Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer am 25. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.411 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Schlußurteil vom 12. Das Kammergericht hat die wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Sie habe die Akten daher auch nicht, wie mehrfach belehrt, mit einem entsprechenden Vermerk deutlich sichtbar vorgelegt, sondern auf Frage der Anwalts Sekretärin BlJl^Hii versichert, daß sie alle "Fristen" und "Rotfristen" auftragsgemäß herausgesucht habe. 2. Danach hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Seine Auffassung, daß die Fristversäumung auch auf einem Organisationsverschulden der Rechtsanwältin Dr. Afll^ beruhe, das der Kläger sich zurechnen lassen müsse, trifft zu. Hier kann dahinstehen, ob der Fristenkalender, wie der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vorträgt, ausschließlich sichersteilen sollte, daß die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat seine Prozeßbevollmächtigte für die Fristwahrung nicht hinreichend Sorge getragen. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Girisch Meise Doerry Walchshöfer Recken
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 2/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Manfred Ernst Ki Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers , Berufungsbeklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts und gegen den Ingenieur Frieder WMMstraße W, 9 Beklagten, Widerkläger, Berufungs kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und SS Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Dr. Walchshöfer am 25. März 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1981 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1.770 DM. Gründe : Das Landgericht hat die auf Zahlung von 19.411 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Schlußurteil vom 12. Mai 1981 in Höhe von 5.141,68 DM abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen am 3. August 1981 - rechtzeitig - Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 28. Oktober 1981, und damit verspätet, begründet sowie zugleich die Klagesumme auf 1.770 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Kammergericht hat die wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat glaubhaft gemacht: In dieser Sache seien im Fristenkalender seiner Prozeßbevollmächtigten eine ’’normale Frist” für den 14. Oktober 1981 und eine ”Rotfrist" für den folgenden Tag eingetragen gewesen. Die Akten seien dann zwar am 14. Oktober 1981 der Rechtsanwältin Dr. A|HH zur Bearbeitung vorgelegt worden; Frau Dr. A||B habe sie aber erst zwei Tage später bei der Erledigung des "normalen Fristenstapels" entdeckt. Das habe daran gelegen, daß die Auszubildende OflHHHB beim ordnungsgemäßen Löschen anderer "Rotfristen" versehentlich auch diese Sache gestrichen habe. Sie habe die Akten daher auch nicht, wie mehrfach belehrt, mit einem entsprechenden Vermerk deutlich sichtbar vorgelegt, sondern auf Frage der Anwalts Sekretärin BlJl^Hii versichert, daß sie alle "Fristen" und "Rotfristen" auftragsgemäß herausgesucht habe. 2. Danach hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Seine Auffassung, daß die Fristversäumung auch auf einem Organisationsverschulden der Rechtsanwältin Dr. Afll^ beruhe, das der Kläger sich zurechnen lassen müsse, trifft zu. Hier kann dahinstehen, ob der Fristenkalender, wie der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vorträgt, ausschließlich sichersteilen sollte, daß die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Unrichtig ist jedenfalls seine Auffassung, seine Prozeßbevollmächtigte habe eine besondere (und wirksame) Ausgangskontrolle nicht einzurichten brauchen. Eine im Fristen- ^JT kalender vermerkte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist darf nicht gelöscht werden, bevor das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschl.v. 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554 mit Nachw.). Das gilt auch für kleinere Anwaltsbüros, in denen - wie das hier sein soll - sonst täglich höchstens zwei "Rotfristen" anfallen. Soll der bisher geführte Fristenkalender nur die rechtzeitige Bearbeitung der Jeweiligen Sache gewährleisten, ist daher eine zusätzliche, die Fristwahrung sichernde Maßnahme erforderlich. Anderenfalls trifft den Anwalt ein eigenes, seiner Partei zuzurechnendes Organisationsverschulden (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 = VersR 1980, 871, 872; 18. Dezember 1980 - VII ZB 23/80 = VersR 1981, 282, 283; 29. Januar 1981 = VII Zß 26/80 = VersR 1981, 463, 464). Entgegen der Ansicht des Klägers hat seine Prozeßbevollmächtigte für die Fristwahrung nicht hinreichend Sorge getragen. Daß sie bisher noch nie die Bearbeitung der ihr als "Rotfrist" vorgelegten Sachen vergessen oder sonst aus dem Auge verloren habe, genügt nicht. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Girisch Meise Doerry Walchshöfer Recken