* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 11. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Das Landgericht hat gemäß §§ 276, 331 Abs.3 ZPO ohne mündliche Verhandlung mit Versäumnisurteil vom 7. August 1981 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt, die am 20. August 1981 hat Rechtsanwalt die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gebeten, wegen eines Betrages von 5.282,58 DM nebst Zinsen Berufung gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Dabei hat er als Tag der Zustellung des Versäumnisurteils den 20.August 1981 angegeben. Oktober 1981 verlängert worden ist, haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit an diesem Tage eingegangener Schrift um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten, zugleich erneut Berufung eingelegt und diese auch begründet. Das Oberlan desgericht hat die Entscheidung zunächst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt und mit Beschluß vom 16. Dessen ausgebildete und zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin habe jedoch übersehen, daß mit dem Versäumnisurteil die Klage auch teilweise abgewiesen worden sei. Deshalb habe sie eine Rechtsmittelfrist nicht notiert und entgegen allgemeiner Übung und Weisung das Urteil nicht sofort zusammen mit den Handakten dem Anwalt vorgelegt. August 1981 die übersandte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zusammen mit den Handakten vorgelegt worden sei. Vielmehr habe er die mit dem Eingangsstempel vom 20.August 1981 versehene vollstreckbare Ausfertigung des Ver-säumnisurteils bei der anschließenden Prüfung des Urteils benutzt und angenommen, das Versäumnisurteil sei erst am 20. Denn auch die Vorentscheidung des Oberlandesgerichtes über die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (und nicht erst der Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist) unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO an das Revisionsgericht (BGHZ 21, 142, 147). Als ihm bei der Beauftragung der Berufungsanwalte die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vorlag, mußte er deshalb erkennen, daß das Versäumnisurteil bereits vor dem 20.August 1981 zugestellt sein mußte. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin mithin zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Zitierte Normen: § 331 ZPO
RechtsanwaltBerufungtagenZPOBeschwerdeVersäumnisurteilKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yf'f
vii zb i/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dachdeckerbetriebes Sch|mHH Gmbil» vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Hinrich Sch)
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Firma PaSH	GmbH,
vertreten durch derMieschäftsführer Wolfgang Pa( Istraße ft. I W;
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 11. März 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 5.282,58 DM
Gründe :
1)	Die Klägerin hat restlichen Werklohn von 6.395,51 DM nebst Zinsen eingeklagt. Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt CHÜ in SifB, hatte schon in der Klageschrift den Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt. Das Landgericht hat gemäß §§ 276, 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung mit Versäumnisurteil vom 7. August 1981 die Beklagte verurteilt, 1.185,- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und wegen der restlichen 5.210,51 DM nebst Zinsen die Klage abgewiesen. Dieses Versäumnisurteil ist beiden Parteien gemäß § 310 Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Rechtsanwalt CdHÜ hat am 12. August 1981 ein entsprechendes Empfangsbekenntnis unterzeichnet und am 18. August 1981 an das Landgericht zurückgeleitet.
 
Am 19. August 1981 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt, die am 20. August 1981 im Büro von Rechtsanwalt m eingegangen ist und dort einen EingangsStempel von diesem Tage erhalten hat. Unter dem 25. August 1981 hat Rechtsanwalt	die	zweitinstanzlichen
 Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gebeten, wegen eines Betrages von 5.282,58 DM nebst Zinsen Berufung gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Dabei hat er als Tag der Zustellung des Versäumnisurteils den 20.August 1981 angegeben. Am Montag, dem 21. September 1981, haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat sie mit am 14. Oktober 1981 gefertig ter Verfügung darauf hingewiesen, daß das Versäumnisurteil schon am 12. August 1981 zugestellt worden sei. Nachdem am 21. Oktober 1981 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 28. Oktober 1981 verlängert worden ist, haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit an diesem Tage eingegangener Schrift um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten, zugleich erneut Berufung eingelegt und diese auch begründet. Das Oberlan desgericht hat die Entscheidung zunächst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt und mit Beschluß vom 16. Dezember 1981 diesen Antrag zurückgewiesen.
2)	Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde trägt sie vor:
Das Versäumnisurteil sei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zwar schon am 12. August 1981
zugestellt worden. Dessen ausgebildete und zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin habe jedoch übersehen, daß mit dem Versäumnisurteil die Klage auch teilweise abgewiesen worden sei. Deshalb habe sie eine Rechtsmittelfrist nicht notiert und entgegen allgemeiner Übung und Weisung das Urteil nicht sofort zusammen mit den Handakten dem Anwalt vorgelegt. Die schon am 12. August 1981 zugestellte Urteilsausfertigung habe sie zudem irrtümlich in die Korrespondenzheftung der Handakten eingeordnet. Rechtsanwalt cmf| habe deshalb diese Ausfertigung übersehen, als ihm am 20. August 1981 die übersandte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils zusammen mit den Handakten vorgelegt worden sei. Vielmehr habe er die mit dem Eingangsstempel vom 20.August 1981 versehene vollstreckbare Ausfertigung des Ver-säumnisurteils bei der anschließenden Prüfung des Urteils benutzt und angenommen, das Versäumnisurteil sei erst am 20. August 1981 zugestellt worden. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe danach allein auf einem Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin.
3)	Die rechtzeitige sofortige Beschwerde ist statthaft. Denn auch die Vorentscheidung des Oberlandesgerichtes über die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (und nicht erst der Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist) unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO an das Revisionsgericht (BGHZ 21, 142, 147).
Das danach zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht (zu demindest auch) auf einem Verschulden des erstinstanz-
liehen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu^echnen lassen muß.
Ein solches Verschulden trifft Rechtsanwalt C®B-jedenfalls, weil er bei der Beauftragung der Beruf ungsanwälte den Zustellungszeitpunkt nicht sorgfältig geprüft hat. Er wußte, daß das Versäumnisurteil seinem Anträge entsprechend ohne mündliche Verhandlung ergangen war, deshalb nicht verkündet werden, sondern erst mit der Zustellung an die Parteien wirksam werden konnte (§§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO). Als ihm bei der Beauftragung der Berufungsanwalte die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vorlag, mußte er deshalb erkennen, daß das Versäumnisurteil bereits vor dem 20.August 1981 zugestellt sein mußte. Denn nur eine nach außen wirksam gewordene, also hier nach § 310 Abs. 3 ZPO zugestellte Entscheidung darf mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 39. Aufl., § 72A Anm. 3 A). Rechtsanwalt Chorengel durfte deshalb nicht den Tag des Einganges der vollstreckbaren Ausfertigung als den Tag der Urteilszustellung ansehen. Schon das begründet sein Verschulden an der Fristversäumung. Hoch im Zeitpunkt der Beauftra-
 
44
gung der Berufungsanwälte hätte die Rechtsmittelfrist leicht eingehalten werden können. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm oder den Berufungsanwälten weitere Versäumnisse bei der Wahrung der Berufungsfrist unterlaufen sind.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin mithin zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Meise	Bliesener
 Obenhaus	Walchshöfer