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BGH · VII ZB 1/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/76

ZPO § 518 Abs.1, 4; BRAO § 52 Abs.1; BGB § 126 Abs. 1 Eine Beruf ungsSchrift, die ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, ist auch dann nicht ordnungsmäßig, wenn er im Aufträge des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit dessen Namen unterzeichnet hat. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Die Berufungsschrift ist nicht von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt unter- Dezember 1975 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 518 Abs.1, 4; 78 Abs. 1 ZPO; § 119 Nr. 3 GVG)• Die Behauptung von Rechtsanwalt gBHHV» er habe Rechtsanwalt Rf|m| beauftragt, die Berufungsschrift mit "Geisenhainer" zu unterzeichnen, ist unerheblich. Der Prozeßbevollmächtigte kann, auch für einzelne dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlungen, seine Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der in dem betreffenden Verfahren selbst zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann (§ 52 Abs. 1 BRAO). Der nicht beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt RflHB konnte daher von Rechtsanwalt GflHHI^Hi prozeßrechtlich, nicht wirksam bevollmächtigt werden, als dessen Vertreter die BerufungsSchrift zu unterschreiben. An wirksamer Vertretung fehlt es auch dann, wenn Rechtsanwalt Rassek, wie der Kläger behauptet, eine der mit der BerufungsSchrift beim Oberlandesgericht eingereichten Abschriften mit "GflMHunterzeichnet haben sollte. jedoch beruft sich der Kläger darauf, daß die Schrift-form gemäß § 126 BGB auch dann gewahrt sei, wenn der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibe (vgl. Die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen kann nämlich zur Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB nur dann genügen, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht dar ge tan hat, daß Rechtsanwalt GflHHIHHI vor oder nach der Wochenendreise verhindert gewesen sei, die Berufungsschrift selbst zu unterschreiben.

Zitierte Normen: § 52 BGB § 119 GVG § 52 BRAO § 126 BGB § 52 BRAO § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftBGBVertretungBerufungsgerichtZPOKlägerBerufung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZs
 ja
nein
ZPO § 518 Abs. 1, 4; BRAO § 52 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1
Eine Beruf ungsSchrift, die ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, ist auch dann nicht ordnungsmäßig, wenn er im Aufträge des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit dessen Namen unterzeichnet hat.
BGH, Beschl.v. 19. Februar 1976 - VII ZB 1/76 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
vtt zb i/76 BESCHLUSS
in Sachen
 Josef
traße 0
9
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bühl-Baden -
gegen
 Leopold
traße,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
BUB-BaflB-
9
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
 Der Kläger hat gegen das die Klage abweisende, am 20. Oktober 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 14. November 1975 Berufung eingelegt und diese am 9. Dezember 1975 begründet. Die Berufungsschrift ist nicht von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt	unter-
schrieben, sondern von dem nur beim Landgericht zugelasse nen Rechtsanwalt R|HB, und zwar mit ttRHHf>. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat am 16. Dezember 1975 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Dieser hält die Berufung für formgerecht eingelegt, hat aber am 29. Dezember 1975 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die
 
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Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzu-	[
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eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.	j
1.	Die von Rechtsanwalt RflHI Unterzeichnete Berufungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 518 Abs. 1, 4; 78 Abs. 1 ZPO; § 119 Nr. 3 GVG)• Die Behauptung von Rechtsanwalt gBHHV» er habe Rechtsanwalt Rf|m| beauftragt, die Berufungsschrift mit "Geisenhainer" zu unterzeichnen, ist unerheblich. Die Berufungseinlegung ist eine anwaltlicher Verantwortlichkeit unterliegende Prozeßhandlung. Der Prozeßbevollmächtigte kann, auch für einzelne dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlungen, seine Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der in dem betreffenden Verfahren selbst zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann (§ 52 Abs. 1 BRAO). Der nicht beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt RflHB konnte daher von Rechtsanwalt GflHHI^Hi prozeßrechtlich, nicht wirksam bevollmächtigt werden, als dessen Vertreter die BerufungsSchrift zu unterschreiben.
An wirksamer Vertretung fehlt es auch dann, wenn Rechtsanwalt Rassek, wie der Kläger behauptet, eine der mit der BerufungsSchrift beim Oberlandesgericht eingereichten Abschriften mit "GflMHunterzeichnet haben sollte. Allerdings ersetzt eine ordnungsmäßig unterschriebene beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift die Urschrift (BGH, Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO Nr. 14 zu § 519)• Zu Unrecht
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jedoch beruft sich der Kläger darauf, daß die Schrift-form gemäß § 126 BGB auch dann gewahrt sei, wenn der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibe (vgl. dazu u. a. RGZ 74, 69; 81, 1; BGHZ 45, 193, 195; Krüger-Nieland in RGRK 11. Aufl. § 126 BGB Anm. 13; Soergel/Hefermehl, 10. Aufl. § 126 BGB Rdn. 6; Palandt/ Heinrichs, 35. Aufl. § 126 BGB Anm. 4). Die Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen kann nämlich zur Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB nur dann genügen, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist.
Daran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt, weil Rechtsanwalt Rassek nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist.
2.	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht dar ge tan hat, daß Rechtsanwalt GflHHIHHI vor oder nach der Wochenendreise verhindert gewesen sei, die Berufungsschrift selbst zu unterschreiben.
Die Ablehnung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil er, wie oben zu 1) ausgeführt, die gesetzliche Beschränkung anwaltlicher Vertretung (§§ 52, 53 BRAO) nicht beachtet hat. Dieses Verschulden muß sich der Kläger anrechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO).
3.	Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt	Erbel	Meise
 Doerry
Bliesener