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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. 1 Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet. 2 Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Dritt- 4 Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe- Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Zitierte Normen: § 568 ZPO
SchuldnerinZBVBLEinzelrichterZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
24. Juli 2008 in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Einzelrichter) vom 4. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines
 Pfändungsund Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.
-3-
2	Bei	der	Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Dritt-
schuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL dem Nettolohn hinzugerechnet.
3	Die	gegen	die	Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der
 Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde.
4	Mit	der	durch	Beschluss	des	Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
5	Die	Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6	1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
7	2.	Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
 unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 -VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 -XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli 2007 - VII ZB 111/06, in Juris dokumentiert).
-4-
8	3.	Die	Aufhebung	führt	zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 -LG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 492/07 -