgesehenen Wege durch Mehrheitsbeschluß su entscheiden. Damit liegt ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigenturner vor. Eine weitere Frage ist es,- ob dieser Beschluß ungültig oder fehlerhaft ist, und eine dritte Frage, wie .diese'etwaige Ungültigkeit oder Fehlerhaftigkeit geltend hu machen ist. Das Oberlandesgericht Geile -vermengt in seinem Beschluß diese voneinander zu trennenden Fragen. ....Sl.Bao Ober!andesg er ieht Düsseldorf geht davon aus, daß der Kellertauseh hier einem Mehrheitsbeschluß nicht ■zugänglich gewesen sei, sondern Einstimmigkeit erfordert habe. Fraglich sei nur, wer an dem einstimmigen Beschluß itiiEUwirken, gehabt habe, ob sämtliche 12 Wohnungseigen-ittlmer beider Gebäudeteile kr. 25 und Hr, .25 öder nur : " die' Wohnungseigentürner des Gebäudeteile) \!fr. :25 (üUf b 25” ist"ein offenbarer Schreibfehler), Diese Frage :sei'nicht : ohne weitere tatsächliche Ermittlungen zu klären r.bl ...Auf all das korarnf es jedoch, trie das verlegende Öberlandcögericht zutreffend annimmt, nicht an; d e nn . . die" Beschwerdeführer hätten die -Ungültigkeit des Be-w Schlusses -vom 25. Februar 1968 nur durch einen Antrag : innerhalb der Frist des § 23 Abs» 4 WÄG- erreichen können» ■ a) Auch dann nämlich, wenn -die Zustimmung aller ■ :W öhnühgssigentUmer erforderlich ist und ein Mehrheita-'.beschluß. nicht genügt, ist ein -Mehrheitsbeschluß nach § 23 Abs» 4 WEG nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Aböl 1 g Br» 4 für ungültig erklärt worden ist» Das hetzt eitlen Antrag voraus, der nur binnen -eines Monats heit der Beschlußfassung 'gestellt werden kann, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung -rechtsrwirksam nicht verdichtet werden kann (§ 23 Abs».4 Satz 2 WEG)« fas letztere ist 'hier nicht der Fall (vgl» § TO .Abs» 1 Satz, 2 WEG-)» Eine ■ Gebrauchsregelung nach § "15 WEG kann durch Vereinbar Urig erfolgen (vgl. Abo. 2 "aaO). Auch bauliche Veränderungen und Aufwendungen im Sinne von § 22 WEG- können verein bart werden. Biese Auslegung des § 23 Abs. 4 WEG ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Dadurch, daß -das Verfahren, -..Beschlüsse einer WohninigHelgentümerversa.iA'tlüng für ungültig zu erklären, nur innerhalb einer Monatcfrist in Gang gebracht werden kann, soll erreicht werden, daß alsbald Klarheit über die Rechtslage zwischen den Wohnungs--eigentümern besteht» Es soll verhindert werden, daß ein Wohnung:;; eigentümer oder -auch ein Dritter noch nach längerer Zeit den Einwand erheben kann, der Mehrheitsbeschluß sei in Wahrheit unwirksam» ;■ "für dann," wenn der Beschluß seinem Inhalt nach' ■gegen die"güten Sitten oder gegen ein zwingendes ge-. i3etzlieheü Verbot vers bö ß t, kann 3eine lieht igkeit von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, auch wenn kein Antrag nach § 23 Abs. 4 WEG gestellt war (vgl . ;.HGHK WEG •§ 23 Ann. 5; Weitnauer-Wirths WEG 3= AüfT. | 23 R2 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.-..In allen übrigen. Fällen eines Gesetzes-"verstobes muß die Ungültigkeit in dem nach § 23 Abs. 4 WEG ■Vorgeschriebenen Verfahren geltend gemacht werden» Nur ..dadurch' werden klare Verhältnisse geschaffen» bj Die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden kann oder ob eie der Zustimmung aller beteiligten Wohnungueigentümer bedarf, Wird vielfach nicht leicht zu entscheiden sein. Wollte kan die Fälle, in denen die Zustimmung aller erforderlich ist, .aus dem Verfahren nach § 23 Abs. 4 WEG heraus-nehmen und in solchen Fällen eine unbeschrankte Berufung auf die Ungültigkeit von Mehrheitsbeschlüssen zulassen, so würde die von § 23 Abs. 4 WEG erstrebte Rechtssicherheit zu einem erheblichen feil und auf unbestimmte Zeit vereitelt» Das hat das Kammergericht in seinem Beschluß JJYY 1969, 2205, 2206 - 2207 überzeugend ausgeführt. Bern tritt der"Senat bei» c) Das Oberlandesgericht Celle hat seihe gegenteilige Auffassung damit .begründet, es sei dem überstimmten oder bei der Beschlußfassung abwesenden Wohnungseigenbümer, der schuldlos die 'Monatsfrist des § 23 Abs» 4 WEG ver-"ääumt habe, angesichts der fehlenden Möglichkeit einer" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht züzutntttehi nun doch"an den'Mehrheitsbeschluß gebunden zu sein, obwohl ursprünglich seine Zustimmung erforderlich ge- .. .wesen sei» aa) Dieses'Bedenken ist jedoch von geringem Gewicht, wie bereits das Kammergericht aaO ausgeführt hat» fülle schuldloser Fristversäumnis sind selten. Im allgemeinen kann und wird der Wohnungseigentümer rechtzeitig erfahren, welche Beschlüsse gefaßt worden sind,' und hat er die Möglichkeit, wenn er sie für'gesetzwidrig halt, dagegen rechtzeitig die nach § 23 Abs. 4 WEG erforderlichen Schritte zu unternehmen. Lb) härten', die hin und wieder Vorkommen mögen, ist durch Wiedereinsetzung In den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG zu begegnen» Diese Frist ist zwar keine Beschwerdefrist; -das" steht" aber einer -entsprechenden' AhwendüKtg des § 22 Abs; 2 EGG nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof für :den'vergleichbaren Fall des § 16 Abs; 4 BEAD bereits 'entschieden .hat (BGH LK Nr. 1 zu § 16 BHAO). Auch eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf andere als die dort genannten Fristen ist vom Bundesgerichtshof neuerdings bejaht worden, und zwar zur Frist des § 664 'Abs. '1 EDO (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil BGH IY ZK 41/69 vom 27. Februar 1970), Ill, /Wach alledem let" die weitere Beschwerde; ^UTUclcztt“ weisen „■.■■■'Die' Kost enehtecheidung' folgt -aus § fT WltSGo' • 01 a n z i n a n n R i e • t s c he 1 I'inke lirisch