* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 2/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 2/66

ZPO §§ 518 Abs.1, 518 Abs.4, 5195 BRAO § 55 Zur Frage, ob ein zu dem Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts bestellter Rechtsanwalt im Prozeß ausdrücklich klarotcllen muß, daß er als Abwickler handelt (hier: Unterzeichnung einer Berufungsschrift und Berufungsbegründung in einer zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Sache durch einen Rechtsanwalt, der selbst nur beim Landgericht zugolassen, aber zugleich Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts ist, welcher simultan beim Landgericht und Oberlandes-gericht zugolassen war). Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Hechtsanwalt unterzeichnet freien (§§ 518 Abs.4, 519 Abs.5, 130 Nr. 6, 78 Abs. 1 ZPO). Dieser ist seit 1962 beim Landgericht Berlin zugelassen und für die Zeit vom 10. b) Rechtsanwalt von M(BB hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, er habe das Mandat des Beklagten seinerzeit als Abwickler der Kanzlei Dr. DflHI übernommen; die Ehefrau des Beklagten sei eine alte Mandantin von Dr. DflHB gewesen. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen (§§ 518 Abs.4, 519 Abs.5, 130 Nr. 6, 78 ZPO). Als Abwickler der Kanzlei Dr. D|BH war Hechtsanwalt von MBBPS0W°hl beim Landgericht Berlin, als auch beim Kammergericht zugelassen. Er konnte daher in seiner Eigenschaft als Abwickler den Beklagten sowohl beim Landgericht Berlin als auch beim Kammergericht vertreten. Bei einer solchen Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen schriftsätzlichen oder mündlichen Erklärung im Prozeß, daß er als Abwickler der Kanzlei Dr. DflB, und nicht in eigener Sache tätig werde. Dort hatte sich der Anwalt zwar nicht bei der Mandatsübernahme, aber doch in der Berufungsschrift ausdrücklich als Abwickler bezeichnet, und es ging dort nur darum, ob auch die Berufungseinlegung noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 BRAO erfolgt sein müsse, was das Ober-landesgericht Saarbrücken zutreffend verneint hat. e) Es bestehen auch nicht deswegen Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung, weil die Berufungsschrift nicht von Rechtsanwalt von selbst, sondern von seiner amtlich bestellten Vertreterin Rechtsanwältin K|H^Hi unterzeichnet ist. Die Bestallungsurkunde enthalt keine Einschränkung dahin, daß die Vertreterbestcllung nicht auch für seine Tätigkeit als Abwickler der Kanzlei Dr. dH gelten sollte. Eine andere Auslegung würde zu der bedenklichen Folge führen, daß v/ährend der Abwesenheit des Rechtsanwalts von MfBI kein Anwalt berechtigt gev/esen wäre, in den Sachen tätig zu werden, welche Rechtsanwalt von als Abwickler der Kanzlei Dr. dHH wahrnahm. 3•) Nach alledem durfte das Kammergericht die Berufung nicht deswegen als unzulässig verwerfen, v/eil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammer-gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet seien.

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 55 BRAO § 518 ZPO § 164 BGB § 55 BRAO
RechtsanwaltKammergerichtBRAOZPOBeschwerdeAbwicklerRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

T
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:nein
ZPO §§ 518 Abs. 1, 518 Abs. 4, 5195 BRAO § 55
Zur Frage, ob ein zu dem Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts bestellter Rechtsanwalt im Prozeß ausdrücklich klarotcllen muß, daß er als Abwickler handelt (hier: Unterzeichnung einer Berufungsschrift und Berufungsbegründung in einer zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Sache durch einen Rechtsanwalt, der selbst nur beim Landgericht zugolassen, aber zugleich Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts ist, welcher simultan beim Landgericht und Oberlandes-gericht zugolassen war).
BGH, Besohl* v. 21. April 1966 - VII ZB 2/66 - Kammergericht
LG Berlin
(
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB2/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Zeitungsfahrers Kurt H), Bü^HPßtraße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvralt von
9 Ru®straße £, als amtlich v/ickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr*
bestellter Ah-
: ■-+&&
gegen
 den Arbeiter Jürgen
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 21. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 1965 aufgehoben.
Gründe :
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Hechtsanwalt unterzeichnet freien (§§ 518 Abs. 4, 519 Abs. 5, 130 Nr. 6, 78 Abs. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
1.) Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 Abs. 2 ZPO).
Sie ist von Rechtsanwalt von	unterzeichnet	•
Dieser ist seit 1962 beim Landgericht Berlin zugelassen und für die Zeit vom 10. Juni 1964 bis zu dem 18. Mai 1966 gemäß § 55 BRAO zu dem Abwickler der Kanzlei des am 19. Mai 1964 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. D^Hi^stollt worden, der auch beim Kammergericht zugelassen war. In der Beschwerdeschrift kommt zu dem Ausdruck, daß Rechtsanwalt von MUB
3
die Beschwerde in seiner Eigenschaft als Abwickler eingelegt hat; desv/egen kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht auf die (für die sachliche Entscheidung über die Beschwerde erhebliche) unten zu 2) erörterte Frage an. Als
 auch beim Kammergericht zugelassenen Anwalts (§55 Abs. 2 Satz 3 BRAO). Ein solcher Anwalt kann, wie es hier geschehen ist, beim Kammergericht (iudex a quo) die Beschv/erde gegen dessen Verwerfungsbeschluß wirksam einlegen (§ 569 Abs. 1 ZPO
 2o) Die Beschv/erde ist auch begründet.
a)	Rechtsanwalt von MBB hat sich im Prozeß erstmals mit Schriftsatz vom 11. August 1964 als Bevollmächtigter des Beklagten gemeldet. Das war zu einer Zeit, als er gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO noch berechtigt war, (innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Tode von Dr. DBB) neue Aufträge als Abwickler von dessen Kanzlei anzunehmen.
b)	Rechtsanwalt von M(BB hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, er habe das Mandat des Beklagten seinerzeit als Abwickler der Kanzlei Dr. DflHI übernommen; die Ehefrau des Beklagten sei eine alte Mandantin von Dr. DflHB gewesen. Das Berufungsgericht zieht die Richtigkeit dieser Erklärungen nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keinen Anlaß zu der Annahme, die Erklärungen seien falsch.
Abwickler hat Rechtsanwalt vo
 storbenen Rechtsanv/alts Dr. D
d.h. die Befugnisse eines
 die Befugnisse des ver-
t
 
