Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5® Zivilsenat in Freiburg vom 15- Januar 1963 wird zurückgewiesena Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen0 Io Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben dem Prozeßbevollmächtigten, der Beklagten eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils am 21» November 1962 gemäß dem § 198 ZPO zugestellt-o_ __ Zwar ist das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ungenau« Er hat bescheinigt, eine beglaubigte Abschrift des Urteils erhalten zu haben, während es sich in Wirklichkeit um eine Ausfertigung handelte« Dadurch wird aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12« Februar 1963 I a ZR 112/63)« Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil den Verkehrsanwalt der Beklagten, Rechtsanwalt in ein Verschulden an der Versäumung der Prist, treffe« 2o Per Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte ber 1962 mitgeteilt, daß das Urteil am 20o November -962 zugestellt worden sei« Darauf verfügte Rechtsanwalt zember 1962 und die alsbaldige Vorlage der Akten an ihn« Infolge eines Versehens trug die Büroangestellte nur eine gewöhnliche-, keine Genaufrist ein® • Auch von einem vielbeschäftigten Rechtsanwalt muß verlangt werden, daß er die ihm vorgelegten Akten darauf nachprüft, ob nicht eine baldige Bearbeitung notwendig ist (BGH NJY/ 196*1, 1812;VersR 19639 287? verlassen, daß er von seinem Büro noch besonders auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wird, wenn es ihm die Akten bereits Ubergeben hat» Dabei ist zusätzlich zu beachten, die Notwendigkeit einer baldigen Erledigung erinnert worden isto Unter solchen Umständen ist sein Verschulden an der Fristversäumung zu bejahen* Die Beschwerde ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o
VII ZB 3/65 2188 055 Beschluß In Sachen der Firma KflHIHHHfe Feinstrumpffabrik Leon Offene Handelsgesellschaft, Kl Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, gegen die Firma treten durch *F( ihren tetr< .d A< Geschäftsführer Werner GmbHo ? ver^ in DI - Prozeßbevollmächtigte Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerinp Io Instanz: Rechtsanwälte und in hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13®. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr« Heimarni'-’Trosien, Rrbel und Hubert Meyer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5® Zivilsenat in Freiburg vom 15- Januar 1963 wird zurückgewiesena Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen0 ... 2 - Gründe : Das Rechtsmittel ist statthaft sowie frist- und form-’ gerecht eingelegte Ihm ist jedoch der Erfolg zu versagen« Io Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben dem Prozeßbevollmächtigten, der Beklagten eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils am 21» November 1962 gemäß dem § 198 ZPO zugestellt-o_ __ Zwar ist das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ungenau« Er hat bescheinigt, eine beglaubigte Abschrift des Urteils erhalten zu haben, während es sich in Wirklichkeit um eine Ausfertigung handelte« Dadurch wird aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12« Februar 1963 I a ZR 112/63)« Die am 24« Dezember 1962 eingelegte Berufung war also verspätet« II« Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil den Verkehrsanwalt der Beklagten, Rechtsanwalt in ein Verschulden an der Versäumung der Prist, treffe« Dem ist zuzustimmen« 1« Der Verkehrsanwalt ist, soweit er ermächtigt ist, im Namen seines Auftraggebers zu handeln, dessen Vertre-- ■ • 3 - ter iöS* des § 232 Abe. 2 ZPO (RGZ 115» 71» 73; BGH tfJW '*■9519 111; DM 232 ZPO Nr. 6)» Eine solche Ermächtigung daß er für die Beklagte den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilen sollte0 2o Per Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte ber 1962 mitgeteilt, daß das Urteil am 20o November -962 zugestellt worden sei« Darauf verfügte Rechtsanwalt zember 1962 und die alsbaldige Vorlage der Akten an ihn« Infolge eines Versehens trug die Büroangestellte nur eine gewöhnliche-, keine Genaufrist ein® Folgezeit mit verschiedenen Eingängen vorgelegt<> Er kam aber infolge starker Zunahme der Geschäfte nicht zur Bearbeitung und ließ sie bei sich liegen« Sein Büro wies ihn am 20o Dezember auch nicht auf den Ablauf hin, da keine Genaufrist notiert war* Es kann dahinstehen, ob der Beklagten die Folgen anzurechnen sind, die durch die unrichtige Eintragung der Frist entstanden sind« Denn in jedem Falle trifft Rechtsanwalt ein Verschulden an der Versäu- mung, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen • Auch von einem vielbeschäftigten Rechtsanwalt muß verlangt werden, daß er die ihm vorgelegten Akten darauf nachprüft, ob nicht eine baldige Bearbeitung notwendig ist (BGH NJY/ 196*1, 1812;VersR 19639 287? MDR 1958, 225>* Das gilt insbesondere dann, wenn er, wie hier, 2 bis 5 Wochen Zeit dazu hat« Er darf sich nicht allein darauf hatte Rechtsanwalt H io Das folgt schon daraus, Rechtsanwalt n mit Schreiben vom 22., No vent- die Eintragung einer Genaufrist zu dem 20o De- Die Akten wurden Rechtsanwalt in der hat ^ ö 4 - verlassen, daß er von seinem Büro noch besonders auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wird, wenn es ihm die Akten bereits Ubergeben hat» Dabei ist zusätzlich zu beachten, die Notwendigkeit einer baldigen Erledigung erinnert worden isto Unter solchen Umständen ist sein Verschulden an der Fristversäumung zu bejahen* Die Beschwerde ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen o Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien daß Rechtsanwalt H durch mehrere Eingänge an Erbel Meyer