und Erziehungsinstitut, vertreten durch in Auf die sofortige Beschwerde der Änmel-derin wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Xammer für <,ei*tpapierbereiuigung; vom 1. Deshalb habe die Anmelderin in notarieller Verhandlung in den Jahren 1942 und 1944 das Eigentum an-den-• Wertpapieren auf ihre Mutter übertragen, sich selbst aber den Nießbrauch Vorbehalten. Es hat ein ocheingeuchi-if b verneint; nur durch ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft sei der erstrebte Erfolg, die Rettung der Wertpapiere vor der Beschlagnahme, zu erreichen gewesen* Die Wertpapiere uei-osn an die Hutter wirksam übereignet worden und zwar zu brauen Händen; die Anmelderin sei als Hichteigentümerin nicht zur Anmeldung berechtigt« Ult der Sofortigen Beschwerde rügt die Anmelderin eine Verletzung der Aufklarungspflicht nach § i2 KGr. Eine Vernehmung ihrer Hutter als Zeugin wurde ergeben haben, daß die Eigentumsübertragung nicht ernsthaft gewollt gewesen sei» Bas Landgericht habe auch aufklllren ltus en, ob nicht das Eigentum nur unter einer - inzv/iechen eingetretenen - auflösenden Bedingung übertragen worden jei. Es mochte sich ferner gegen die Auffassung der Anmelderin wenden, ihre* Stellung als Treugeberin berechtige* sie zur Anmeldung der in Eede stehenden Pfandbriefe; hieron eicht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Der vom Cuerlandeogerieht Düsseldorf entschiedene Fall ist allerdings inzwischen durch die Bestimmung des § 60 *bs, 3 dos gweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung cgs „ertpapierbereinigungsgesetzes (2. Für diesen oonderfall ist deshalb eine von der Entscheidung des Cberlandecgex’ichts Düsseldorf abweichende Beurteilung jetzt nicht mehr möglich. Ss fuhrt nämlich aus, das Treuhand Verhältnis erzeuge auch Auß env/i rlcungen und es sei vor allem der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die y/er tpapiersammelbank nur treuhänderisch und der Form nach Eigentümerin der ICuxe gewesen sei und daß diese wirtschaftlich dem Depothunden als Trougeber zugeotanden Hätten .Von dieser allgemeinen'Hechtsansicht will-das verlegende Oberlandesgericht abweichen« Die Vorlage ist deshalb trotz der Gesetzes-Linderung zulässig. IV« iiit der zulässigen Vorlegung nach § 28 Abc. 2 FGG ist die Zntjcheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen .;uf den Bundesgerichtshof übergegangen; dieser hat nicht nur über die zwischen den beiden Oberlandengerichten streitige Rechtsfrage zu befinden, sondernanstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts nach jeder Richtung im Hahmen der gesetzlichen Vorschriften au prüfen, ob der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß dec Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (RGZ 147, 257, 261). Lora kann nicht gefolgt werden, Pie Annahme des Landgericht«, “aus der Natur der yache" folge ohne weiteres, daß es sich bei der "Übertragung der Pfandbriefe an die Hutter der Anmelderin nur um ein ernst gemeintes liechtsgeschüft gehandelt haben könne, weil anders der veifolgte Zweck, die Papiere vor einer Beschlagnahme odei* Enteignung zu retten, nicht zu erreichen gewesen wäre, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Es ist unter Berücksichtigung der während der Verfolgungo-zeit gegebenen besonderen Umstände durchaus denkbar, daß ein Verfolgter einem anderen sein Vermögen mit der Vereinbarung überließ, dieser solle, ohne Eigentum zu erwerben, scheinbar die Stellung eines Eigentümers haben, in dieser Stellung das Vermögen vor Verfolgungsmaßnahmen bewahren und es dem Verfolgten als unverändertem BecliisInhaber erhalten» E3 ist nicht einzusehen, weshalb in der nationalsozialistischen Zeit nur eine ernst gemeinte Volloder Treuhandüber trrgung, nicht aber eine Jcheinübertra- • gung geeignet gewesen wäre, die Wertpapiere vor der Beschlagnahme zu sichern* Es bestand eine ebenso große \7ahr- Dsnaeh durfte das Landgericht ein ßckeingeschüft nicht schon deshalb verneinen, veil die Anmolderin mit