Die sofortige Beschwerde de3 Beklagten gegen den*'Beschluß des 11. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem der Beklagten, Rechtsanwalt das Teilurteil des Landgerichts vom 8. Das Oberlandesgericht hat den Y/iedereinsetzungoantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. b) Er durfte sich auch nichtdarauf verlassen, daß er seine Büroangestellte, Helga beauftragt hatte, den Entwurf der von ihm gefertigten BerufungsSchrift dem Anschreiben beizufügen. Eine solche Beifügung hätte nicht den Hinweis auf den Ablauf der Frist ersetzt. c) Ein weiteres Verschulden des Rechtsanwalts liegt darin, daß er im Schreiben vom 27. d) Auf keinen Fall durfte Rechtsanwalt PpfllHP unter diesen Umständen die in seinem Kalender eingetragene Frist löschen lassen, bevor er nicht die Gewißheit hatte, daß die Berufung eingelegt war. Auf die erwartete Übersendung der Handakten durfte er sich nicht verlassen, zu demal ein Telefonanruf genügt hätte. Das hat Hechtsanwalt daß es sich bei der Angestellten um eine zuver- Die .Beschwerde ist desv/egen.nit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
2072 084 BUNDESGERICHTSHOF BI-äE-J/Sä BESCHLUSS In Sachen des MpI. Architekten Rolf D Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: R gegen die Firma Blekt Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzinann und der Bundesrichter Dr. Heimann-frosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt in der Sitzung vom 7. März 1968 beschlossen: Die sofortige Beschwerde de3 Beklagten gegen den*'Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. Januar 1968 wird zurückgewiesen. ’ * i , * Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem der Beklagten, Rechtsanwalt das Teilurteil des Landgerichts vom 8. Juni 1967 am 5. September 1967 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanv/alt für die Beklagte am 27. Oktober 1967 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Y/iedereinsetzungoantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Es ist nicht begründet. 1.) Den Auftrag zur Einlegung der Berufung gab den Rechtsanwalt lf^|[||^ der Sozius des Rechtsanwalts C(flHHP? Rechtsanwalt Diesen trifft ein Ver- schulden an der Versäumung der Frist.- a) Er hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bereits dadurch verletzt, daß er es unterließ, in seinem Auftragsschreiben an Rechtsanwalt WflHBHIHR vom 27. September 1967 das Zustellungsdatum anzugeben (vgl. BGH UJW 1951, 111). b) Er durfte sich auch nichtdarauf verlassen, daß er seine Büroangestellte, Helga beauftragt hatte, den Entwurf der von ihm gefertigten BerufungsSchrift dem Anschreiben beizufügen. Eine solche Beifügung hätte nicht den Hinweis auf den Ablauf der Frist ersetzt. Abgesehen hiervon fehlte auch in dem Entwurf die Angabe des Zustellungsdatums. Rechtsanwalt hätte also, selbst wenn er ihn erhalten hätte, keine Möglichkeit gehabt, den Ablauf der Frist in seinem Kalender notieren zu lassen. Eine solche Eintragung ist stets unentbehrlich, solange die Berufung nicht eingelegt ist, um unerwarteten Zwischenfällen zu begegnen. c) Ein weiteres Verschulden des Rechtsanwalts liegt darin, daß er im Schreiben vom 27. September 1967 nicht auf die Anlage hingev/iesen hat. Dem Empfänger, Rechtsanwalt Weispfenning, fehlte auf diese Weise die Möglichkeit, nach dem versehentlich zurückbehaltenen Entwurf zu forochen. d) Auf keinen Fall durfte Rechtsanwalt PpfllHP unter diesen Umständen die in seinem Kalender eingetragene Frist löschen lassen, bevor er nicht die Gewißheit hatte, daß die Berufung eingelegt war. - 4 ~ e) Schließlich hat Hechtsanwalt P nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, lässige Kraft handelte, die sich in solchen Dingen bewährt hatte. 2.) Dem Oberlandesgericht ipt darin zuzustimmen, Versäumung der Prist trifft. JSr hatte, wie sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerdeschrift ergibt, schon vor dem 27. September 1967 vom Beklagten persönlich den Auftrag zur Berufungseinlegung erhalten. Bereits bei dieser Gelegenheit hätte er nach der Zustellung fragen müssen; er hat nicht behauptet, daß er dies getan hat. Spätestens hätte er solche Nachforschungen nach Erhalt des Schreibens vom 27. September 1967 anstellen müssen. Auf die erwartete Übersendung der Handakten durfte er sich nicht verlassen, zu demal ein Telefonanruf genügt hätte. Bei jeder Berufungseinlegung ist erste Pflicht des damit betrauten Rechtsanwalts, sich unverzüglich Gewißheit über den Lauf der Prist zu verschaffen. Das hat Hechtsanwalt daß es sich bei der Angestellten um eine zuver- daß auch Hechtsanwalt W ein Verschulden an der versäumt 3.) Die Voraussetzungen für eine-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind somit nicht gegeben (vgl. §§ 232 Abs. 2 und 233 ZPO). Die .Beschwerde ist desv/egen.nit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Grlanzmann Heimann-Trosien • Rietschel Erbel Vogt