VII: zu dem LondSchAbk, wenn in der ursprünglichen schritt“/, liehen Vereinbarung ein im Ausland liegender:;• Wohnort des Gläubigers auf gefahrt'tmd als ZäfeH lungsort-der (jeweilige) Wohnort.des Gläubigers: angegeben worden ist. Im Umstellungsverfahren hat die Gläubigerin, Witwe Annie Florence die englische Staatsangehörige ist, um Feststellung gebeten, dass die beiden Grundpfandrechte und die diesen zugrundeliegenden Forderungen im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt seien, weil ein ausländischer Zahlungsort schriftlich vereinbart sei und die Verbindlichkeiten deshalb spezifisch ausländischen Charakter trügen. Das Amtsgericht in Koblenz hat in seinem Beschluss vom 26» September 1955 den Standpunkt vertreten, dass beide Hypothekenforderungen der Regelumstellung unterlägen, und das UmstellungsVerhältnis für die Hypotheken und die Forderungen auf 10 ? Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht in Koblenz durch Beschluss vom 4» Juni 1956 die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als dieses ein Umstel lungsVerhältnis auch für die persönlichen Forderungen festgestellt hat. .er beiden Forderungen verneint; da ein Zahlungsort im Ausland in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich festgelegt worden sei» Das Landgericht ist weiterhin der Auffassung; dass das Umstellungs-Verhältnis der Forderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin form-und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, festzustellen, dass die beiden Hypotheken im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sind. Sie ist der Ansicht, mit der Abrede, dass alle Zahlungen !,in der Wohnung der Gläubiger" zu leisten seien, sei ein ausländischer Zahlungsort vereinbart worden, denn die Gläubiger hätten damals ihren Wohnsitz in England gehabt und ihn auch beibehalten» Das Oberlandesgericht ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Auffassung, dass es sieh um Forderungen spezifisch ausländischen Charakters handele, sieht sich aber an einer eigenen Entscheidung im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (HJW 1956, 425) gehindert. Für diesen Fall ist in den §§ 52 ff des Ausführungsgesetzes zu dem-LondScbAbk vorgesehen, dass der Gläubiger, falls ihm im Regelungsverfahren eine günstigere Umstellung bewilligt wird, die Eintragung einer neuen Hypothek verlangen kann (§56 aaO). DVO zu dem UmstG in Verb, mit Ziff I 2 a der Anl VII und § 52 des AusfG zu dem LondScbAbk trägt eine Forderung dann . Der Senat entnimmt-dem Wortlaut der Ziff I 2 a der Anlage VII zu dem LondSchAbk, dass es für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Forderung spezifisch ausländischen Charakters handelt, lediglich auf den Zeitpunkt der Errichtung der Schuldurkunde ankommt. Da das Landgericht die übrigen Voraussetzungen für die von der Gläubigerin begehrte Umstellung im Verhältnis lil noch nicht geprüft hat, ist die Sache zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen. Kommt das Landgericht zu einer Umstellung im Verhältnis 1 ; 1 , so hat es über die Umstellung der persönlichen Forderungen nicht zu entscheiden. Über eine etwaige günstigere Umstellung der Forderungen nach den Vorschriften des Londoner Schuldenabkommens hat ausschliesslich das Regelungsgericht, nicht das Umstellungsgericht zu entscheiden» Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Hypotheken nicht gemäss § 2 Ziff 4 a der 40. Verhältnis 1 s 1 umgestellt sind, dann richtet sich die Umstellung der Hypotheken allerdings nach der der Forderungen, und dann muss das Landgericht entgegen der in seinem Beschluss vertretenen Auffassung auch Uber die Umstellung der Forderungen entscheiden (§6 Abs 2 aaO).
'Für die Amtliche Sammlung: \ -
Gesetz« LottdSchAbk Anl VII Ziff I 2:d :
AuafGz. LondSchAbk §§ 52 ff •
40* I>V0 z. UmstG § 2 Ziff 4a
Rechtssatz: Eine. Forderung hat "spezifisch ausländischen
Charakter" i.S* der Ziff I 2 a der An! VII: zu dem LondSchAbk, wenn in der ursprünglichen schritt“/, liehen Vereinbarung ein im Ausland liegender:;• Wohnort des Gläubigers auf gefahrt'tmd als ZäfeH lungsort-der (jeweilige) Wohnort.des Gläubigers: angegeben worden ist. ‘ • • ::rix-
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Aktenzeichen: VII ZB 2/57 &&G Be^tadt/W.
