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BGH · vii zb 1/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 1/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus am 27. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte bis zu dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eine wirksame Berufungsbegründungsschrift nicht eingereicht hat. -Inschrift ist, genügt es nicht, daß dieser die Berufungsbegründungsschrift persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat (vgl, BGH Urteil vom 25. Denn ein solcher, von der Beklagten behaupteter Vermerk sagt nicht zuverlässig darüber aus, wer Urheber des mittels des Briefumschlages verschlossenen Schriftstückes ist, abgesehen davon, daß wie auch hier - Briefumschläge regelmäßig nicht zu den Akten gelangen. Das beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch auf dem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. des bevorstehenden Fristablaufs besonderen Eilbedürftigkeit hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten persönlich darauf achten müssen, daß die Schriftstücke, die ihm zur Unterschrift vorgelegt worden waren, nicht ohne seine Unterschrift wieder in den Geschäftsgang seines Büros gelangten.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteBerufungsbegründungsschriftverschlossensofortigAbschriftBeschwerdeProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 1/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Stahlbau GflHHl vertreten durch die Gflflflfli Industriebau GmbH, KflMM-GflHpl, diese vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Mflflflflflund Manfred Gl
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Kflflfl Baustoffe GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ewald FSH und Walter NI ■Straße®, DI
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr und Kollegen, fl
»
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus am 27. März 1980
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 8. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 13.228,54 DM.
Gründe :
I.
Gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 26. Juni 1979, mit dem u.a. eine auf Zahlung von 8.228,54 DM und auf die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist, hat letztere rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 15. November 1979 - bis zu diesem Tage war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden - hat ihr zweitinstanzlicher Prozeßbe-
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vollmächtigter gegen 18.45 Uhr in einem verschlossenen Briefumschlag eine Be rufungshegründungs Schrift nebst einer Anzahl von Abschriften in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Die Berufungsbegründungsschrift war nicht unterzeichnet, ihre Abschriften trugen keinen anwaltlichen Beglaubigungsvermerk. Das ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten alsbald mitgeteilt worden.
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte bis zu dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eine wirksame Berufungsbegründungsschrift nicht eingereicht hat. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen als bestimmende Schriftsätze von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zum Nachweis dessen, daß der - beim Berufungsgericht zugelassene - Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers der Urheber der Berufungsbegründungs-
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-Inschrift ist, genügt es nicht, daß dieser die Berufungsbegründungsschrift persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat (vgl, BGH Urteil vom 25. September 1979 -VI ZR 79/79 = WM 1980, 91 f; Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79). Dieser Nachweis wird auch nicht durch einen vom Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Vermerk auf dem verschlossenen Briefumschlag geführt. Denn ein solcher, von der Beklagten behaupteter Vermerk sagt nicht zuverlässig darüber aus, wer Urheber des mittels des Briefumschlages verschlossenen Schriftstückes ist, abgesehen davon, daß wie auch hier - Briefumschläge regelmäßig nicht zu den Akten gelangen.
2.	Mangels fristgerechter Einreichung einer wirksamen Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, auch auf dem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Deshalb mußte der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleiben (§ 233 ZPO).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat - nach seinem eigenen Vorbringen zu dem Wiedereinsetzungsantrag -die ihm am Nachmittag des 15. November 1979, also unmittelbar vor Fristablauf, mit der übrigen Post zur Unterzeichnung vorgelegte Berufungsbegründungsschrift "versehentlich" nicht unterzeichnet und ihre Abschriften nicht beglaubigt. Darin liegt sein Verschulden. Darauf ist es zurückzuführen, daß seine Anwaltsgehilfin irrtümlich davon ausging, er habe unterzeichnet, und deswegen die nicht Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift und ihre nicht beglaubigten Abschriften zur Versendung kuvertierte. Bei der wegen
 
des bevorstehenden Fristablaufs besonderen Eilbedürftigkeit hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten persönlich darauf achten müssen, daß die Schriftstücke, die ihm zur Unterschrift vorgelegt worden waren, nicht ohne seine Unterschrift wieder in den Geschäftsgang seines Büros gelangten. Denn es liegt keineswegs besonders ferne, daß das Büropersonal im Zuge eiliger Bearbeitung der gesamten ausgehenden Post die Nichtunterzeichnung einzelner Schriftstücke übersieht.
3.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt	Girisch	Meise
 Bliesener	Obenhaus