durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Juli 1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Pro-zeßbevollmächtigten am 20. August 1990 (einem Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufungsbegründung verspätet eingereicht worden sei, hat die Klägerin am 31. Der Fristgrund (hier: Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) werde zusätzlich im Fristenkalender eingetragen und dabei das Fristende durch Rotschrifteintragung hervorgehoben. Die jeweiligen Akten würden dann am Tage des Vorfristenablaufs mit einem auffälligen Vermerk hinsichtlich des Fristgrundes und -ablaufs dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt. Januar 1991 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Wie die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen haben, wird in ihrer Kanzlei die jeweilige Akte stets am Tage des Vorfristenablaufs - also eine Woche vor dem notierten Fristablauf - dem Sachbearbeiter mit einem auffälligen Vermerk hinsichtlich des Fristgrundes und -ablaufs vorgelegt. Daß das hier unterlassen worden sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Oktober 1990 zur Vorbereitung der Berufungsbegründung, also einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde, hätte er die Fristberechnung eigenverantwortlich nachprüfen und für eine rechtzeitige Bearbeitung sorgen müssen (BGH Urteil vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1/91 in dem Rechtsstreit der Firma B. EflSHi GmbH i.L., vertreten durch den Nachtragsliquidator Bernhard S| Straße ■ , Sei Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Eheleute Helmut und Ellen Richard-Wa^|B-Stra- ße fl|, suSHHL Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, SaJ und 5 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 1991 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 11.456,79 DM Gründe : I. Die Klägerin fordert von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 11.456,79 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 18. Juli 1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihre Pro-zeßbevollmächtigten am 20. August 1990 (einem Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1990, eingegangen am selben Tag, begründet. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, daß die Berufungsbegründung verspätet eingereicht worden sei, hat die Klägerin am 31. Oktober 1990 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dabei haben ihre Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß die regelmäßig überprüfte Rechtsanwaltsgehilfin R. seit mehreren Jahren die Fristenkontrolle fehlerfrei durchgeführt habe. Die eingehende Post werde von Frau R. durchgesehen. Alle laufenden Fristen würden von ihr sofort in einem besonderen Fristenkalender notiert. Der Fristgrund (hier: Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) werde zusätzlich im Fristenkalender eingetragen und dabei das Fristende durch Rotschrifteintragung hervorgehoben. Darüber hinaus werde eine Woche vor Ablauf einer jeden Frist eine Vorfrist eingetragen. Die jeweiligen Akten würden dann am Tage des Vorfristenablaufs mit einem auffälligen Vermerk hinsichtlich des Fristgrundes und -ablaufs dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt. Mit Beschluß vom 18. Januar 1991 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. In dem von der Klägerin rechtzeitig mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß wird darauf abgestellt, daß ein Anwalt die Feststellung, wann eine Berufungsbegründungsfrist endet, die durch die Gerichtsferien gehemmt wird, nicht einem Bürovorsteher oder einer Anwaltsgehilfin überlassen dürfe. & 4 II. Das Rechtsmittel ist unbegründet (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Wie die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen haben, wird in ihrer Kanzlei die jeweilige Akte stets am Tage des Vorfristenablaufs - also eine Woche vor dem notierten Fristablauf - dem Sachbearbeiter mit einem auffälligen Vermerk hinsichtlich des Fristgrundes und -ablaufs vorgelegt. Daß das hier unterlassen worden sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ist somit aber davon auszugehen, daß die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 10. Oktober 1990 zur Vorbereitung der Berufungsbegründung, also einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde, hätte er die Fristberechnung eigenverantwortlich nachprüfen und für eine rechtzeitige Bearbeitung sorgen müssen (BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 = NJW 1968, 2244; BGH Beschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255; BGH Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 und 119/86 5 = VersR 1987, 463, 485; vgl. auch Walchshöfer, JurBüro 1989, 1481, 1487 und Fußn. 84). Trifft damit die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon wegen Verletzung dieser Nachprüfungspflicht ein eigenes Verschulden, kommt es auf alles Weitere nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lang Bliesener Quack Thode Wiebel