ZPO § 244 Wird ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt im Laufe des Rechtsstreits zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt, so führt das nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO, solange seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch nicht zurückgenommeh ist.. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24 * November 1959 wird zurückgewiesen. Durch Urteil vom 14 * Mai 1959 hat das Landgericht in Hamburg eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen abgewiesen. Kurz nach dem 15* Oktober 1959 wies die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, ohne daß über das Arraenrechtsgesuch entschieden worden war, die Klägerin darauf hin, die Berufungsbegründungsfrist sei abgeiaufen• Darauf beantragte die Klägerin am. 1) Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, der Rechtsstreit sei infolge der Ernennung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten zu dem Beamten auf Lebenszeit am 1. Nach dieser Vorschrift ist dem nicht auf Lebenszeit ernannten Beamten die Tätigkeit als Anwalt verboten. Das muß erst recht gelten für den Fall, daß ein Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt, aber seine Zulassung zur Anwalt schaft noch nicht zurückgenommen ist. Die Ernennung zihA -Beamteh auf Lebenszeit führt allerdings dazu, daß der Rechtsanwalt, obwohl er zunächst noch Rechtsanwalt bleibt, doch gehindert ist, seinen Beruf persönlich auszuüben. Jedoch verpflichtet § 55 BRAO den Rechtsanwalt, der länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, für seine Vertretung zu sorgen. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts durch die Landesjustizverwaltung bestellt ^ bestellung ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift jedenfalls auch dann zulässig, wenn der Anwalt zwar auf die Dauer an der AusUbung seines Anwaltsberufs verhindert ist, das Bedürfnis für eine Vertreterbestellung aber nur für eine vorübergehende Zeit, hier bis zur Zurücknahme seiner Zulassung als Anwalt, besteht» 3) Ein vom damaligen Brozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1» Oktober 1959 für einen Monat bestellter Vertreter hätte die Berufung rechtzeitig begründen oder mindestens Frist-Verlängerung beantragen können. Wenn es dort heißt, daß dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, so bedeutet das nicht* daß der Vertreter eines Anwalts, der aus persönlichen ßrühden nicht tätig sein darf, ebenfalls zu keiner Tätigkeit befugt wäre. Oktober 1959 für die Klägerin als Anwalt tätig zu sein, schloß aber nicht aus, daß er für die Dauer eines Monats, längstens^zur Zurücknahme seiner Zulassung als Anwalt einen Vertreter hätte bestellen können. selbst, sondern allein die LandesJustizverwaltung den Vertre ter bestellen kann (§ 161 3RA0), hat seinen Grund darin, daß gegen den Rechtsanwalt in solchen Fällen ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt, das auch einen Verdacht gegen seine Zuverlässigkeit bei der Bestellung seines Vertreters rechtfertigt» Derartige Bedenken bestehen bei dem hier gegebenen Fall, daß der Anwalt zu dem Beamten ernannt worden ist, nicht» Rechtsanwalt in der Zeit zwischen seiner Ernennung zu dem Beamten und der Rücknahme seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht im Sinne des § 244 ZPO unfähig, die Vertretung seiner Partei fortzuführeh. sich schon daraus, daß er, wie oben ausgeführt, auch noch nach seiner Ernennung zu dem Beamten einen Vertreter hätte bestellen können. ihr aus dem bevorstehenden Fristablauf drohenden Gefahren zu belehren (BGHZ 7 , 280, 285 bis 287) <» Nur ein etwaiges nach einer Niederlegung des Mandats liegeridee Verschulden des Anwalts hätte sich die Klägerin nicht mehr nach § 252 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen brauchen.
Uachschlagev/erk: Amtliche Sammlung: Ja nein ZPO § 244 Wird ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt im Laufe des Rechtsstreits zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt, so führt das nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO, solange seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch nicht zurückgenommeh ist.. Reschl. v« 9» Rebruar 19Ä ~ VII ZS 3/60 ~ OLG? Hamburg ' LO Hamburg VII ZB 3/60 B_ e s c h 1 u ß In Sachen der Frau Agnes At »Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Dr gegen die vertreten durch den ersten Vorsitzenden Fritz RflBfer Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9- Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschei, Hubert Meyer und Dr, Vogt . beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24 * November 1959 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gr r ü n d e_________________: I. Durch Urteil vom 14 * Mai 1959 hat das Landgericht in Hamburg eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen abgewiesen. Gegen dieses am 23° Juni 1959 