Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf seinen Antrag zweimal, zuletzt bis zu dem 20» November 1969 verlängert. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. ber 1969 wies das Oberlandesgerieht diesen Antrag zurü Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bekl ten, mit welcher er seinen Wiedereinsetzungsantrag v/ei terverfolgt. Nach Darstellung des Beklagten ist sein Prozeßbevi mächtigter Rechtsanwalt etwa 50 Minuten vor Pris- Im übrigen ist auch nicht glaubhaft gern« daß der Anwalt, bevor er vom Schlaf Ubermannt wurde, nj irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen«, Wenn er sich aber roüc fühlte, so war er dadurch gewarnt, und mußte in geeigne ter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall, daß ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt am Steuer seines Autos einschläft und dadurch einen Unfall verursacht.
D BUNDESGERICHTSHOF VIX 23 2/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des «H Kaufmanns i» Bertram Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Kurt lange RflHiflB- gegen die Firma Geschäf tsfuh* lallee M •er \ Ventilat orenbap Br. Georg vertreten durch ihren S< Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Froze Bbevo1Imäc hti gte r Rechtsanwalt Br I). itr 2 Der VII♦ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5« März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietsehel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1969 wird zuruckgev/iesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : I. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1969 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin I.369>35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen legte er rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf seinen Antrag zweimal, zuletzt bis zu dem 20» November 1969 verlängert. Die Berufungsbegründung ging aber erst am 21. November 1969, einem Freitag, also verspätet, bei Gericht ein. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. November 1969 v/urde deswegen die Berufung als unzulässig verworfen. Am -4. Dezember 1969 beantragte der Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Beschluß vom 18. Dezem- ber 1969 wies das Oberlandesgerieht diesen Antrag zurü Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bekl ten, mit welcher er seinen Wiedereinsetzungsantrag v/ei terverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl«, BGHZ 142, 147; BGH Vers.R1965? B98; Beschluß des Senats VII ZB 24/69 vom 12. Januar 1970). Sie ist aber nicht begründet. Nach Darstellung des Beklagten ist sein Prozeßbevi mächtigter Rechtsanwalt etwa 50 Minuten vor Pris- ablauf, während er mit dem Durchlesen und Korrigieren < Berufungsbegründung beschäftigt war, in seinem Büro am Schreibtisch eingeschlafen und erst 1/4 Stunde nach Fristablauf wieder aufgewacht. Darin kann kein unabwendbarer Zufall gesehen werd< Wer einen "langen, arbeitsreichen Tag" hinter sich hat, muß gegen 23 ühr damit rechnen, auch gegen seinen Will€ einzuschlafen. Im übrigen ist auch nicht glaubhaft gern« daß der Anwalt, bevor er vom Schlaf Ubermannt wurde, nj irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen«, Wenn er sich aber roüc fühlte, so war er dadurch gewarnt, und mußte in geeigne ter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken. Die Entscheidung BGH MDR 1967, 585 betraf einen anders gelagerten Fall; dort handelte es sich um Herz- und Kreislaufstörungen des Anwalts. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall, daß ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt am Steuer seines Autos einschläft und dadurch einen Unfall verursacht. Er wird sich in aller Hegel schwerlich damit entschuldigen können, er sei völlig unvermutet und unvorhersehbar vom Schlaf Ubermannt worden (vgl» RGSt 60, 29; Geigel, Haftpflichtprozeß - 14» Auflo . Kapo 26, Rz» 13 mit Rechtspre-chungsnachweisen). Glanzmann Rietschel Meyer Vogt Schmidt