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BGH · VII ZB 2/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 2/62

Nachdem der Beklagte den größten Teil des von der Klägerin geforderten Betrages von 2.057»16 DM, nämlich 2.037 DI.I, während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 20,16 DI»! Es hat ihm ferner die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar, soweit sie auf den in der Hauptsache erledigten Teil ent-fallenjauf Grund des § 91 a ZPO. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde zweifelt nicht an, daß das Landgericht in dem Urteil, das Uber den Rest der Kapitalforde-rung und den Zinsanspruch befand, mit Recht auch über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache entschieden hat (vgl. Die restliche Kapitalforderung und die Zinsen, die hier zu dem größeren Teil nicht Hebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO sind, sondern beim Wert des Beschwerdegegenstandes mitzuberücksichtigen sind (BGHZ 26, 174), machen zusammen v/enigor als 50 DM aus. Nachdem der Beklagte den größten Teil des von der Klägerin geforderten Betrages von 2.057,16 DM, nämlich 2.037 3)11, während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 20,16 DM sowie 5 # Zinsen von 2.057,16 DM für die Zeit vom 24. Es hat ihm ferner die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar, soweit sie auf den in der Hauptsache erledigten Teil entfallen, auf Grund des § 91 a ZPO. Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat das öberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM nicht übersteige (§511 a Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde zweifelt nicht an, daß das Landgericht in dem Urteil, das über den Rest der Kapitalforderung und den Zinsanspruch befand, mit Recht auch über die Kosten dos erledigten Teils der Hauptsache entschieden hat (vgl. Die restliche Kapitalforderung und die Zinsen, die hier zu dem größeren Teil nicht Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO sind, sondern beim Wert des Beschwerdegegenstandes mitzuberücksichtigen sind (BGHZ 26, 174), machen zusammen weniger als 50 DM aus. Die Prozeßkosten, auch soweit sie durch den in der Hauptsache erledigten Teil entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden, wie der ange-fochtene Beschluß zutreffend und im Einklang mit der Recht-sprechung des Reichsgerichts (u.a. JW 1938, 53) und der Rechtslehre (Wioczorek, ZPO § 99 An. B II b 1; Baumbach, Das Qberlandesgericht führt noch aus, daß die in dem landgerichtlichen Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils - die mehr als 50 DM betragen *- für sich allein mit der sofortigen Beschwerde hätte angegriffen werden können. Es verneint das zutreffend, weil der Beklagte zwar die Berufungsfrist, aber nicht die für die sofortige Beschwerde geltende Notfrist von 2 Wochen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenBeschlußZPOBeschwerdeteilenHauptsache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
X)4 7
ZPO §§ 91 a, 511 a
Hat sich der Rechtsstreit in der Hatiptsache zura Teil erledigt und wird durch Urteil über den nichterledi.gten	i
Teil der Hauptsache und zugleich Uber die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die Berufuhgssumme erreicht♦ Bi©Kosten des nichterle-digten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die Beru-fungssumme erreicht ist, außer Betracht.

BUH, Besohl*. y. 20. September 1962dyil 23
- 0X»G München 10 München 1Ö
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VII ZB 2/62
Beschluß
 In Sachen
 des Handelsvertreters Herbert J| ctraßegjp, .
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt SfljjHBM-7or-Platz •/!! -
gegen
 die Firma	£abakwarengroßhandlung,
 MflHHl TjB^^traße flp,
 Klägerin,. Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
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hat der VII. Zivilsenat
• •••
Sitzung vom 20. September^ natsprüsidenten Glanzatä^ii^^i
Erbel, Hubert Meyer undr.|ö^vVo^
Bundesgerichtshöfs in der
 toter Mil^irk^gXdes Se- '
:dfr Bunds^^icKti|^tietschelv

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richtä • in ÄUnehen vom 24; November 1961 wird zu-
tMW- •.	:	r	.	■
Her Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
 