einem solchen die Wertpapiere vor Beschlagnahme und Enteignung nicht habe retten können« Us hätte deshalb auf-klären müssen, ob die Anmelderin und ihre Hutter eine ernsthafte oder nur eine scheinbare Übertragung gewollt haben. L's hat unterlassen, die Behauptungen der Anmel-derin über das Vorliegen eines ßcheingecehäfts tatsächlich zu würdigen, und dadurch zugleich gegen die Ver-fahrensvorschrift des § 12 ?GG verstoßen. Aus diesen Gründen imüß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die oache an das Landgericht zurückverv/ie-sen werden. Sie würde unerträglich erschwert werden, wenn es im Prüfungsverfahren nicht auf die nach außen wirkende Eigentümerstellung, sondern auf die meist nicht erkennbaren und schwer zu ermittelnden Rechte eines Treugebors ankäme, der mit dem Eigentümer (Treuhänder) nur durch vertragliche Bande verknüpft ist. Deshalb ist die Anmeldung nach § 69 des 2,ErgG WEG unzulässig, wenn das Institut v/egen der Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren nicht in Anspruch genommen werden kenn. Wenn also die Wertpapiere ernsthaft und auch ohne auf-losende i Bedingung treuhänderisch der Kutter der Anmol-derin übereignet worden sind, so ksnn die vorliegende Anmeldung nicht anerkannt werden«
2341 023 das Nachschlagewerk! cht für die Amtliche Sammlung! A Gesetz? WBG § 21 Bechtssatzs sind Wertpapiere zu^treuen Händen übereignet worden, so ist der Treuhänder, nicht aber der Treugeber berechtigt, die Wertpapiere im Here inigungsverfehren enzu demeld en• AktenzeichensVII SB 3/58 Beschluß des BGH vom 14* Juli 1958 Schle'swig^Moistcinisöhes: OtG 'i IG- Kiel VII ZB 5/58 Beschluß In de.'." \7ertpapierbereinigungssaclie betr. 4-cöOO siü Pfandbriefe der Mecklenburgischen Hypothoken- A »melde ntolle : Khein-Kain Bank Aß Filiale Freiburg im Breisgau, Freiburg i.B., Mecklenburgische Hypotheken- und Vechselbank, Lübeck, Kohlmarlct 7 - 11, (Aktenz. ^^/XX/®5) , BoücUv« erdeführ er ins Die Anmelder in F , hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14- Juj.i 1958 unter Mitwirkung des Senetspräsidonten Glanz mann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Br. ..inicelmann .jL’bel und Hubert Meyer beschlossene und V/echoelbank Emission >'X - A/0 - Kenn-Nr >08 über Heil- und Erziehungsinstitut, vertreten durch in Auf die sofortige Beschwerde der Änmel-derin wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Xammer für <,ei*tpapierbereiuigung; vom 1. Llärz 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Io Hach der Dopo the sehe inigung der Dresdener Bank* Filiale Breslau, vom 31. Oktober 1944 befanden sich die Zincbogen und der Drneuox*ung3ochein der engemeldeten Wertpapiere für Rechnung der Anmelderin im fctreifband-depot der genannten Bank» Die Mantel der Pfandbriefe befanden sich nach der Darstellung der Anmeldorin beim Bankhaus E. Heimann in Breslau in Verwahrung für ihre Mutter, Frau Laure geb. jetzt in Gera wohnhaft« Die Anmelderin behauptet, Eigentumerin der Pfandbriefe zu fc^ein« Eie stamme von einem jüdischen Vater und einer nichtjüdischen Mutter ab. Ihre Großmutter väterlicherseits, die zur Zeit des NS-Regimes verstorben sei, habe ihr neben anderem Vermögen die angemeldeten Wertpapiere hinterlassen, weil sie im Palle der Vererbung an den Vater der Anmclderin mit einer Enteignung gerechnet habe* Indessen sei zu befürchten gewesen, daß auch Vermögenswerte in der Hand der Anmeldorin nicht hinreichend sicher seien. Deshalb habe die Anmelderin in notarieller Verhandlung in den Jahren 1942 und 1944 das Eigentum an-den-• Wertpapieren auf ihre Mutter übertragen, sich selbst aber den Nießbrauch Vorbehalten. Diese Übereignung sei nur zu dem Scheine vorgenommen worden und somit nichtig. Bas Le neige rieht hat die Anmeldung' durch den Beschluß vom Io i..