c)	Das Berufungsgericht meint, Rechtsanwalt von MBHI hatte im Prozeß klarstellcn müssen, daß er als Abwickler tätig werde. Sonst müsse angenommen werden, daß es sich um eine Sache aus seiner eigenen Anwaltspraxis handele»
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl. auch Wieczorek ZPO § 78 B I b 1 - für den Anwaltsvertreter). Die vom Kammergericht geforderte Pflicht zur Klarstellung ergibt sich weder aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung noch aus denen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen (§§ 518 Abs. 4, 519 Abs. 5, 130 Nr. 6, 78 ZPO). Mehr verlangt das Gesetz nicht.
Als Abwickler der Kanzlei Dr. D|BH war Hechtsanwalt von MBBPS0W°hl beim Landgericht Berlin, als auch beim Kammergericht zugelassen. Er konnte daher in seiner Eigenschaft als Abwickler den Beklagten sowohl beim Landgericht Berlin als auch beim Kammergericht vertreten. Nach seinen Erklärungen, von deren Richtigkeit auszugehen ist, hat er das gewollt und getan. Bei einer solchen Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen schriftsätzlichen oder mündlichen Erklärung im Prozeß, daß er als Abwickler der Kanzlei Dr. DflB, und nicht in eigener Sache tätig werde. Der Hinweis auf § 164 Abs. 2 BGB geht schon deswegen fehl, weil der Abwickler nicht als Vertreter des verstorbenen Anwalts handelt.
d)	Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Auffassung auf die in «H31 Saar 1962, 146 abgedruckte Entscheidung des
 
Oberlandesgerichto Saarbrücken. Diese behandelt jedoch eine andere Rechtsfrage. Dort hatte sich der Anwalt zwar nicht bei der Mandatsübernahme, aber doch in der Berufungsschrift ausdrücklich als Abwickler bezeichnet, und es ging dort nur darum, ob auch die Berufungseinlegung noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 BRAO erfolgt sein müsse, was das Ober-landesgericht Saarbrücken zutreffend verneint hat.
e)	Es bestehen auch nicht deswegen Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung, weil die Berufungsschrift nicht von Rechtsanwalt von	selbst,	sondern	von	seiner amtlich bestellten
 Vertreterin Rechtsanwältin K|H^Hi unterzeichnet ist.
Nach der vom Beklagten vorgelegten Bestallungsurkunde v/ar die Rechtsanwältin	Zeitpunkt	der	Berufungs-
einlegung zur Vertretung von Rechtsanwalt von MflIB amtlich bestellt (§53 Abs. 2 BRAO). Die Bestallungsurkunde enthalt keine Einschränkung dahin, daß die Vertreterbestcllung nicht auch für seine Tätigkeit als Abwickler der Kanzlei Dr. dH gelten sollte. Sie ist daher dahin auszulegen, daß die Vertreterbestellung auch für die Abwicklertätigkeit erfolgt ist. Eine andere Auslegung würde zu der bedenklichen Folge führen, daß v/ährend der Abwesenheit des Rechtsanwalts von MfBI kein Anwalt berechtigt gev/esen wäre, in den Sachen tätig zu werden, welche Rechtsanwalt von	als Abwickler der Kanzlei
 Dr. dHH wahrnahm.
3•) Nach alledem durfte das Kammergericht die Berufung nicht deswegen als unzulässig verwerfen, v/eil Berufungsschrift und Berufungsbegründung nicht von einem beim Kammer-gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet seien.
6
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt
Pinke