Grün d e :
Nachdem der Beklagte den größten Teil des von der Klägerin geforderten Betrages von 2.057»16 DM, nämlich 2.037 DI.I, während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 20,16 DI»! sowie 5 # Zinsen von 2.057»16 DM für die Zeit vom 24. Mai bio 2um 1. Juli 1961 zu zahlen. Es hat ihm ferner die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar, soweit sie auf den in der Hauptsache erledigten Teil ent-fallenjauf Grund des § 91 a ZPO.
Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO).
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde zweifelt nicht an, daß das Landgericht in dem Urteil, das Uber den Rest der Kapitalforde-rung und den Zinsanspruch befand, mit Recht auch über die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache entschieden hat (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 91 a ZPO).
Die Berufung gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die restliche Kapitalforderung und die Zinsen, die hier zu dem größeren Teil nicht Hebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO sind, sondern beim Wert des Beschwerdegegenstandes mitzuberücksichtigen sind (BGHZ 26, 174), machen zusammen v/enigor als 50 DM aus. Allein diese Beträge sind aber
 
Grün d e :
Nachdem der Beklagte den größten Teil des von der Klägerin geforderten Betrages von 2.057,16 DM, nämlich 2.037 3)11, während des Rechtsstreits gezahlt hatte und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 20,16 DM sowie 5 # Zinsen von 2.057,16 DM für die Zeit vom 24. Mai bic zu dem 1. Juli 1961 zu zahlen. Es hat ihm ferner die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar, soweit sie auf den in der Hauptsache erledigten Teil entfallen, auf Grund des § 91 a ZPO.
Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat das öberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM nicht übersteige (§511 a Abs. 1 ZPO).
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde zweifelt nicht an, daß das Landgericht in dem Urteil, das über den Rest der Kapitalforderung und den Zinsanspruch befand, mit Recht auch über die Kosten dos erledigten Teils der Hauptsache entschieden hat (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 91 a ZPO).
Die Berufung gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die restliche Kapitalforderung und die Zinsen, die hier zu dem größeren Teil nicht Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO sind, sondern beim Wert des Beschwerdegegenstandes mitzuberücksichtigen sind (BGHZ 26, 174), machen zusammen weniger als 50 DM aus. Allein diese Beträge sind aber
 
bei der Beurteilung, ob die Be ruf ungs summe erreicht ist, zugrunde zu legen. Die Prozeßkosten, auch soweit sie durch den in der Hauptsache erledigten Teil entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden, wie der ange-fochtene Beschluß zutreffend und im Einklang mit der Recht-sprechung des Reichsgerichts (u.a. JW 1938, 53) und der Rechtslehre (Wioczorek, ZPO § 99 Anm. B II b 1; Baumbach,
ZPO § 511 a Anm. 3 C) ausführt; in diesem Sinne hat auch der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. April 1961 - VII ZB 21/60 - entschieden.
Das Qberlandesgericht führt noch aus, daß die in dem landgerichtlichen Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils - die mehr als 50 DM betragen *- für sich allein mit der sofortigen Beschwerde hätte angegriffen werden können. Ob diese Möglichkeit besteht und ob sie davon abhängt, daß die druch den erledigten Teil entstandenen Kosten in der Entscheidung von den übrigen Kosten gesondert sind (so ROZ 59, 332, 335; 59, 429, 431 f; 71, 416 f; 144, 318 ff; a.A. der an-gefochtene Beschluß in Übereinstimmung mit KO NJW i960,
920; OLG* Hamburg NJW 1961, 2356; 010 Nürnberg MDR 1959,
135 und der fast einhelligen Ansicht im Schrifttum), kann der Senat ebenso wie in seinem Beschluß vom 6. April 1961 offen lassen* Die Berufung ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden unäülässigp
 Von seinem Sfandpühki her, daß die sofortige Beschwerde zulässig gewesen wäre, erwägt das Oberlandesgericht noch, ob die unzulässige Berufung in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte. Es verneint das zutreffend, weil der Beklagte zwar die Berufungsfrist, aber nicht die für die sofortige Beschwerde geltende Notfrist von 2 Wochen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewahrt hat.
 
Die Kosten der Beschwerde sind dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Dr*	Vogt
 In dem Leitsatz zu VII ZB 2/62 vom 20. September 1962 muß der letzte Satz richtig heißen:
"Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die Berufungssumme erreicht ist, außer Betracht.11
im Nachgang zu B$H, Beschl.v. 20* September 1962
- Vli ZB 2/62 ~ ÖLS München '	  ■■	LO	HUiiCheh	I	’'