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23° Juli 1959 Berufung eingelegt und zugleich um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Bine weitere Begründung des Armenrechtsgesuchs wurde in der Berufungsschrift angekündigt; sie ist jedoch nicht erfolgt. Am 1. Oktober 1959 wurde der damalige Prozeßbevollmäch-tigte* der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. GflBfB» zu dem Braten Direktor der Landesversicherungsanstalt H4IHHM.und damit zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt. Kurz nach dem 15* Oktober 1959 wies die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, ohne daß über das Arraenrechtsgesuch entschieden worden war, die Klägerin darauf hin, die Berufungsbegründungsfrist sei abgeiaufen• Darauf beantragte die Klägerin am. 30* Oktober 1959 dU£ch ihren jetzigen Prc zeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die Berufung. Durch Beschluß vom 24. Uovember 1959 > der Klägerin zugestellt am 14. Dezember 1959, hat das Qberlandesgericht die Wiedereinsetzung abgelehrit und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 1959 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläge rin mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Inzwischen hatte mit Schreiben vom 2. Dezember 1959 die LandesJustizverwaltung Hamburg gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung des Dr. Giesges zur Rechtsanwaltschaft zurüclegenommen. Me sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs* 2, 56? Abs«. 5 Satz 2 ZPO); Sie ist aber nicht begründet* II. 1) Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, der Rechtsstreit sei infolge der Ernennung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten zu dem Beamten auf Lebenszeit am 1. Oktober 1959 gemäß § 244 ZPO unterbrochen worden, die Berufungsbegründungsfrist sei daher bis zu dem 30« Oktober 1959 nicht abgelaufen gewesen (§249 Abs. 1 ZPO). Das trifft nicht zu. 2) Nach § 244 ZPO wird das ^erfahren unterbrochen, wenn im Anwaltsprozeß der Anwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit führt diese Wirkung für sich allein nicht herbei. a) Auch danach bleibt der Ernannte zunächst noch Rechtsanwalt, und zwar miMest^he bis zur Zurücknahme seiner Zulassung zur Hechtsönwältscha^t durch Verwaltungsakt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 der am 1/ Oktober 1959 in Kraft getretenen und daher hier anwendbaren Bündesrechtsanwa 11sordnung - BRAÖ -vom 1. August 1959, BüBl I, 565 ff). Die LandesJustizVerwaltung hat im vorliegenden Pall die Zulassung von Dr. als Rechtsanwalt erst mit Schreiben vom 2. Dezember 1959 zurückgenommen; damals war die Berufungsbegründungsfrist bereits ab&elaufen. Unter diesen Umständen braucht hier nicht entschieden zu werden, ob nicht der Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft sogar erst mit der Löschung in der Liste der Rechtsanwälte (§ 36 BRAO) eintritt, b) Die Klägerin beruft sich jedoch darauf, ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter habe nach dem 1. Oktober 1959? auch wenn er noch als Rechtsanwalt habe handeln können, doch jedenfalls wegen der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht mehr als Rechtsanwalt handeln dürfen. Das ist richtig ütfd_ergibt sich auch aus § 47 Abs. 1 BKAO. Nach dieser Vorschrift ist dem nicht auf Lebenszeit ernannten Beamten die Tätigkeit als Anwalt verboten. Das muß erst recht gelten für den Fall, daß ein Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt, aber seine Zulassung zur Anwalt schaft noch nicht zurückgenommen ist. Daraus folgt aber noch nicht, daß im vorliegenden Fall das Verfahren nach § 244 ZPO unterbrochen worden wäre•, Die Ernennung zihA -Beamteh auf Lebenszeit führt allerdings dazu, daß der Rechtsanwalt, obwohl er zunächst noch Rechtsanwalt bleibt, doch gehindert ist, seinen Beruf persönlich auszuüben. Jedoch verpflichtet § 55 BRAO den Rechtsanwalt, der länger als eine Woche gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, für seine Vertretung zu sorgen. Bis zur Dauer eines Monats kann er selbst einen bei demselben Gericht zugeleseenen Anwalt zu seinem Vertrete#bestellen. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts durch die Landesjustizverwaltung bestellt ^ Daß nur bei ,,vorübergehenderu Verhinderung ein Vertreter bestellt werden könnte, v/ie die Klägerin anzunehmen scheint, ist aus § 53 ERÄO nicht zu entnehmen. Eine Vertreter bestellung ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift jedenfalls auch dann zulässig, wenn der Anwalt zwar auf die Dauer an der AusUbung seines Anwaltsberufs verhindert ist, das Bedürfnis für eine Vertreterbestellung aber nur für eine vorübergehende Zeit, hier bis zur Zurücknahme seiner Zulassung als Anwalt, besteht» 3) Ein vom damaligen Brozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1» Oktober 1959 für einen Monat bestellter Vertreter hätte die Berufung