ärz 1957 abgölebnt. Es hat ein ocheingeuchi-if b verneint; nur durch ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft sei der erstrebte Erfolg, die Rettung der Wertpapiere vor der Beschlagnahme, zu erreichen gewesen* Die Wertpapiere uei-osn an die Hutter wirksam übereignet worden und zwar zu brauen Händen; die Anmelderin sei als Hichteigentümerin nicht zur Anmeldung berechtigt« Ult der Sofortigen Beschwerde rügt die Anmelderin eine Verletzung der Aufklarungspflicht nach § i2 KGr. Eine Vernehmung ihrer Hutter als Zeugin wurde ergeben haben, daß die Eigentumsübertragung nicht ernsthaft gewollt gewesen sei» Bas Landgericht habe auch aufklllren ltus en, ob nicht das Eigentum nur unter einer - inzv/iechen eingetretenen - auflösenden Bedingung übertragen worden jei. Schließlich müsse der Anmelderin auch schon wegen ihrer Stellung als Treugeberin und wirtschaftlieber Eigentümerin der Pfandbriefe die Anmeldebefu&ni® zuerkannt worden» II» Biese Beschwerde hat das 3chlesvr^_j£0i0teinioche Oberifandosgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgericht a hof vorgelcgt, Ec will ein »jcheingeschäf t und eine auflösend bedingte Übereignung der w'ertpapiere verneinen. Es mochte sich ferner gegen die Auffassung der Anmelderin wenden, ihre* Stellung als Treugeberin berechtige* sie zur Anmeldung der in Eede stehenden Pfandbriefe; hieron eicht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20 o Juni 1952 (\/Sl 1952, 465) gehindert« \n die com Beschluß befaßt Bich das Oborlando cgcxi eh dorf mit der Frage, wer für Kuxe, welche im Trcuhcnd-giroverkehr bei der Heichsbank als bertpapiersamnolbank eingeliefert waren, unmcldeberechtigt im Binne des § 21 WBG ist» Es hat die Ansicht vertreten, anstelle des Eigentums an dem Vfsrtpapier oder des Miteigentums r.n einem entsprechenden Sammelbestandteil genüge in diesem Fall die Treuhandfor'derung des Anmelders aus dem Treuhand-riro Verhältnis» Demgegenüber will das vorlegende Cberlandcsgericht eine Anmeldeberechtigung des Treugebers nicht anerkennen.- IIIo Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FOG-, der auf die sofortige Beschwerde des § 34 WBG anwendbar ist (BOKZ 3, 123), sind gegeben. Der vom Cuerlandeogerieht Düsseldorf entschiedene Fall ist allerdings inzwischen durch die Bestimmung des § 60 *bs, 3 dos gweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung cgs „ertpapierbereinigungsgesetzes (2. DrgG WBG) vom 20. August 1955 (BGBl I 940) gesetzlich geregelt worden. l;ach dieser Vorschrift hat, wenn im Gewerkenbuch die Deutsch^ Ssichsbcnk als Gewerke für in; den- Treuhand“ Giroverkehr eingelieferte Kuxe eingetragen ist, die Prüfstelle selbst die Anmeldung vorzunehmenj die Anmeldung -geschieht für den aus dem l'reuhandgiroverkehr Berechtigten. Für diesen oonderfall ist deshalb eine von der Entscheidung des Cberlandecgex’ichts Düsseldorf abweichende Beurteilung jetzt nicht mehr möglich. Dieses Gericht hat aber die An- L f •— 5 -* meldcbefugnis doc an don Kuxen berechtigten Trougebers nicht nur aus für diesen donderfall geltenden, sondern auch und sogar vornehmlich aus allgemeinen 'Grwägungen Uber die Rechtsstellung eineo Treugebers bei treuhänderischer Übereignung von Wertpapieren bejaht. Ss fuhrt nämlich aus, das Treuhand Verhältnis erzeuge auch Auß env/i rlcungen und es sei vor allem der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die y/er tpapiersammelbank nur treuhänderisch und der Form nach Eigentümerin der ICuxe gewesen sei und daß diese wirtschaftlich dem Depothunden als Trougeber zugeotanden Hätten .Von dieser allgemeinen'Hechtsansicht will-das verlegende Oberlandesgericht abweichen« Die Vorlage ist deshalb trotz der Gesetzes-Linderung zulässig. IV« iiit der zulässigen Vorlegung nach § 28 Abc. 2 FGG ist die Zntjcheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen .;uf den Bundesgerichtshof übergegangen; dieser hat nicht nur über die zwischen den beiden Oberlandengerichten streitige Rechtsfrage zu befinden, sondernanstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts nach jeder Richtung im Hahmen der gesetzlichen Vorschriften au prüfen, ob der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß dec Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (RGZ 