Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Der seit September 1981 mit der Bearbeitung der Klage beauftragte Rechtsanwalt SMKH habe nach dem Diktat der Berufungsschrift die sorgfältig eingearbeitete und zuverlässige Kanzleiangestellte angewiesen, den Schriftsatz Rechtsanwalt Hiller zur Unterschrift vorzulegen, wie dies auch am Ende des Schriftsatzes vorgemerkt gewesen sei. Weisungswidrig habe die Angestellte ihn jedoch in die Unterschriftsmappe für Rechtsanwalt Dachroth gelegt, welcher ihn unterzeichnet habe, ohne zu bemerken, daß es sich um eine Berufungsschrift an das Oberlandesgericht handelte. Rechtsanwalt sei niemals mit Klage und Berufung befaßt worden, so daß sein Verschulden der Klägerin nicht zugerechnet werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. a) Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, so ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der dort nicht zugelassen ist.Gegen diese Gefahr muß durch ausreichende organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. auch BGH VersR 1975, 921), die es ausschließen, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgehen. b) Daß ausreichende Maßnahmen solcher Art in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten getroffen waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr hätten für den allein beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hSHP zweierlei Unterschriftsmappen eingerichtet werden müssen, nämlich eine für Schriftsätze an das Landgericht, welche auch ein anderer Anwalt unterschreiben darf, und eine andere, besonders gekennzeichnete Mappe, welche allein Rechtsanwalt vorge- Außerdem hätte eine zuverlässige Kanzleikraft angewiesen sein müssen, jeden an das Oberlandesgericht hinausgehenden Schriftsatz daraufhin zu prüfen, ob er von Rechtsanwalt Hiller unterzeichnet war. c) Zu solchen den Umständen nach gebotenen Maßnahmen gehört weiter, daß die noch wenig erfahrenen angestellten Rechtsanwälte angehalten werden, Schriftsätze auch in Eile nicht unbesehen zu unterzeichnen und auf jeden Fall die in den Kanzleiakten verbleibende Durchschrift mit einer Paraphe zu versehen, wie es geordneter Aktenführung entspricht. Hätte Rechtsanwalt die Durchschrift der Berufungsschrift mit seinem Namenszeichnen versehen und auch dabei nicht bemerkt, daß es sich um eine Berufung gegen ein Landgerichts-Urteil handelte, so hätte doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtsanwalt Seeburger den Fehler und den drohenden Fristablauf noch rechtzeitig bemerkt, als ihm die Akten Tage darauf zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 2/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma H HHMW KG, B vertreten durch ihren persönlich Ruff ebenda. fstraße ff, Bi| haftenden Gesellschafter Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Stadt vertreten E (JMjft), durch ihren Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer des Beklagten: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 3. Mai 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1984 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 241.456,48 DM. Gründe 1. Die Klägerin legte gegen ein ihr am 20. April 1983 zugestelltes Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15. April 1983, durch das ihre Klage in Höhe von 241.456,48 DM (nebst Zinsen) abgewiesen wurde, mit einem am 9. Mai 1983 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz der Anwalts- kanzlei H und Partner, Berufung ein. Er trägt die Unterschrift "i.V. , darunter in Maschinenschrift die Worte "Rechtsanwalt -Rechtsanwalt hRIRp ist der einzige beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt der Kanzlei. Ihr gehören außerdem die Rechtsanwälte S^RV, U^Jund 3 (seit November 1981) sowie U^HpW^^I^ (seit April 1983 ) an. Das Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht begründet. In der Verhandlung vom 8. November 1983 machte die Beklagte auf den Formfehler aufmerksam. Daraufhin wiederholte die Klägerin am 17. November 1983 ihre Berufung und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung trug sie vor: Der seit September 1981 mit der Bearbeitung der Klage beauftragte Rechtsanwalt SMKH habe nach dem Diktat der Berufungsschrift die sorgfältig eingearbeitete und zuverlässige Kanzleiangestellte angewiesen, den Schriftsatz Rechtsanwalt Hiller zur Unterschrift vorzulegen, wie dies auch am Ende