Oktober 1982 das Rechtsmittel begründet und zugleich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Juli 1982 den Berufungsschriftsatz fertigten, notierte der Bürovorsteher der Kanzlei MiÄP die Frist zur Begründung der Berufung sowohl im Hauptkalender als auch ira Vorblatt der Handakte, nachdem Rechtsanwalt Dr. PI zuvor festgestellt hatte, daß es sich nicht um eine Feriensache handelte. September 1982 bemerkte Rechtsanwalt Dr. PltfHHB, daß der Bürovorsteher als Tag des Fristablaufes den 18. auf dem Vorblatt der Handakte die frühere Eintragung gestrichen und die neue Frist ,,15./10.82,, Als Hinweis dafür, daß die Frist auch im Hauptkalender notiert worden war, hatte der Bürovorsteher neben den Fristvermerk die Abkürzung f,not" angebracht. Anschließend übergab Dr. PlMHft die Handakte dem Bürovorsteher mit der ausdrücklichen Weisung, ihm die Akte sofort nach Eingang der angeforderten Unterlagen, spätestens am Tage des Fristablaufes vorzulegen. Da der Anwalt gerade mit einer äußerst dringenden anderen Sache befaßt war und deshalb meinte, die Berufungsbegründung nicht mehr am 18. Oktober 1982 diktieren zu können, sprach er telefonisch mit dem Vorsitzenden des BerufungsSenats, der nach kurzer Rückfrage feststellte, daß die Frist zur Berufungsbegründung Ja bereits am 15. Daraufhin rief Dr. Pl^MP, dem aufgrund des Gesprächs sofort die frühere Weisung an den Bürovorsteher in den Sinn kam, die Frist richtig zu notieren, Mi^^ zu sich. Dieser erklärte, daß die Frist im Hauptkalender aus ihm nicht erklärlichen Gründen - entgegen dem Vermerk "not” in der Handakte - In dieser Zeit hat er sich als außerordentlich gewissenhaft erwiesen, so daß seit seiner Tätigkeit bis zu dem hier zu beurteilenden Geschehen keine einzige Notfrist versäumt worden ist. 3. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen und die Berufung deshalb nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen. a) Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Auffassung vor allem auf die Erwägung, daß die unrichtige Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist durch den Bürovorsteher auf den 18. Es sei wenig einleuchtend, daß sich jemand fernmündlich nach dem spätesten Zeitpunkt erkundigt, zu dem ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingelegt werden könne, ohne sich zuvor selbst über den Fristablauf zu informieren. Auch das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (die zur Zeit 4 Anwälte umfaßt) seit der Einstellung des Bürovorstehers MiVB vor mehr als 24 Jahren in keinem Fall eine Notfrist versäumt wurde und daß die Notierung der Fristen durch den Bürovorsteher in dieser Zeit zu keinen Beanstandungen geführt hat. Ist nämlich nach dem hier zugrundezulegenden Sachverhalt davon auszugehen, daß es sich bei der Notierung der Frist auf den 18. Oktober 1982 um ein erstmaliges Versehen des Bürovorstehers handelte, genügte es, daß Rechtsanwalt Dr. PlrfWMJäHl entsprechende Vorhaltungen machte und ihn zugleich anwies, die Frist richtig zu stellen. Vielmehr durfte sich der Rechtsanwalt bei der hier gegebenen Sachlage darauf verlassen, daß der seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Bürovorsteher die Frist auch im Hauptkalender - entsprechend der Weisung und dem Vollzugsvermerk in den Handakten - richtig eingetragen hatte. Soweit im angefochtenen Beschluß nicht näher konkretisierte Zweifel an den tatsächlichen Angaben des Wiedereinsetzungsgesuchs anklingen, die auf die Anfrage des Anwalts beim Vorsitzenden des Berufungssenats gestützt werden, hält der erkennende Senat derartige Zweifel nicht für begründet.