147, 257, 261). V. Das vorlegende Oberlandesgericht halt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht für gegeben. Bo billigt die r-. .... Auffassung des Landgericht«, die Lbereignung der Wertpapiere r.n die LIutter der Anmelderin cei kein ocheingeschäft? und hält weitere Ermittlungen angesichts der gegen die .Darstellung der Anmelderin sprechenden eidesstattlichen Versicherungen nicht für erforderlich* Lora kann nicht gefolgt werden, Pie Annahme des Landgericht«, “aus der Natur der yache" folge ohne weiteres, daß es sich bei der "Übertragung der Pfandbriefe an die Hutter der Anmelderin nur um ein ernst gemeintes liechtsgeschüft gehandelt haben könne, weil anders der veifolgte Zweck, die Papiere vor einer Beschlagnahme odei* Enteignung zu retten, nicht zu erreichen gewesen wäre, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Es ist unter Berücksichtigung der während der Verfolgungo-zeit gegebenen besonderen Umstände durchaus denkbar, daß ein Verfolgter einem anderen sein Vermögen mit der Vereinbarung überließ, dieser solle, ohne Eigentum zu erwerben, scheinbar die Stellung eines Eigentümers haben, in dieser Stellung das Vermögen vor Verfolgungsmaßnahmen bewahren und es dem Verfolgten als unverändertem BecliisInhaber erhalten» E3 ist nicht einzusehen, weshalb in der nationalsozialistischen Zeit nur eine ernst gemeinte Volloder Treuhandüber trrgung, nicht aber eine Jcheinübertra- • gung geeignet gewesen wäre, die Wertpapiere vor der Beschlagnahme zu sichern* Es bestand eine ebenso große \7ahr- scheinlichkeit, daß der Verfolger eine ernst gemeinte Übertragung - insbesondere, wie hier, unter nahen Verwandten - als ßcheingeschüft in Zweifel sieben und mißachten, wie daß er umgekehrt den Schein als ernsthaft gewolltes ilechtsge schüft ansehen würde« Bas Landgericht verkennt in diesem ^usomuenhang, daß durch einen ßcheinver-trag in der -tegel ein Dritter getäuscht werden soll und daß die Parteien des Jcheinvertrageo erwarten, der Dritte werde das Vertragswerk als so vereinbart hinnehmen, wie es niedergelOtit ist« Die Wertpapiere sind entgegen der Auffassung des Landgerichts daher nicht notwendig durch eine wirksame Übertragung, sondern möglicherweise schon durch die bloße Verlautbarung einer solchen gerettet worden. Dsnaeh durfte das Landgericht ein ßckeingeschüft nicht schon deshalb verneinen, veil die Anmolderin mit einem solchen die Wertpapiere vor Beschlagnahme und Enteignung nicht habe retten können« Us hätte deshalb auf-klären müssen, ob die Anmelderin und ihre Hutter eine ernsthafte oder nur eine scheinbare Übertragung gewollt haben. L's hat unterlassen, die Behauptungen der Anmel-derin über das Vorliegen eines ßcheingecehäfts tatsächlich zu würdigen, und dadurch zugleich gegen die Ver-fahrensvorschrift des § 12 ?GG verstoßen. Aus diesen Gründen imüß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die oache an das Landgericht zurückverv/ie-sen werden. Dieses wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und nach Würdigung der vorliegenden - 8 ~ und gegebenenfalls noch zu erhebeiaäen Beweise erneut zu entMCheiden hüben, ob ein nichtiges Scheingeschüft (§ 117 1XB) vorliegt. Im allgemeinen wird die Frage, ob ein jcheingecchäft gegeben ist, nicht ohne Anhörung der an dem Geschäft Beteiligten zu klären sein. VI. Jollte cLandgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß die Lniuelderin die Pfandbriefe durch ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft ihrer Llutter zu Eigentum übertragen hat, so wird es sich auch damit au3einanderzusetzon haben, ob ein auf lösend bedingtes Eigentum der Anmoldprin plo glaubhaft gemacht an-zusehen ist. VIIo Auf die Aufklärung gemäß Abschnitt V und VI wurde es freilich nicht ank&mmen, wenn die jbimelderin auch bDi einer ernsthaften treuhänderischen Übereignung der bortpapiore an ihre Hutter zur Anmeldung gemäß § 21 \.BG berechtigt wäre. In dieser Präge teilt jedoch der Senat die Auffassung des Landgerichts