des Schriftsatzes vorgemerkt gewesen sei. Weisungswidrig habe die Angestellte ihn jedoch in die Unterschriftsmappe für Rechtsanwalt Dachroth gelegt, welcher ihn unterzeichnet habe, ohne zu bemerken, daß es sich um eine Berufungsschrift an das Oberlandesgericht handelte. Bei der anschließenden Wiedervorlage der Handakte zwecks Fertigung der Berufungsbegründung habe Rechtsanwalt Seeburger den Fehler nicht bemerken können, weil die Durchschrift keinen handschriftlichen Unterzeichnungsvermerk enthalten habe. Somit habe Rechtsanwalt Seeburger angenommen, daß die Berufungsschrift wie vorgesehen von Rechtsanwalt hHH^ unterzeichnet worden sei. Für jeden Rechtsanwalt gebe es in der Kanzlei verschiedenfarbige Unterschriftsmappen, die namentlich gekennzeichnet seien. Rechtsanwalt sei niemals mit Klage und Berufung befaßt worden, so daß sein Verschulden der Klägerin nicht zugerechnet werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht jedenfalls auf offenbarem Organisationsverschulden der Rechtsanwälte HÜV und das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. a) Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, so ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der dort nicht zugelassen ist.Gegen diese Gefahr muß durch ausreichende organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 VersR 1975, 921 -, vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848, 849). Allgemeine oder besondere Weisungen an das Kanzleipersonal, an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze nur von dort zugelassenen Anwälten unterzeichnen zu lassen, reichen dazu - wie gerade dieser Fall zeigt - nicht aus. Vielmehr müssen dafür eine besondere Aktenordnung und vor allem eine Postausgangskontrolle eingerichtet werden (vgl. auch BGH VersR 1975, 921), die es ausschließen, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgehen. 5 b) Daß ausreichende Maßnahmen solcher Art in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten getroffen waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Verschiedenfarbige und namentlich gekennzeichnete Unterschriftsmappen können ersichtlich allein nicht sicherstellen, daß Fehler vermieden werden. Sie werden im Falle der Verhinderung des vorgemerkten Rechtsanwalts gerade einem anderen in Vertretung zur Unterzeichnung vorgelegt. Vielmehr hätten für den allein beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hSHP zweierlei Unterschriftsmappen eingerichtet werden müssen, nämlich eine für Schriftsätze an das Landgericht, welche auch ein anderer Anwalt unterschreiben darf, und eine andere, besonders gekennzeichnete Mappe, welche allein Rechtsanwalt vorge- legt werden darf, so daß eine Unterzeichnung in Vertretung nicht in Betracht kommt. Außerdem hätte eine zuverlässige Kanzleikraft angewiesen sein müssen, jeden an das Oberlandesgericht hinausgehenden Schriftsatz daraufhin zu prüfen, ob er von Rechtsanwalt Hiller unterzeichnet war. Inwieweit solche besonderen Vorsorgemaßnahmen schon geboten waren, als die Rechtsanwälte und die Praxis allein führten, kann dahinstehen. Nachdem aber drei weitere Rechtsanwälte in die Kanzlei aufgenommen waren, der Umfang der Geschäfte also erheblich zugenommen und die Übersicht erschwert hatte, mußten die Rechtsanwälte den mit der Ausweitung der Kanzlei verbundenen Risiken fehlender Postulationsfähigkeit in besonderer Weise Vorbeugen. Daran hat es ersichtlich gefehlt. 6 c) Zu solchen den Umständen nach gebotenen Maßnahmen gehört weiter, daß die noch wenig erfahrenen angestellten Rechtsanwälte angehalten werden, Schriftsätze auch in Eile nicht unbesehen zu unterzeichnen und auf jeden Fall die in den Kanzleiakten verbleibende Durchschrift mit einer Paraphe zu versehen, wie es geordneter Aktenführung entspricht. Hätte Rechtsanwalt die Durchschrift der Berufungsschrift mit seinem Namenszeichnen versehen und auch dabei nicht bemerkt, daß es sich um eine Berufung gegen ein Landgerichts-Urteil handelte, so hätte doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtsanwalt Seeburger den Fehler und den drohenden Fristablauf noch rechtzeitig bemerkt, als ihm die Akten Tage darauf zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt wurden. Somit muß der sofortigen Beschwerde der Klägerin der Erfolg mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO versagt bleiben. Girisch Obenhaus Recken Walchshöfer Bliesener