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 1/8; BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Franz P4D u. Söhne, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Franz Pppp, Robert und Alfons P4pp, B^BP/eg BaPHHBPM-Vs 2. des Maurermeisters Robert BaflppHPMPPpp-WaflllBP, 3. des Maurermeisters Alfons P Ba^PPppppkipgHeWaPHHPP 4. des Maurermeisters Franz L-Wai Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die Firma Beflpp-FepMp^HPBp GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz A. Sppp, Wei SiMMi-Straße Hei Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJ ' V y Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 10. November 19B2 aufgehoben. Gründe : 1. Die Klägerin fordert von den Beklagten für die Lieferung von Betonschächten die Zahlung von 3.634,19 DM nebst Zinsen (davon 92,13 DM beziffert) und Mehrwertsteuer auf die Zinsen. Das Landgericht hat der Klage am 25. Juni 1982 stattgegeben. Die Beklagten haben gegen das am 8. Juli 1982 zugestellte Urteil am 2. August 1982 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsanwälte haben am 28. Oktober 1982 das Rechtsmittel begründet und zugleich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 10. November 1982 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beklagten haben folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Als ihre Berufungsanwälte am 30. Juli 1982 den Berufungsschriftsatz fertigten, notierte der Bürovorsteher der Kanzlei MiÄP die Frist zur Begründung der Berufung sowohl im Hauptkalender als auch ira Vorblatt der Handakte, nachdem Rechtsanwalt Dr. PI zuvor festgestellt hatte, daß es sich nicht um eine Feriensache handelte. Dabei trug der Bürovorsteher als Tag des Fristablaufs den 18. Oktober 1982 ein und - entsprechend einer allgemeinen Weisung - zwei Vorfristen auf 4. Oktober 1982 und 11. Oktober 1982. Bei Vorlage der Handakten am 25. September 1982 bemerkte Rechtsanwalt Dr. PltfHHB, daß der Bürovorsteher als Tag des Fristablaufes den 18. Oktober 1982 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, den 15. Oktober 1982 notiert hatte. Er bat deshalb den Bürovorsteher zu sich und wies ihn auf den Irrtum hin; zugleich forderte er ihn auf, diese falsche Eintragung sofort zu streichen und den 15. Oktober 1982 als Tag des Fristablaufes neu zu notieren. Michl sagte die Erledigung zu und legte die Handakten dem Anwalt am selben Tag wieder vor, nachdem er auf dem Vorblatt der Handakte die frühere Eintragung gestrichen und die neue Frist ,,15./10.82,, vermerkt hatte. Als Hinweis dafür, daß die Frist auch im Hauptkalender notiert worden war, hatte der Bürovorsteher neben den Fristvermerk die Abkürzung f,not" angebracht. Am 11. Oktober 1982 stellte Rechtsanwalt Dr. PlOHHh fest, daß zur Berufungsbegründung noch Unterlagen fehlten. Er rief deshalb den erstinstanzlichen Anwalt der Beklagten an und bat ihn im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungs-frist um beschleunigte Übersendung der fehlenden Schriftstücke. Anschließend übergab Dr. PlMHft die Handakte dem Bürovorsteher mit der ausdrücklichen Weisung, ihm die Akte sofort nach Eingang der angeforderten Unterlagen, spätestens am Tage des Fristablaufes vorzulegen. Nachdem die angeforderten Unterlagen (erst) am Morgen des 18. Oktober 1982 (Montag) eingegangen waren, legte MiflB die Handakte wieder Dr. PI^IM vor. Da der Anwalt gerade mit einer äußerst dringenden anderen Sache befaßt war und deshalb meinte, die Berufungsbegründung nicht mehr am 18. Oktober 1982 diktieren zu können, sprach er telefonisch mit dem Vorsitzenden des BerufungsSenats, der nach kurzer Rückfrage feststellte, daß die Frist zur Berufungsbegründung Ja bereits am 15. Oktober 1982 abgelaufen war. Daraufhin rief Dr. Pl^MP, dem aufgrund des Gesprächs sofort die frühere Weisung an den Bürovorsteher in den Sinn kam, die Frist richtig zu notieren, Mi^^ zu sich. Dieser erklärte, daß die Frist im Hauptkalender aus ihm nicht erklärlichen Gründen - entgegen dem Vermerk "not” in der Handakte - nicht richtiggestellt worden, sondern immer noch auf den 18. Oktober 1982 vermerkt sei. Dr. P14BH1 überzeugte sich von der Richtigkeit dieses Vorbringens. Wolfgang Mi^BI ist seit mehr als 24 Jahren in der Kanzlei der Berufungsanwälte der Beklagten als Bürovorsteher tätig. In dieser Zeit hat er sich als außerordentlich gewissenhaft erwiesen, so daß seit seiner Tätigkeit bis zu dem hier zu beurteilenden Geschehen keine einzige Notfrist versäumt worden ist. Ungeachtet der langjährigen Tätigkeit ist der Bürovorsteher in seiner Arbeit - auch hinsichtlich des Notierens von Notfristen - regelmäßig alle 6 bis 8 Wochen Kontrollen unterzogen worden, die nie zu Beanstandungen geführt haben. 3. