Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Die Klägerin hat gegen das am 14. August 1976 Berufung eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klägerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch- Das Bestätigungsschreiben sei, entsprechend einer allgemeinen Anordnung, der Bürovorsteherin RflB zur Fristnotierung vorgelegt worden. Die Bürovorsteherin habe ihn Jedenfalls nicht auf die Vorlage und den Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Diese Art der Vorlage mit ausdrücklichem mündlichen Hinweis durch die Bürovorsteherin sei in der Kanzlei zur Wahrung der Rechtsmittelfristen allgemein angeordnet. CHHHB bat als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin nicht Jede den Umständen nach erforderliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt, um die Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden. 3. August 1976 bei Vorlage seiner Akten und der Handakten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten prüfen müssen, ob die Berufungsfrist notiert war. Er hätte ohne besondere Mühe durch das Fehlen des Erledigungsvermerks auf dem Bestätigungsschreiben feststellen können, daß das nicht der Fall war. Dies und den Hinweis auf die erforderliche Fristnotierung unterlassen zu haben, ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Bei sachgemäßer Anordnung der Fristnotierung wären Rechtsanwalt die Akten am 13« August 1976 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt und die Berufung dann rechtzeitig eingelegt worden
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 2/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der $ flHB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Bremen, Am BTvertreten durch ihre Geschä^sf(ihrer Günther F. ScHHBB und Margarethe MflBHI» ebenda, Klägerin, Berufvingsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte H. Dr. in gegen den Landwirt Hendrik van 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsan und wälte iNi Berger, in CM Dr. i» Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Die Klägerin hat gegen das am 14. Juli 1976 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 30. August 1976 Berufung eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1976 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch- tigten gehöre es zu den Aufgaben der Bürovorsteherin Rechtsmittelfristen in den Fristenkalender einzutragen und zu überwachen. Diese Fristenüberwachung werde regelmäßig von den Anwälten kontrolliert. Frau RflB sei seit 1937 in dieser Kanzlei tätig, seit 1971 als Bürovorsteherin und habe sich als gewissenhaft und zuverlässig erwiesen. Seitdem vor kurzem eine Hängeregistratur eingerichtet worden sei, würden einfache (von den Anwälten verfügte) Vorlagefristen nicht mehr in einem Kalender vermerkt, sondern durch Reiter an den in dieser Registratur gehängten Akten kenntlich gemacht. Im vorliegenden Falle habe Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 29. Juli 1976 den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Berufungsauftrag bestätigt. Das Bestätigungsschreiben sei, entsprechend einer allgemeinen Anordnung, der Bürovorsteherin RflB zur Fristnotierung vorgelegt worden. Als am 3. August 1976 die Akten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen und ihm vorgelegt worden seien, seien auf seine Anordnung die eigenen Akten in dieser Sache beigefügt worden. Eine Angestellte habe sie vom Tisch der Bürovorsteherin weggenommen. Rechtsanwalt cflHHl sei überzeugt gewesen, daß die Berufungsfrist bereits notiert gewesen sei. Dies sei in Wirklichkeit jedoch nicht geschehen. Dementsprechend habe sich auch auf dem Bestätigungsschreiben kein Erledigungsvermerk über die Fristnotierung befunden. Rechtsanwalt habe darauf jedoch nicht geachtet. Er habe die Verfügung zur Vorlage am 5. August gestrichen und stattdessen die Vorlage auf den 13* August 1976 angeordnet. An diesem Tag habe er die Berufung einlegen wollen. Die Akten seien dann in die Hängeregistratur eingeordnet worden. Es sei möglich, daß sie mit vielen anderen Akten am 13. August 1976 vorgelegt worden seien. Rechtsanwalt CflHHHihabe es aber nicht bemerkt. Die Bürovorsteherin habe ihn Jedenfalls nicht auf die Vorlage und den Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Diese Art der Vorlage mit ausdrücklichem mündlichen Hinweis durch die Bürovorsteherin sei in der Kanzlei zur Wahrung der Rechtsmittelfristen allgemein angeordnet. Am Montag, den 16. August 1976, sei die Frist zur Berufungseinlegung abgelaufen. An diesem Tag habe er durch Erkrankung seiner Frau und durch eigene Erkrankung nicht arbeiten können. 2. Nach diesem Sachverhalt hat das Oberlandesgericht zu Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt. Rechtsanwalt H. CHHHB bat als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin nicht Jede den Umständen nach erforderliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt, um die Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden. Er hätte am 3. August 1976 bei Vorlage seiner Akten und der Handakten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten prüfen müssen, ob die Berufungsfrist notiert war. Er hätte ohne besondere Mühe durch das Fehlen des Erledigungsvermerks auf dem Bestätigungsschreiben feststellen können, daß das nicht der Fall war. Zu dieser Prüfung bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für ihn besondere Veranlassung, weil er in seinem Bestätigungsschreiben vom 29. Juli 1976 die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten darum gebeten hatte, das genaue Zustellungsdatum des Urteils mitzuteilen oder möglichst die zugestellte Urteilsausfertigung zu übersenden. Er wollte sich also größere Gewißheit über den Ablauf der Berufungsfrist verschaffen. Dies und den Hinweis auf die erforderliche Fristnotierung unterlassen zu haben, ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Die Verfügung über die einfache Vorlagefrist zu dem 13. August 1976, statt einer sachgemäßen Prüfung der Berufungsfrist und der Anordnung ihrer Notierung im Kalender, war neben einem etwaigen Verschulden der Bürovorsteherin oder einer anderen Angestellten, jedenfalls mitursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Bei sachgemäßer Anordnung der Fristnotierung wären Rechtsanwalt die Akten am 13« August 1976 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt und die Berufung dann rechtzeitig eingelegt worden 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Meise Recken Bliesener Obenhaus