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BGH · VII ZB 2/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 2/06

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse des 7. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss vom 16. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rüge der Beklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat es durch Beschluss vom 13. 4 Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft. 5 Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522 Abs.3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. 7 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge der Beklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
ZBMärzBeschlußZPOBeschwerdeBerufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 2/06
vom 8. März 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 2005 und vom 13. Januar 2006 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagten	beauftragten die Klägerin mit der Ausführung von Erd- und
 Rohbauarbeiten für ein Großbauvorhaben in B.. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch Störungen im Bauablauf entstandenen zeitanteiligen Mehrkosten zusteht.
2	Das	Landgericht	hat	die	Beklagten	als	Gesamtschuldner antragsgemäß
 zur Zahlung von insgesamt 10.476.990,05 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rüge der Beklagten gemäß § 321a Abs. 1 ZPO hat es durch Beschluss vom 13. Januar 2006 zurückgewiesen.
-3-
3	Die	Beklagten	haben	gegen	die	Entscheidungen	des	Berufungsgerichts
"außerordentliche" Beschwerde eingelegt und beantragt, beide Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO mit dem Ziel zuzulassen, die Beschlüsse des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4	Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft.
5	Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Dies begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, NJW 2005, 659 f.; Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932).
6	Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Überprüfung dieses kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschlusses durch den Bundesgerichtshof weder aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde noch durch eine außeror-
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dentliche Beschwerde eröffnet werden (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f.; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18).
7	Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die auf § 321a ZPO
gestützte Anhörungsrüge der Beklagten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls unanfechtbar.
Dressier	Wiebel	Kuffer
 Kniffka
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 18 0 456/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2005 - 7 U 80/05 -