Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Vom Berufungsgericht auf das Fristversäumnis hingewiesen, hat er rechtzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und sich dabei darauf berufen, in einem anderen Zivilprozeß habe das Landgericht seine Prozeßbevollmächtigten darauf hingewiesen, die Frist zur Begründung einer in den Gerichtsferien 1986 eingelegten Berufung beginne erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen und ende daher am 16. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe, die selbst das Fristende auf den 15. Deshalb hat das Berufungsgericht auch die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist versäumt haben und dem Kläger deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 2/87 in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. Alois Kl t Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: 1. 2 . Rechtsanwalt Dr gegen die Firma SV Thermoform-Folien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef beide Industriegebiet, Ai^H v. W. Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte WI 2 ¥ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack am 9. April 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1987 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 37.376,87 DM 3 Gründe Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung einer Restvergütung von 37.376,87 DM nebst Zinsen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 23. Juni 1986 hat der Kläger am 23. Juli 1986 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Begründet hat er die Berufung erst am 16. Oktober 1986 und mithin erst am Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Vom Berufungsgericht auf das Fristversäumnis hingewiesen, hat er rechtzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und sich dabei darauf berufen, in einem anderen Zivilprozeß habe das Landgericht seine Prozeßbevollmächtigten darauf hingewiesen, die Frist zur Begründung einer in den Gerichtsferien 1986 eingelegten Berufung beginne erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen und ende daher am 16. Oktober 1986. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe, die selbst das Fristende auf den 15. Oktober 1986 hätten berechnen müssen. Deshalb hat das Berufungsgericht auch die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zweifach eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist versäumt haben und dem Kläger deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Walchshöfer Bliesener Quack Obenhaus