Gründe Der Beklagte hat gegen das am 9* September 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 3* September 1975 am 3« Oktober 1975 Berufung eingelegt, am 6. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. In der Sozietät seiner ProzeBbevollmächtigten sei Rechtsanwalt KöflHH Sachbearbeiter auch für die Berufung in dieser Sache gewesen* Am Abend des 2. Oktober 1973 (Donnerstag) habe er die Berufungsschrift seinem Sozius, dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt HefllHL der zu dieser Zeit nicht mehr im Büro gewesen sei, auf den Schreibtisch gelegt* Hierbei sei er davon ausgegangen, daß er selbst die Berufungsschrift mit der übrigen Gerichtspost am 6. Seit Jahren besorge er die Gerichtspost der Anwaltssozietät HeiH| und KßBHI* In bestimmten Ausnahmefällen könne allerdings auch Rechtsanwalt Krö-ber, der eine eigene Praxis in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten He(HB und KöjflHB ausübe, die Gerichtspost besorgen* Das geschehe aber nur nach vorheriger Verständigung zwischen Rechtsanwalt land Rechtsanwalt HeflHB oder Rechtsanwalt Kt In diesen Fällen sei es selbstverständlich, daß Rechtsanwalt KrJIB dem Sachbearbeiter die Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes hinterher gesondert bestätige* Oktober 1975 habe Rechtsanwalt KrUB nach vorheriger Unterrichtung des Büros wiederum die Gerichtspost zu dem Gericht gebracht. Daraufhin sei er, Rechtsanwalt KöflU, sicher gewesen, daß die Berufungsschrift an diesem Tage bei Gericht eingegangen sei, und habe die Berufungsbegründung am 6. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO als unbegründet abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF m zu 2/76 BESCHLUSS ln Sachen des Architekten Gerhard haussee Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter.JIsflHi und Jörg Wilhelm gegen den Bauunternehmer Günther Straße i» |, August Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigtes htsanwälte Dr. Hermann und Hans-Peter S| Rechtsau SH un< w Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 1976 durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Harn bürg vom 23. Dezember 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Rosten der Beschwerde zu tragen. Gründe Der Beklagte hat gegen das am 9* September 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 3* September 1975 am 3« Oktober 1975 Berufung eingelegt, am 6. November 1975 begründet und gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht: In der Sozietät seiner ProzeBbevollmächtigten sei Rechtsanwalt KöflHH Sachbearbeiter auch für die Berufung in dieser Sache gewesen* Am Abend des 2. Oktober 1973 (Donnerstag) habe er die Berufungsschrift seinem Sozius, dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt HefllHL der zu dieser Zeit nicht mehr im Büro gewesen sei, auf den Schreibtisch gelegt* Hierbei sei er davon ausgegangen, daß er selbst die Berufungsschrift mit der übrigen Gerichtspost am 6. Oktober 1975 (Montag) zu dem Gericht bringen werde, und habe vorsorglich sogleich den Ablauf der Begründungsfrist im Fristenkalender unter dem 6* November 1975 notiert. Seit Jahren besorge er die Gerichtspost der Anwaltssozietät HeiH| und KßBHI* In bestimmten Ausnahmefällen könne allerdings auch Rechtsanwalt Krö-ber, der eine eigene Praxis in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten He(HB und KöjflHB ausübe, die Gerichtspost besorgen* Das geschehe aber nur nach vorheriger Verständigung zwischen Rechtsanwalt land Rechtsanwalt HeflHB oder Rechtsanwalt Kt In diesen Fällen sei es selbstverständlich, daß Rechtsanwalt KrJIB dem Sachbearbeiter die Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes hinterher gesondert bestätige* Rechtsanwalt KöflHl sei am Freitag, dem 3. Oktober 1975 durch einen auswärtigen Termin verhindert gewesen, die Gerichtspost zu besorgen* Er habe jedoch keinen Anlaß gesehen, Rechtsanwalt KrflB zu bitten, das für ihn zu tun* Dennoch habe dieser am 3* Oktober 1975 unbemerkt die im Sekretariat liegende Gerichtspostmappe anläßlich einer Besprechung in der , / it o' i iy Stadt mitgenommen und die Gerlchtspost bei der Annahmestelle des Gerichts abgegeben. Am Vormittag des 6. Oktober 1975 habe Rechtsanwalt KrUB nach vorheriger Unterrichtung des Büros wiederum die Gerichtspost zu dem Gericht gebracht. Als Rechtsanwalt gegen Mittag ins Büro gekommen sei, habe er die Ge-richtspostmappe leer vorgefunden. Auf seine Frage habe die Anwaltsgehilfin Kami erklärt, daß Rechtsanwalt KrflHI an diesem Tage die Gerichtspost besorgt habe. Daraufhin sei er, Rechtsanwalt KöflU, sicher gewesen, daß die Berufungsschrift an diesem Tage bei Gericht eingegangen sei, und habe die Berufungsbegründung am 6. November 1975 eingereicht. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO als unbegründet abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Offen kann bleiben, ob Rechtsanwalt KeflHH, wie das Oberlandesgericht meint, bereits deshalb fahrlässig gehandelt hat, weil er ohne eine - besondere - Verabredung mit seinem Kollegen im Büro darauf vertraut hat, daß die Berufungs schrift erst am 6. Oktober 1975 imd nicht schon am Freitag, den 3* Oktober 1975, in seiner Abwesenheit zu dem Gericht gebracht werde. Jedenfalls ist ihm vorzuwerfen, daß er Rechtswalt KrfllK nicht gebeten hat, die ordnungsgemäße Einreichung der Berufungsschrift zu bestätigen. Eine solche "gesonderte" Bestätigung war, wie Rechtsanwalt KöfliHB ergänzend versichert hat, bei dieser Organisation der Postbeförderung "selbstverständlich". Hätte er dieser Selbstverständlichkeit entsprechend am 6. Oktober 1975 oder an einem der folgenden Tage von Rechtsanwalt Kr®® die Bestätigung verlangt, dann hätte sich herausgestellt, daß dieser die von ihn bei der Annahmestel le des Gerichts abgegebene Gerichtspost nicht durchgesehen hatte und infolgedessen auch nicht bestätigen konnte, die Berufungsschrift in dieser Sache ordnungsmäßig eingereicht zu haben« Rechtsanwalt hätte sich, 12m die erf order liehe Gewißheit zu erlangen, ohne Schwierigkeiten beim Gericht darüber erkundigen können und müssen, ob und wann die Berufungsschrift eingegangen war« Dieses Verschulden des Rechtsanwalts Kö^BB011^ der Beklagte gemäß § 232 Abs« 2 ZPO amrechnen lassen, so daß die verspätete Berufungsbegründung nicht auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruht« Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs« 1 ZPO ergebenden -Kostenfolge zurück zuweisen« Girisch Doerry Meise Bliesener Recken