Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. ber 1990, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Mandat niedergelegt, nachdem es ihm vom Beklagten entzogen worden war. Oktober 1990 nicht begründet -worden ist, hat das Oberlandesgericht sie mit Beschluß vom 19. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Beklagten als verschuldet zuzurechnen; sie beruht entscheidend darauf, daß der Beklagte bzw. Hierdurch und nicht durch die angeblichen oder wirklichen Falschauskünfte des früheren Prozeßbevollmächtigten ist es zur Versäumung der Begründungsfrist gekommen. Daß dem Angestellten das Erfordernis einer anwalt-schaftlichen Vertretung unverschuldet unbekannt war, hat der Beklagte nicht einmal vorgetragen. Auf wie auch immer entstandene Fehlbeurteilungen der Fristensituation durch den Angestellten kann sich der Beklagte nicht berufen. Das Verschulden seines Angestellten, dem er die Abwicklung der gesamten Angelegenheit überlassen hat, muß der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieses ist darin zu sehen, daß er einem Angestellten ohne hinreichende Rechtskenntnisse die vollständig selbständige Abwicklung der Prozeßangelegenheit überlassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/91 in dem Rechtsstreit Uwe Ml jstraße Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte flIHHH und Kollegen, - gegen Gerhard Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen, und 4^ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 10. Oktober 1991 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1990 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 46.877,11 DM Gründe : I. Der Kläger hat als Subunternehmer des Beklagten an verschiedenen Bauvorhaben Arbeiten durchgeführt. Er verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Bezahlung restlichen Werklohns. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 46.877,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen dieses, ihm am 11. Juni 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 10. Juli 1990 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1990, eingegangen beim Berufungsgericht am 2. Okto- 3 ber 1990, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten das Mandat niedergelegt, nachdem es ihm vom Beklagten entzogen worden war. Da die Berufung bis zu dem 12. Oktober 1990 nicht begründet -worden ist, hat das Oberlandesgericht sie mit Beschluß vom 19. Oktober 1990 verworfen. Am gleichen Tag hat der Beklagte durch Schriftsatz seines neuen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung beantragt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Ein mit der gesamten Abwicklung der Prozeßsache beauftragter, sonst zuverlässiger Angestellter des Betriebs des Beklagten habe es aus unverschuldeter Rechtsunkenntnis und auch infolge mißverständlicher Angaben des früheren Prozeßbevollmächtigten über den Fristenlauf versäumt, eine rechtzeitige Berufungsbegründung zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt. Dagegen werdet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Beklagten als verschuldet zuzurechnen; sie beruht entscheidend darauf, daß der Beklagte bzw. sein mit der Abwicklung der Angelegenheit beauftragter Angestellter in einem Anwaltsprozeß nicht für eine kontinuierliche anwaltschaftliche Vertretung gesorgt hat. Hierdurch und nicht durch die angeblichen oder wirklichen Falschauskünfte des früheren Prozeßbevollmächtigten ist es zur Versäumung der Begründungsfrist gekommen. 4^ Daß dem Angestellten das Erfordernis einer anwalt-schaftlichen Vertretung unverschuldet unbekannt war, hat der Beklagte nicht einmal vorgetragen. Es ist dafür auch nichts ersichtlich. Auf wie auch immer entstandene Fehlbeurteilungen der Fristensituation durch den Angestellten kann sich der Beklagte nicht berufen. Es ist gerade der Sinn des Erfordernisses der anwaltschaftlichen Vertretung, solches zu verhindern. Das Verschulden seines Angestellten, dem er die Abwicklung der gesamten Angelegenheit überlassen hat, muß der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Im übrigen trifft den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch ein eigenes Organisationsverschulden. Dieses ist darin zu sehen, daß er einem Angestellten ohne hinreichende Rechtskenntnisse die vollständig selbständige Abwicklung der Prozeßangelegenheit überlassen hat. 5 Nach alledem hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Lang Quack Thode Haß Wiebel