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BGH

Gericht: BGH

Er hat dieses Gesuch wie folgt begründet: Der Kläger habe durch den beim Landgericht Gießen nicht zugelassenen Rechtsanwalt BflH^in (Korrespondenzanwalt) teilten diese dem Korrespondenzanwalt Becker mit, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei« Da Rechtsanwalt Becker in der Folgezeit keine Nachricht erhielt, fragte er mit Schreiben vom 28. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Unstreitig ist es bei diesen versäumt worden, die Frist im Fristenkalender einzutragen und den Korrespondenzanwalt BMP von der Zustellung des Urteils rechtzeitig zu benachrichtigen. lieh für die Nichteinhaltung der Berufungsfrist« Hätte nur eine dieser beiden Säumnisse nicht Vorgelegen, wäre die Berufung rechtzeitig eingelegt worden« Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren also nicht nur die Unterlassung der Eintragung im Fristenkalender, sondern auch die Versäumung der rechtzeitigen Benachrichtigung von der Zustellung des Urteils ursächlich dafür, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten wurde« Ob die Versäumung der Eintragung im Fristenkalender auf einem entschuldbaren Büroversehen beruht, kann dahinstehen« Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten an der Unterlassung der Mitteilung von der Zustellung kein Verschulden treffe« September - sich lediglich dahin geäußert, daß sie mit der Eintragung und Überwachung der Fristen betraut und stichprobenweise kontrolliert worden sei« Abgesehen davon, daß diese eidesstattliche Erklärung erst nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO bei Gericht eingegangen ist (auszugehen ist davon, daß die Prozeßbevollmächtigten spätestens am 4« Juli 1972 von den Säumnissen Kenntnis erhielten), bringt diese Versicherung ebenso wie die eidesstattliche Versicherung des bei den Prozeßbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts S^p vom 21« Juli 1972 nichts darüber, ob Frau allgemein oder in diesem besonderen Fall auch damit beauftragt war, Rechtsanwalt B^| von der Urteilszustellung zu benachrichtigen und welche Verfügungen die Prozeßbevollmächtigten hierzu getroffen haben« Das wäre aber erforderlich gewesen, denn aus der Pflicht zur Fristen- notierung ergibt sich noch nicht die Pflicht der Angestellten, selbständig und mit eigener Verantwortung für eine rechtzeitige Benachrichtigung des Korrespondenzanwalts zu sorgen« Der Kläger hat somit nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden waren, Rechtsanwalt BflHB rechtzeitig zu benachrichtigen (§ 233 Abs« 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltrechtzeitigFristBerufungsfristZustellungSchreibenKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m 2b i m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Rudolf fstraße
»
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma _Fomaplan OHGj^ CI GflB, BflHRstraße
& Hfl
 Bauorgani sation,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz:
Rechtsanwalt in
 
A
^ i
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Rietschel, Schmidt, Meise, Dr. Recken
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Ober-* landesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15. November 1972 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Der Kläger hatte gegen die Beklagte 2.982,96 DM nebst Zinsen eingeklagt. Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. April 1972, dem Kläger zugestellt am 29. Mai 1972, wurde die Klage abgewiesen. Am 24. Juli 1972 legte der Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Er hat dieses Gesuch wie folgt begründet: Der Kläger habe durch den beim Landgericht Gießen nicht zugelassenen Rechtsanwalt BflH^in	(Korrespondenzanwalt)
die Rechtsanwälte	und	DBB in GBBP (Prozeß-
 bevollmächtigte) mit der Führung des Rechtsstreits beim Landgericht Gießen beauftragt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1972
 
teilten diese dem Korrespondenzanwalt Becker mit, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei« Da Rechtsanwalt Becker in der Folgezeit keine Nachricht erhielt, fragte er mit Schreiben vom 28. Juni 1972 bei den Prozei änwälten an, ob das Urteil inzwischen zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 1972 teilten diese ihm mit, daß das Urteil bereits am 29* Mai 1972 ihnen zugestellt worden sei. Die verspätete Mitteilung von der Zustellung beruhe darauf, daß die Büroangestellte	d:
sonst stets zuverlässig arbeite, es versäumt habe, die Frist im Fristenkalender zu notieren, und daß eine rechtzeitige Benachrichtigung des Korrespondenzanwalts ebenfalls versehentlich unterblieben sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, der Kläger habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten LaflH^l^und LfllPkein Verschulden treffe.
Unstreitig ist es bei diesen versäumt worden, die Frist im Fristenkalender einzutragen und den Korrespondenzanwalt BMP von der Zustellung des Urteils rechtzeitig zu benachrichtigen. Beide Säumnisse sind ursäch-
 
lieh für die Nichteinhaltung der Berufungsfrist« Hätte nur eine dieser beiden Säumnisse nicht Vorgelegen, wäre die Berufung rechtzeitig eingelegt worden« Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren also nicht nur die Unterlassung der Eintragung im Fristenkalender, sondern auch die Versäumung der rechtzeitigen Benachrichtigung von der Zustellung des Urteils ursächlich dafür, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten wurde«
Ob die Versäumung der Eintragung im Fristenkalender auf einem entschuldbaren Büroversehen beruht, kann dahinstehen« Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten an der Unterlassung der Mitteilung von der Zustellung kein Verschulden treffe«
Die Angestellte	hat	in ihrer eidesstattlichen
 Erklärung vom 22. September 1972 - bei Gericht eingegangen am 25. September - sich lediglich dahin geäußert, daß sie mit der Eintragung und Überwachung der Fristen betraut und stichprobenweise kontrolliert worden sei« Abgesehen davon, daß diese eidesstattliche Erklärung erst nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO bei Gericht eingegangen ist (auszugehen ist davon, daß die Prozeßbevollmächtigten spätestens am 4« Juli 1972 von den Säumnissen Kenntnis erhielten), bringt diese Versicherung ebenso wie die eidesstattliche Versicherung des bei den Prozeßbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts S^p vom 21« Juli 1972 nichts darüber, ob Frau
 allgemein oder in diesem besonderen Fall auch damit beauftragt war, Rechtsanwalt B^| von der Urteilszustellung zu benachrichtigen und welche Verfügungen die Prozeßbevollmächtigten hierzu getroffen haben« Das wäre aber erforderlich gewesen, denn aus der Pflicht zur Fristen-
 
notierung ergibt sich noch nicht die Pflicht der Angestellten, selbständig und mit eigener Verantwortung für eine rechtzeitige Benachrichtigung des Korrespondenzanwalts zu sorgen«
Der Kläger hat somit nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden waren, Rechtsanwalt BflHB rechtzeitig zu benachrichtigen (§ 233 Abs« 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen«
Vogt	Rietschel	Schmi
 Meise	Recken
i