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BGH · VII ZB 1/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/94

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. August 1993 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt B., mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1993 feststellte, daß die Frist versäumt worden war, hat Rechtsanwalt B. Dementsprechend habe er, Rechtsanwalt B., zusammen mit der Berufungseinlegung die von der bisher notierten abweichende neue Berufungsbegründungsfrist diktiert und am Ende des Diktats zusätzlich verfügt, daß die Schreibkraft - die dazu an sich schon aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung verpflichtet gewesen sei - diese Akte unverzüglich der Bürovorsteherin vorzulegen habe, damit diese die Änderung im Fristenkalender notiere. Sie habe das jedoch vergessen und die Akte, wie bei den anderen nach dem Diktat gefertigten Schreiben, auf eine Ablage gelegt, von der sie dann von Bürohilfskräften wieder in die Registratur eingeordnet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger nicht vorgetragen habe, wie es mit der Auswahl, der Zuverlässigkeit und der Überwachung der Bürovorsteherin und der Teilzeit-Schreibkraft G.bestellt sei. Weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im übrigen im Berufungsschriftsatz selbst auf den Fristablauf zu dem 15. Oktober 1993 hingewiesen habe, hätte er über die getroffene Anweisung hinaus selbst handeln müssen, da er ja gewußt habe, daß die Frist nach dem üblichen Verfahren in seiner Kanzlei ursprünglich auf den 18. Da bei dieser Sachlage alles dafür spricht, daß sich die Bürovorsteherin als zuverlässig erwiesen hat, hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne einen Hinweis auf dennoch bestehende eige- ne Zweifel zu Lasten des Klägers annehmen dürfen, daß die Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin nicht dargetan sei. Da hier nicht nur durch eine allgemeine Dienstanweisung sichergestellt werden sollte, daß die Schreibkräfte alle eine Frist enthaltenden Schriftsätze der Bürovorsteherin zur Überwachung vorlegen, sondern sogar noch darüber hinaus eine entsprechende gesonderte Weisung des Anwalts erging, hatte Rechtsanwalt B. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im übrigen in seiner Beschwerdebegründung in zulässiger Weise ergänzend vorgetragen hat (vgl. Schließlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier - wie ausgeführt -über die generelle Dienstanweisung hinaus der Schreibkraft noch eine gesonderte Weisung erteilt, die Akte der Bürovorsteherin zur Eintragung der von ihm selbst errechneten neu-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
Rechtsanwalt10BerufungFristBerufungsgerichtBürovorsteherinProzeßbevollmächtigteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 1/94
BESCHLUSS
vom 10. März 1994 in dem Rechtsstreit
 Jürgen
I. WJ
h-Straße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Klaus Kt
I, S<
itraße	Hl
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Kollegen,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Marz 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. November 1993 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 16.279,98 DM
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Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten mit Arbeiten an zwei Kaminzügen beauftragt. Er behauptet, zur Behebung von Mängeln und Mangelfolgeschäden 15.614,44 DM aufgewendet zu haben, und fordert diesen Betrag sowie 665,54 DM für vorgerichtliche Kosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 16. August 1993 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt B., mit Schriftsatz vom 7. September 1993, eingegangen am folgenden Tag, Berufung eingelegt. Zugleich hat er mitgeteilt, daß er den Ablauf der Begründungsfrist auf den 15. Oktober 1993 errechnet habe. Nachdem er am 17. Oktober 1993 feststellte, daß die Frist versäumt worden war, hat Rechtsanwalt B. am 29. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich das Rechtsmittel begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er glaubhaft gemacht, daß bei Eingang des Urteils am 16. August die Berufungsfrist auf den 16. September und die Berufungsbegründungsfrist vorsorglich auf den 18. Oktober (= Montag) notiert worden sei. Dann habe er sich jedoch entschlossen, die Berufung entgegen seiner früheren Absicht schon am 7. September 1993 einzulegen, weil sich die Begründungsfrist dadurch im Hinblick auf die Gerichtsferien nur unwesentlich auf den 15. Oktober 1993 verkürzt habe.
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Dementsprechend habe er, Rechtsanwalt B., zusammen mit der Berufungseinlegung die von der bisher notierten abweichende neue Berufungsbegründungsfrist diktiert und am Ende des Diktats zusätzlich verfügt, daß die Schreibkraft - die dazu an sich schon aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung verpflichtet gewesen sei - diese Akte unverzüglich der Bürovorsteherin vorzulegen habe, damit diese die Änderung im Fristenkalender notiere.