rechtzeitig begründen oder mindestens Frist-Verlängerung beantragen können. Er hätte dazu nicht einer neuen Vollmacht der Klägerin bedurft. Jeiner Tätigkeit hafte auch § 53 Abs. 7 BRAO nicht entgegengestanden. Wenn es dort heißt, daß dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, so bedeutet das nicht* daß der Vertreter eines Anwalts, der aus persönlichen ßrühden nicht tätig sein darf, ebenfalls zu keiner Tätigkeit befugt wäre. Renn dann wäre eine Vertreterbestellung überhaupt sinhloSö Tätigkeitsbeschränkungen, die dem Rechtsanwalt persönlich auferlegt sind, z. B. ein standesrechtliches Berufs- e'der;-;^ärtretuhg8verbot (§§ 150 ff BRAO), hindern eine Vertretei^bestellung nicht, wie sich aus § 161 BRAO ergibt. Der Vertreter darf tätig werden, obwohl es der von ihm vertretene Rechtsanwalt nicht darf. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Ernennung des Dr. Oiesges zu dem Beamten hinderte ihn zwar persönlich, noch nach dem 1. Oktober 1959 für die Klägerin als Anwalt tätig zu sein, schloß aber nicht aus, daß er für die Dauer eines Monats, längstens^zur Zurücknahme seiner Zulassung als Anwalt einen Vertreter hätte bestellen können. Daß bei einem Standes-rechtlichen Berufsoder Vertretungsverbot nicht der Anwalt selbst, sondern allein die LandesJustizverwaltung den Vertre ter bestellen kann (§ 161 3RA0), hat seinen Grund darin, daß gegen den Rechtsanwalt in solchen Fällen ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt, das auch einen Verdacht gegen seine Zuverlässigkeit bei der Bestellung seines Vertreters rechtfertigt» Derartige Bedenken bestehen bei dem hier gegebenen Fall, daß der Anwalt zu dem Beamten ernannt worden ist, nicht» 4) Der in RGZ 141, 167 entschiedene Fall, in welchem das Reichsgericht eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO bejaht hat, lag anders. Dort handelte es sich um ein Vertretungsverbot, bei dem nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften eine Vertreterbestellung nicht möglich war wie das Reichsgericht auä&rUcklich hervorhebt. 5) Nach alledem ist ein zu dem Beamten auf Lebenszeit er nannte? Rechtsanwalt in der Zeit zwischen seiner Ernennung zu dem Beamten und der Rücknahme seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht im Sinne des § 244 ZPO unfähig, die Vertretung seiner Partei fortzuführeh. Wenn er es auch nicht mehr persönlich tun darf, so kann er doch noch aurcJh seinen Vertreter handeln. Das gilt zu demindest dann, wenn der Anwalt, wie hier, den Vertreter selbst bestellen kanr;. in,. . Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 1) Daß die Ernennung des Dr. zu dem Beamten kei- nen unabwendbaren Zufall darstellt, der ihn gehindert hätte, die Berufungsbegründungefrist zu wahren (§ 233 ZPO), ergibt ! sich schon daraus, daß er, wie oben ausgeführt, auch noch nach seiner Ernennung zu dem Beamten einen Vertreter hätte bestellen können. Im übrigen kommt es hierauf nicht einmal an; denn Br« (mtm hätte bereits vor seiner Ernennung zu dem Beamten, mit der er ja rechnete, entweder selbst für die Wahrung der Prist oder für die Bestellung eines Vertreters sorgen müssen. Bas Verschulden ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten muß die Klägerin sich anrechnen lassen (§ 252 Abs. 2 ZPO). 2) Br. dürfte auch nicht darauf vertrauen, das Berufungsgericht werde rechtzeitig vor Fristablauf über das Armenrechtsgesuch entscheiden. Bas Armenrechtsgesuch hemmte den Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht (BGHZ 7» 280, 285). Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte die Wahl, entweder die Berufung fristgerecht zu begründen, gegebenenfalls nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, oder aber das Mandat niederzulegen und dabei die Klägerin über die. ihr aus dem bevorstehenden Fristablauf drohenden Gefahren zu belehren (BGHZ 7 , 280, 285 bis 287) <» Nur ein etwaiges nach einer Niederlegung des Mandats liegeridee Verschulden des Anwalts hätte sich die Klägerin nicht mehr nach § 252 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen brauchen. 5) Iu vorliegenden Fall hat Br. das Mandat nicht niedergelegt. Seine Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit führte nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen des Mandats. hat die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft verstreichen lassen, obwohl er die Möglichkeit hatte, sie selbst oder durch einen Vertreter zu wahren oder mindestens eine Fristverlängerung herbeizuführen, bis die Klägerin einen anderen Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Fristversäum- i nis auf einem unabwendbaren Zufall beruhe«, Das Oberlandesgericht hat daher die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt» IVo Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüokzuweisen. Grlanzmann Meyer Dr* WinkeIxnann Rietschel Dr„ Vogt ' ■t’’ ’,; - - ■ '$■ I • • h r; « -? s ::