Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Die an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingereichte Berufungsbegründungsschrift war von Rechtsanwalt H. war auch nicht amtlich bestellter Vertreter eines am Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalts. November 1991 hat das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die fehlsame Unterzeichnung des Schriftsatzes aufmerksam gemacht. November 1991 erneut eine Berufungsbegründungsschrift vorgelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründungsschrift habe ihr Prozeßbevollmächtigter, der sich vom 3. Im Büro des Prozeßbevollmächtigten bestehe eine allgemeine Weisung, wonach Schriftsätze an das Oberlandesgericht Karlsruhe nur von den Rechtsanwälten Dr. P. Auch diese Regelung habe die Bürovorsteherin in der Eile übersehen. den Schriftsatz auch unterschrieben, ohne zu bemerken, daß es sich um eine an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründungsschrift Auch gegen diese Weisung habe die gut ausgebildete, erprobte und an sich sorgfältige Bürovorsteherin in diesem Einzelfall verstoßen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein Organisationsverschulden zurück, für das es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verantwortlich macht. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen (§ 519 b ZPO). war jedoch weder beim Berufungsgericht zugelassen noch für einen dort zugelassenen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO als Vertreter bestellt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verschulden des mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten lediglich durch Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalts H.der Beklagten nicht zuzurechnen ist, da dieser nicht Bevollmächtigter der Beklagten war. In einem solchen Fall ist der Anwalt nicht als Bevollmächtigter i.S. von § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht aber auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und beim Oberlandesgerichts, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, so ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der dort nicht zugelassen ist. und Z.zweierlei Unterschriftsmappen einzurichten, nämlich jeweils eine für Schriftsätze an das Landgericht, die auch Rechtsanwalt H.
a BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 1/93 vom 1. April 1993 in dem Rechtsstreit Ruth - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Karl-Peter Am Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. pr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Januar 1993 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Beschwerdewert: 12.411,86 DM Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im wesentlichen restliches Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, noch 12.311,13 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger zu bezahlen und ihn darüber hinaus von den Verbindlichkeiten gegenüber seinen Anwälten in Höhe von 100,73 DM freizustellen. Gegen dieses ihr am 14. Mai 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Juni 1991 Berufung eingelegt. Die Frist zu ihrer Begründung wurde bis zu dem 7. November 1991 verlängert. Die an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingereichte Berufungsbegründungsschrift war von Rechtsanwalt H. unterzeichnet, der lediglich beim Landgericht Freiburg im Breisgau zugelassen ist. Rechtsanwalt H. war auch nicht amtlich bestellter Vertreter eines am Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalts. Am 12. November 1991 hat das Berufungsgericht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die fehlsame Unterzeichnung des Schriftsatzes aufmerksam gemacht. Die Beklagte hat daraufhin am 26. November 1991 erneut eine Berufungsbegründungsschrift vorgelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das hat sie im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufungsbegründungsschrift habe ihr Prozeßbevollmächtigter, der sich vom 3. bis 7. November 1991 in Urlaub 4 befunden habe, bereits am 1. November 1991 diktiert. Zu Beginn des Diktats habe er gebeten, folgende schriftliche Aktennotiz zu fertigen: "VORSICHT: Unterschrift nur RA Z. OLG!" Die Bürovorsteherin selbst habe die Berufungsbegründung am 5. November 1991 vom Tonband übertragen. Sie habe dabei jedoch vergessen, auch die erwähnte Aktennotiz zu schrei-ben. Im Büro des Prozeßbevollmächtigten bestehe eine allgemeine Weisung, wonach Schriftsätze an das Oberlandesgericht Karlsruhe nur von den Rechtsanwälten Dr. P. und Z. oder von einem amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet werden dürften. Auch diese Regelung habe die Bürovorsteherin in der Eile übersehen. Deshalb habe sie am Ende der Berufungsbegründung als UnterZeichnungsformel geschrieben: H. -Rechtsanwalt (für den.nach Diktat verreisten Dr. P.)" Rechtsanwalt H., der