Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3o» September 1965 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Eundesrichter Dr» .HeimannfTrosien, Riet-schel, Erbel und Br» Vogt beschlossen: »Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ihm am 3° Mai 1965 zugestellte Beschluß des . Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Berufungsbegründung des Beklagten den Anforderungen des § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO noch gerecht» - Die Berufung des Beklagten ist daher als zulässig anzusehen und der die Berufung verwerfende Beschluß infolgedessen aufzuheben0
BUNDESGERICHTSHOF VIIJZJL3/65 BESCHLUSS in Sachen des VerwaltungJuristen Carl A flHV? E(BBBBHBBs^ra^e ft? in WM-MI Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den BaugeschäftBinhaber Adfflft H in W| Kläger und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt Pr«, Hans xflHHB? R^Ktr, ®vT-o 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3o» September 1965 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Eundesrichter Dr» .HeimannfTrosien, Riet-schel, Erbel und Br» Vogt beschlossen: »Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ihm am 3° Mai 1965 zugestellte Beschluß des . Oberlandesgerichts Frankfurt a»M» - 13* Zivilsenat in Darmstadt - aufgehoben» Gründe: Der Beklagte ließ sich 1957 in Wald-Michelbach ein Haus bauen» Der inzwischen verstorbene Vater des Klägers? dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist9 führte die Maurer- und Dachdeckerarbeiten aus» Hierfür machte der Kläger eine Restforderung von l»o93<>76 DM nebst Zinsen geltend» Der Beklagte stellte dem Schadenersatzansprüche entgegen, weil die Dachdeckerarbeiten mangelhaft gewesen seien» Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Baurats LMB in Darmstadt der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO entspreche» Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet» Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Berufungsbegründung des Beklagten den Anforderungen des § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO noch gerecht» Die Streitpunkte, nämlich die von dem Beklagten behaupteten Mängel und die Rechtsfolgen, die der Beklagte daraus ziehen will, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil, dessen Inhalt selbst ohne ausdrückliche Bezug-nähme zur Auslegung der Berufungsbegründung herangezogen werden kann» Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe des Beklagten sind zwar sehr allgemein und oberflächlich gehalten, lassen aber doch immerhin erkennen, daß der Beklagte der Auffassung ist, der Sachverständige Lenz und ihm folgend das Landgericht hätten zu Unrecht das Vorliegen einer mangelhaften Leistung verneint, Ob das richtig ist, kann auf sich beruhen, denn das unterliegt der Sachentscheidung des Berufungsgerichts; die Zulässigkeit einer Berufung wird durch eine etwa unrichtige Begründung nicht berührt * - Die Berufung des Beklagten ist daher als zulässig anzusehen und der die Berufung verwerfende Beschluß infolgedessen aufzuheben0 Glanzmann Dr. Heimann-Tronien Rietschel . Erbel Dr« Vogt....