Juli 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Dr. Girisch beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 977,88 DM sowie eine vom Gericht festzusetzende Wertminderung, weil diese für den durch einen Auffahrunfall entstandenen Schaden seines Personenkraftwagens verantwortlich seien. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich nunmehr schon dadurch, daß der Kläger seine Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 31. Der Lauf dieser Frist wird nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht berührt; vgl. Juni 1955 = NJW 1955, 1318, wo zur Begründung der dort vertretenen Auffassung insbesondere darauf hingewiesen wird, daß es für den Berufungsanwalt ungewiß ist, ob über die beantragte Wiedereinsetzung vorweg durch Beschluß oder erst später zugleich mit der Hauptsache durch Urteil entschieden wird (§ 238 ZPO). November 1970 (NJW 1971, 294, 295 Sp. 2) entschieden, daß im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (vgl. Im übrigen hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß am 29. Dezember 1970 zugestellt worden ist, noch 2 Tage Zeit gehabt, die Berufung zu begründen, was ihm bei dem verhältnismäßig geringen Umfang der Streitsache auch möglich und zuzu demuten gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 2/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Reinhard B^flBstraße Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen 1. 2. den Kraftfahrzeughändler Simon den Kraftfahrzeugmeister Erich beide wohnhaft in bei Landstraße 9, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Dr. Girisch beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen. G r ü n d e : Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 977,88 DM sowie eine vom Gericht festzusetzende Wertminderung, weil diese für den durch einen Auffahrunfall entstandenen Schaden seines Personenkraftwagens verantwortlich seien. Durch Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1970 wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 12. September 1970 ihm zugestellte Urteil legte der Kläger am 23. Oktober 1970 Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich nunmehr schon dadurch, daß der Kläger seine Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 31. Dezember 1970 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Der Lauf dieser Frist wird nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht berührt; vgl. BGH, Urteil des VI. ZS vom 22. Juni 1955 = NJW 1955, 1318, wo zur Begründung der dort vertretenen Auffassung insbesondere darauf hingewiesen wird, daß es für den Berufungsanwalt ungewiß ist, ob über die beantragte Wiedereinsetzung vorweg durch Beschluß oder erst später zugleich mit der Hauptsache durch Urteil entschieden wird (§ 238 ZPO). Nun hat allerdings der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluß vom 30. November 1970 (NJW 1971, 294, 295 Sp. 2) entschieden, daß im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (vgl. auch BVerwG in BVerwGRspr. 13, 507; anders für das Verfahren vor den Sozialgerichten BSozGE 8, 207). <r Dieser Beschluß gibt Jedoch keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Dies hat inzwischen der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden (NJW 1971, 1217); dem wird beigetreten. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts geht von einer anderen gesetzlichen Regelung aus. Anders als in den §§ 519 Abs. 2 Satz 2 und 554 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt im Verwaltungsstreitverfahren gern. § 159 VerwGO die einmonatige Revisionsbegründungsfrist nicht mit der Einlegung der Revision, sondern erst mit Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist zu laufen, sie knüpft also an den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils und nicht an den der Einlegung der Revision an. Außerdem ist dort eine Verbindung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit der über die Hauptsache nicht vorgesehen. Das Argument des Beschwerdeführers, der Zwang, die Revision möglicherweise schon vor einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung zu begründen, würde im Falle einer Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu einer unnötigen Arbeitsbelastung des Revisionsklägers führen, vermag nicht zu überzeugen. Es steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 238 ZPO. Übrigens kann der Revisionskläger in einem solchen Fall eine (weitere) Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen. Sein Hinweis auf den Vermerk in der Verlängerungsverfügung des Oberlandesgerichts vom 19. November 1970 "Weitere Verlängerung ist nicht mehr zu erwarten", geht fehl. Es handelt sich hierbei um eine formularmäßige Bemerkung, die die Möglichkeit nicht aus- schließt, bei Vorliegen besonderer Umstände dennoch eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist zu gewähren. Eine weitere Verlängerung hätte bei der gegebenen Sachlage der Billigkeit entsprochen und wäre mit Wahrscheinlichkeit auch gewährt worden. Im übrigen hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß am 29. Dezember 1970 zugestellt worden ist, noch 2 Tage Zeit gehabt, die Berufung zu begründen, was ihm bei dem verhältnismäßig geringen Umfang der Streitsache auch möglich und zuzu demuten gewesen wäre. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die sachliche Begründung des angefochtenen Beschlusses ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Beschwerdewert: 3.000 DM. Glanzmann Rietschel Erbel Finke Girisch