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen und die Berufung deshalb nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trifft nämlich an der Fristversäumung kein Verschulden. Das Verschulden des Bürovorstehers Mi^fll ist dagegen den Beklagten nicht zuzurechnen (§§ 85 Abs. 2; 233 ZPO). a) Das Berufungsgericht stützt seine abweichende Auffassung vor allem auf die Erwägung, daß die unrichtige Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist durch den Bürovorsteher auf den 18. Oktober 1982 (statt auf den 15- Oktober 1982) einen generellen Denkfehler / angezeigt habe, der die sofortige persönliche Überprüfung und Überwachung durch die Anwälte gefordert hätte. Eine derartige Kontrolle (durch Einsicht in den Fristenhauptkalender) hätte dann aber sichergestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist auch für den vorliegenden Fall richtig notiert worden wäre, so daß die Akten Dr. PlflBB rechtzeitig am 15. Oktober 1982 vorgelegt worden wären. Darüberhinaus spreche auch der Anruf Dr. PDMBKi's beim Vorsitzenden des Berufungssenates dafür, daß die tatsächlichen Angaben des Wiedereinsetzungsantrages nicht voll überzeugend seien. Es sei wenig einleuchtend, daß sich jemand fernmündlich nach dem spätesten Zeitpunkt erkundigt, zu dem ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingelegt werden könne, ohne sich zuvor selbst über den Fristablauf zu informieren. b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (die zur Zeit 4 Anwälte umfaßt) seit der Einstellung des Bürovorstehers MiVB vor mehr als 24 Jahren in keinem Fall eine Notfrist versäumt wurde und daß die Notierung der Fristen durch den Bürovorsteher in dieser Zeit zu keinen Beanstandungen geführt hat. Da es aber in jeder Kanzlei (zu demal in einer größeren) immer wieder vorkommt, daß Berufungen in den Gerichtsferien eingelegt werden, hätte ein genereller Denkfehler des Bürovorstehers in der Beurteilung der Fristenfrage entweder zu Beanstandungen der Anwälte oder aber zur Versäumung von Berufungsbegründungsfristen führen müssen. Damit ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, die fehlerhafte Fristnotierung durch den Bürovorsteher hätte hier zu besonderen Überwachungsmaßnahmen genötigt, der Boden entzogen. Ist nämlich nach dem hier zugrundezulegenden Sachverhalt davon auszugehen, daß es sich bei der Notierung der Frist auf den 18. Oktober 1982 um ein erstmaliges Versehen des Bürovorstehers handelte, genügte es, daß Rechtsanwalt Dr. PlrfWMJäHl entsprechende Vorhaltungen machte und ihn zugleich anwies, die Frist richtig zu stellen. Nachdem der Anwalt aber den Handakten bereits am 25. September 1932 entnehmen konnte, daß seine Anweisung - wie es den Anschein hatte - befolgt worden war (das Vorblatt wies nun den Vermerk ”15./10.82 not” aus), bestand für ihn kein Anlaß, sich davon noch selbst durch Einsicht in den Fristenkalender zu überzeugen. Vielmehr durfte sich der Rechtsanwalt bei der hier gegebenen Sachlage darauf verlassen, daß der seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Bürovorsteher die Frist auch im Hauptkalender - entsprechend der Weisung und dem Vollzugsvermerk in den Handakten - richtig eingetragen hatte. Soweit im angefochtenen Beschluß nicht näher konkretisierte Zweifel an den tatsächlichen Angaben des Wiedereinsetzungsgesuchs anklingen, die auf die Anfrage des Anwalts beim Vorsitzenden des Berufungssenats gestützt werden, hält der erkennende Senat derartige Zweifel nicht für begründet. Das Berufungsgericht läßt bei seinen Bedenken nämlich außer acht, daß dieses Gespräch erfolgte, als 8 Rechtsanwalt Dr. P14PM gerade mit einer dringenden und schwierigen anderen Angelegenheit befaßt war. Berücksichtigt man diesen Hintergrund, ist es "nach-fühlbar”, daß der Anwalt sich zunächst nicht näher mit der ihm soeben vorgelegten Akte in der hier zu beurteilenden Sache befaßte, sondern - ohne dabei viel zu überlegen - einfach die Frage der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ansprach. Selbst wenn man ihm aber aus diesem Verhalten einen Vorwurf machen wollte, wäre es für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, da die Berufungsbegründungsfrist schon am 15. Oktober 1982 abgelaufen war. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Girisch Recken Bliesener Obenhaus Quack "V