ihrem Prozeßbevollmächtigten nur durch Bürogemeinschaft, nicht durch Sozietät, verbunden sei, habe den Schriftsatz entsprechend einer allgemeinen Bitte von Rechtsanwalt Dr. P. auf orthographische Fehler durchgesehen. Im Hinblick auf die vorgegebene Unterzeichnungsformel habe Rechtsanwalt H. den Schriftsatz auch unterschrieben, ohne zu bemerken, daß es sich um eine an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründungsschrift a handelte. Die Postausgangskontrolle sei in der Anwaltskanzlei so geregelt, daß die Bürovorsteherin bei ausgehenden Schriftsätzen die Unterschrift und auch die Unterschriftsberechtigung zu überprüfen habe. Auch gegen diese Weisung habe die gut ausgebildete, erprobte und an sich sorgfältige Bürovorsteherin in diesem Einzelfall verstoßen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich ihre sofortige Beschwerde. II. 1. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein Organisationsverschulden zurück, für das es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verantwortlich macht. 2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen (§ 519 b ZPO). a) Die Beklagte hat die Frist zur Begründung ihrer Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) versäumt. Die Frist ist am 7. November 1991 abgelaufen. Der an diesem Tage eingereichte Schriftsatz war nicht geeignet, die Frist zu wahren. Denn er mußte als bestimmender Schriftsatz (vgl. zusammenfassend das Senatsurteil BGHZ 92, 251, 254) eigenhändig von einem 6 bei dem angerufenen Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Rechtsanwalt H. war jedoch weder beim Berufungsgericht zugelassen noch für einen dort zugelassenen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO als Vertreter bestellt. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht Wiedereinsetzung nicht gewährt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verschulden des mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten lediglich durch Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalts H. der Beklagten nicht zuzurechnen ist, da dieser nicht Bevollmächtigter der Beklagten war. Rechtsanwalt H. hatte den Berufungsbegründungsschriftsatz lediglich auf orthographische Fehler hin durchzusehen. Mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits war er nicht betraut. In einem solchen Fall ist der Anwalt nicht als Bevollmächtigter i.S. von § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. dazu BGH Beschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848) . Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht aber auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und beim Oberlandesgerichts, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, so ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter 2 Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der dort nicht zugelassen ist. Das gilt besonders dann, wenn wie hier der nur am Landgericht zugelassene Anwalt nach der internen Regelung des Anwaltsbüros in Abwesenheitsfällen berechtigt ist, an das Landgericht hinausgehende Schriftsätze auch für die Rechtsanwälte zu unterzeichnen, die zusätzlich am Oberlandesgericht zugelassen sind. Gegen diese Gefahr muß durch ausreichende organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 20. April 1989 - VII ZB 3/89 = VersR 1989, 715, 716). Allgemeine oder besondere Weisungen an das Kanzleipersonal, an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze nur von dort zugelassenen Anwälten unterzeichnen und nur derart Unterzeichnete Schriftsätze hinausgehen zu lassen, reichen dazu - wie gerade dieser Fall zeigt - nicht aus. Die Büroorganisation ließ vorliegend die Möglichkeit offen, daß die zur Ausgangskontrolle berufene Bürovorsteherin zuvor auch den Berufungsbegründungsschriftsatz gefertigt hatte. Das barg das Risiko in sich, daß die durch die Beteiligung mehrerer Personen erhöhte Richtigkeitsgewähr wieder entfiel. Unter diesen Umständen mußte der Prozeßbevollmächtigte zusätzliche Schritte unternehmen, um der sich ergebenden naheliegenden Gefahr von Irrtümern entgegenzuwirken. So hätte sich beispielsweise angeboten, für die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dr. P. und Z. zweierlei Unterschriftsmappen einzurichten, nämlich jeweils eine für Schriftsätze an das Landgericht, die auch Rechtsanwalt H. unterschreiben darf, und andere, besonders gekennzeichnete Mappen, die allein den Rechtsanwälten Dr. P. und Z. vorgelegt werden dürfen, so daß eine Unterzeichnung in Vertretung durch Rechtsanwalt H. nicht in Betracht kommt (vgl. dazu schon den Senatsbeschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84 = JurBüro 1984, 1348). Hätte die Büroorganisation eine geeignete zusätzliche Maßnahme vorgesehen, wäre der Unterzeichnungsfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig erkannt worden. Lang Bliesener Quack Thode Haß