Am 7. September 1993 sei das Diktat von der Schreibkraft Frau G. geschrieben worden. Frau G. sei sich dabei nicht nur der allgemeinen Dienstanweisung bewußt gewesen, sondern sie erinnere sich auch noch an die ausdrückliche Verfügung, die Akte wegen der zu ändernden Fristeintragung der Bürovorsteherin vorzulegen. Sie habe das jedoch vergessen und die Akte, wie bei den anderen nach dem Diktat gefertigten Schreiben, auf eine Ablage gelegt, von der sie dann von Bürohilfskräften wieder in die Registratur eingeordnet worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet (§ 233 ZPO).
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1.	Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger nicht vorgetragen habe, wie es mit der Auswahl, der Zuverlässigkeit und der Überwachung der Bürovorsteherin und der Teilzeit-Schreibkraft G. bestellt sei. Damit sei nicht dargetan, daß die Frist ohne ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten versäumt worden sei.
Weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im übrigen im Berufungsschriftsatz selbst auf den Fristablauf zu dem 15. Oktober 1993 hingewiesen habe, hätte er über die getroffene Anweisung hinaus selbst handeln müssen, da er ja gewußt habe, daß die Frist nach dem üblichen Verfahren in seiner Kanzlei ursprünglich auf den 18. Oktober 1993 notiert sein mußte.
2.	Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Wie Rechtsanwalt B. mit der Beschwerde zu Recht geltend macht, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Bürovorsteherin, daß sie in umfassender Weise vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in allen Fristenfragen unterrichtet war und daß nach Erörterung von Zweifelsfragen und Abgrenzungsproblemen jeweils der sicherste organisatorische Weg festgelegt wird, um besonderen Gefahren bei der Fristüberwachung zu begegnen. Da bei dieser Sachlage alles dafür spricht, daß sich die Bürovorsteherin als zuverlässig erwiesen hat, hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne einen Hinweis auf dennoch bestehende eige-
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ne Zweifel zu Lasten des Klägers annehmen dürfen, daß die Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin nicht dargetan sei.
Auch Frau G. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, wie die Überwachung der Fristen in der Kanzlei durchgeführt wird. Da hier nicht nur durch eine allgemeine Dienstanweisung sichergestellt werden sollte, daß die Schreibkräfte alle eine Frist enthaltenden Schriftsätze der Bürovorsteherin zur Überwachung vorlegen, sondern sogar noch darüber hinaus eine entsprechende gesonderte Weisung des Anwalts erging, hatte Rechtsanwalt B. alles getan, was von ihm vernünftigerweise zur Sicherung der Frist verlangt werden konnte.
Wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im übrigen in seiner Beschwerdebegründung in zulässiger Weise ergänzend vorgetragen hat (vgl. dazu Senat, Beschluß vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93, zur Veröffentlichung bestimmt), haben seine regelmäßigen, stichprobenartigen Kontrollen weder bei der Bürovorsteherin noch bei Frau G. jemals zu Beanstandungen geführt.
b) Soweit das Berufungsgericht wegen der durch die zeitlich frühere Berufungseinlegung geänderten Begründungsfrist ein eigenes Handeln Rechtsanwalt B.'s für erforderlich hält, überspannt es die berechtigten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts. Schließlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier - wie ausgeführt -über die generelle Dienstanweisung hinaus der Schreibkraft noch eine gesonderte Weisung erteilt, die Akte der Bürovorsteherin zur Eintragung der von ihm selbst errechneten neu-
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en Frist vorzulegen. Daß die sonst zuverlässige Mitarbeiterin dem nicht nachkommen und so die "Doppel-Sicherung" außer Kraft setzen würde, gereicht dem Anwalt nicht zu dem Verschulden. Selbst mußte er die Frist nicht eintragen, da sonst eine rationelle Organisation eines Anwaltsbüros ohne vernünftigen Grund erheblich erschwert würde.
3. Nach alledem ist dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der angefochtene Beschluß aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich nun sachlich mit der Berufung befassen müssen.
Thode
 Haß
Lang
 Bliesener
Quack