Beschluss des BGH vom 4. Gull 1957 . ,■ ;*/ . ;*v:
Beschluss
In der Utostellungssache
1) der WitweAnnie Florence in B (England),
Gläubigerin und.Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Br . in
3) der Deutschen Bau- und Bodenbank - Aktiengesellschaft -in 0,
als beauftragter Stelle,
hat der VII. Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanz-mann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Hei-mann-Trosien und H. Meyer beschlossen?
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 4. Juni 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zu-' rückverwiesen. * •
Wohngrund stüclcs. Sie und ihr Ehemann haben in den Urkunden
Gründe t
1.) Die Schuldnerin ist seit 1926 Alleineigentümerin eines im Grundbuch von K00^ Bd (0 Bl 00 eingetragenen
(England) Darlehen in Höhe von 45 OOO GM und 5 000 GM erhalten zu haben. Beide Urkunden enthalten weiter die Ver-einbarungs "Alle Zahlungen sind zu leisten in der Wohnung der Gläubiger”.- Zur Sicherung der beiden Schuldverbindlichkeiten hat die Schuldnerin den Darlehnsgebern Buchhypotheken in Höhe von 45 000 GM#ühd 5 000,Glfan dem genannten
Grundstück bestellt« Die Darlehen sind noch nicht getilgt*
m «■
Der Ehemann 0(^11 sowie der Ehemann der Schuldnerin sind inzvUsehen verstorben. Beide sind von ihren Witwen allein beerbt worden.
Im Umstellungsverfahren hat die Gläubigerin, Witwe Annie Florence die englische Staatsangehörige ist,
um Feststellung gebeten, dass die beiden Grundpfandrechte und die diesen zugrundeliegenden Forderungen im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt seien, weil ein ausländischer Zahlungsort schriftlich vereinbart sei und die Verbindlichkeiten deshalb spezifisch ausländischen Charakter trügen.
Das Amtsgericht in Koblenz hat in seinem Beschluss vom 26» September 1955 den Standpunkt vertreten, dass beide Hypothekenforderungen der Regelumstellung unterlägen, und das UmstellungsVerhältnis für die Hypotheken und die Forderungen auf 10 ? 1 .festgestellt.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht in Koblenz durch Beschluss vom 4» Juni 1956 die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als dieses ein Umstel lungsVerhältnis auch für die persönlichen Forderungen festgestellt hat. Im übrigen hat aas Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als' unbegründet zurückgewiesen. Es hat einen spezifisch ausländischen Charakter
.er beiden Forderungen verneint; da ein Zahlungsort im Ausland in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich festgelegt worden sei» Das Landgericht ist weiterhin der Auffassung; dass das Umstellungs-Verhältnis der Forderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin form-und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, festzustellen, dass die beiden Hypotheken im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sind. Sie ist der Ansicht, mit der Abrede, dass alle Zahlungen !,in der Wohnung der Gläubiger" zu leisten seien, sei ein ausländischer Zahlungsort vereinbart worden, denn die Gläubiger hätten damals ihren Wohnsitz in England gehabt und ihn auch beibehalten»
Das Oberlandesgericht ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Auffassung, dass es sieh um Forderungen spezifisch ausländischen Charakters handele, sieht sich aber an einer eigenen Entscheidung im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (HJW 1956, 425) gehindert. Es hat die Sache deshalb ge?*iass § 2S Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, (Die von dem Oberlandesgericht weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesge'jrichts Hamm in NJW 1954? '1005 • kann unberücksichtigt bleiben, da nach dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ein Zahlungsort überhaupt nicht vereinbart worden ist,)
2,) Das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 6 der 40° DVO zu dem UmstG ist zu bejahen , Der Umstand, dass im Regelungsverfahren möglicherweise anders entschieden werden kann als durch das ümstellungsgericht, steht dem
- entgegen der Auffassung von Friedrich (NJW 1955, 489 ff) -nicht entgegen. Im Umstellungsverfahren wird lediglich de-klaratorisch darüber entschieden» wie die Grundpfandrechte der Gläubiger umgestellt sind (§6 der 40. DVO zu dem ÜmstG).