und des vorlegenden. Gburlandesgerichts. .Der Anmelder muß beweisen (§21 Y/BG) oder wenigstens glaubhaft machen (§23 Y/BG) , daß er bei Inkrafttreten des ,«BG - im vorliegenden Falle, weil es sich um Pfandbriefe eines verlagerten Geldinstituts handelt, bei Inkrafttreten des 2. BrgG Y/BG (vgl. § 68 dieses Gesetzes) - Eigentümer oder Miteigentümer der Y/ortpapiere oder Miteigentümer eines dammelbestandes an Y/ertpapieren war. Per (Prcu- * / L ■v gebar, der Y/ert pap lore auf einen anderen au treuhänderischem Eigentum übertragen hat, iot aber nicht mehr Eigentümer oder Eitei^entümer0 Vielmehr ist der Treuhänder rcchilieh Volleigentümer der ihm zu treuen Händen anvertrauten Sache« Hur er.ißt berechtigt, die aus diesem Vollcigentum entstehenden Ansprüche gegen dritte geltend su machen« 3er Treugeber kann unbeschadet seiner Hoch te im Innenverhältnis und ungeachtet der Tatsache, daß das Treugut wirtschaftlich coin Vermögen geblieben ist, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten hinweggedacht werden und ist in der Kegel dem Vertragfjgegncr dee Treuhänders unbekannt« kit der treuhänderischen Übereignung begibt sich der Treugeber der Hechte, die ihm als Eigentümer sugestanden haben würden« Er ist darauf .njewiesen, darauf zu vertrauen, daß der Treuhänder nur den nach dem Treuhandvertrag vorausgesetzten Gebrauch von dem Treugut raucht« kißbrauebt cor Treuhänder ciio ihm n..ch außen unbeschränkt, im Innenverhältnis nach Llußjube des Treuhandverträges eingeräumten Befugnisse dos Vollcigcniümers, so verbleibt den Treugeber nur ein bchadensersatzansx>ruch gegen den Treuhänder,, Sr kann dagegen nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer des Treugutes unmittelbar gegen Vertragspartner des Treuhänders vergehen Ist das Eigentum an einer Sache Anknüpfungspunkt für die Ancpruclisborechtigung, oo mangelt es dem Treugeber an der Rechtsgrundlage« 2s besteht weder ein Bedürfnis noch die rechtliche Möglichkeit, dem Treugeber nach arzßen die Stellung und die Rechte eines Volleigentümers zuzuerkennen« / Die in der He chi spre chung - anerkannte beschränkte Außen-vvirkung des Treugeber rechtes nach § 771 ZPO und § 43 ICO vertrügt keine weitere Ausdehnungo Das Gesagte gilt auch und gerade für die Y/ertpapierbe-rcinigung. Sie würde unerträglich erschwert werden, wenn es im Prüfungsverfahren nicht auf die nach außen wirkende Eigentümerstellung, sondern auf die meist nicht erkennbaren und schwer zu ermittelnden Rechte eines Treugebors ankäme, der mit dem Eigentümer (Treuhänder) nur durch vertragliche Bande verknüpft ist. Danach ist nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder der nach dem Y<BG zur Anmeldung berechtigte Eigentümer o Zu erwagen ist allenfalls, ob der Treugeber dann zur Anmeldung berechtigt ist, wenn der Treuhänder damit einverstanden ist. Das ist jedoch jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Treuhänder selbst aus andern -; Gründen die Anmel-dcbcrechtigung fehlt. So könnte im vorliegenden Pall ein Einverständnis der Mutter der Anmelderin djiren Anmelde-befugnis keinesfalls begründen. Die angeraeldeten Wertpapiere sind von einem Geldinstitut ausgestellt, das nach § 3 der 35• DVO-UmstG als verlagert enerkannt ist. Deshalb ist die Anmeldung nach § 69 des 2,ErgG WEG unzulässig, wenn das Institut v/egen der Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren nicht in Anspruch genommen werden kenn. Die Mutter der Anmelde rin kann Ansprüche aus den Y/ertpa- • • i • pieren nach § 6 der 55. DV-Umstß deshalb nicht erheben, weil sie am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz nicht in Vähx’ungs-gebiet hatte und sich auch die Wertpapiere an diesem Tage nicht dort befanden, wie das Landgericht festgestel_.t hat. Wenn also die Wertpapiere ernsthaft und auch ohne auf-losende i Bedingung treuhänderisch der Kutter der Anmol-derin übereignet worden sind, so ksnn die vorliegende Anmeldung nicht anerkannt werden« Crlanzmann Heimann-Trosien Br- Winkelmann Erbel Meyer