Im Regelungsverfahren wird dagegen rechtsgestaltend darüber entschieden, ob dem Gläubiger für eine im Verhältnis 10 s 1 umgestellte persönliche Forderung eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 gewährt werden kann. Es handelt sich also um zwei völlig.verschiedene Verfahren. Die Rechtskraft des Beschlusses des Umstellungsgerichtes hindert daher das Regelungsgericht nicht, anders zu entscheiden. Für diesen Fall ist in den §§ 52 ff des Ausführungsgesetzes zu dem-LondScbAbk vorgesehen, dass der Gläubiger, falls ihm im Regelungsverfahren eine günstigere Umstellung bewilligt wird, die Eintragung einer neuen Hypothek verlangen kann (§56 aaO).
Vgl dazu auch die Entscheidung des BGH in HUU 1955» 1514 und den Aufsatz von Hehlert in JR 1955» 165 ff.
3.) Per Auffassung des Oberlandesgerichts» dass es sich im vorliegenden Fall um Forderungen spezifisch ausländischen Charakters handelt, ist zuzustimmen. Hach § 2 Ziff 4 a der 40. DVO zu dem UmstG in Verb, mit Ziff I 2 a der Anl VII und § 52 des AusfG zu dem LondScbAbk trägt eine Forderung dann . spezifisch ausländischen Charakter, "wenn in den ursprünglichen» schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, dass der Zahlungsort oder der Gerichtsstand im Ausland liegen”.
Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan. üls Wohnort der Gläubiger ist in den notariellen Schuldurkunden
(England) angegeben. Vereinbart ist, dass alle Zahlungen in der Uohnung des Gläubigers zu leisten sind.
Damit ist in den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen bereits mit hinreichender Deutlichkeit festgesetzt,
dass der Zahlungsort im Ausland liegt. Die Möglichkeit, dass durch eine Abtretung der Forderung oder durch eine Verlegung des Wohnsitzes der Gläubiger sich daran etwas ändern könnte, hat ausser Betracht zu bleiben. Der Senat entnimmt-dem Wortlaut der Ziff I 2 a der Anlage VII zu dem LondSchAbk, dass es für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Forderung spezifisch ausländischen Charakters handelt, lediglich auf den Zeitpunkt der Errichtung der Schuldurkunde ankommt. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob in der Urkunde - wie hier - nur die"Wohnung des Gläubigers" oder aber - wie in der Entscheidung des DIG Celle - der ».jeweilige Wohnort des Gläubigers oder seiner Rechtsnaoh-folger" als Zahlungsort bestimmt ist, da für den Regelfall durch diese Zusätze nicht mehr gesagt ist als was auch schon ohne sie rechtens wäre. Gleicher Auffassung ist die Gemischte Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, die in ihrem (in NJW 1956, 1893 insoweit nicht abgedruckten) Urteil vom 7. November 1956 ausdrücklich be-merkt hat, es genüge, "dass in den schriftlichen Vereinbarungen als Zahlungsort der Sitz des jeweiligen Gläubigers bestimmt war, denn auch auf diese Weise ging der ausländische Zahlungsort zweifelsfrei aus den schriftlichen Vereinbarungen hervor"o
4.) Der Beschluss des Landgerichts ist deshalb aufzuheben. Da das Landgericht die übrigen Voraussetzungen für die von der Gläubigerin begehrte Umstellung im Verhältnis lil noch nicht geprüft hat, ist die Sache zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
Kommt das Landgericht zu einer Umstellung im Verhältnis 1 ; 1 , so hat es über die Umstellung der persönlichen Forderungen nicht zu entscheiden. Diese Forderungen sind trotz Spezifisch ausländischen Charakters nach §§ 16, 13
Abs 3 UmstG im Verhältnis 10 * 1 umgeatellt, die Umstellung der Hypotheken richtet sich also nicht nach der der Forderungen {§6 Abs 2 der 40. 35VO zu dem UmstG). Über eine etwaige günstigere Umstellung der Forderungen nach den Vorschriften des Londoner Schuldenabkommens hat ausschliesslich das Regelungsgericht, nicht das Umstellungsgericht zu entscheiden»
Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Hypotheken nicht gemäss § 2 Ziff 4 a der 40. DVO zu dem UmstG im. Verhältnis 1 s 1 umgestellt sind, dann richtet sich die Umstellung der Hypotheken allerdings nach der der Forderungen, und dann muss das Landgericht entgegen der in seinem Beschluss vertretenen Auffassung auch Uber die Umstellung der Forderungen entscheiden (§6 Abs 2 aaO).
5») Über die Kosten der sofortigen »eiteren Beschwerde wird ebenfalls das Landgericht zu befinden haben.
Glanzmann Bundesrichter Seheffler Sietschel ist im Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann
Heimann-Troaien
Meyer