Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. ikirz 1972 unter Kitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Pinke, Schmidt und Br. Girisch beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Bas Oberlandesgericht hat nit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und zugleich ihre Berufung als unzulässig verworfen. Bas Oberlandesgericht hat :iit Recht die Auffassung vertreten, daß die Versäumung d »r Berufungsfrist nicht atif einem unabwendbaren Zufall Lm Sinne des $ 233 ZPO beruht, sondern daß sie von dem Prozeßbevollmächtigten Die Begründung der Beschwerde ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen.
BUNDESGERICHTSHOF VILM 4L 1/72 BESCHLUSS In Sachen 1. 2. der x-rau Charlotte i ^SBl , Israel, geh, des Jaohanan S a ■■■■i , ij# hei J^XBPPstraße fp, Israel, 9 beklagte, Beruf ungslcläger und Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt und Rotar Dr. K. Wfl^BBstraße A 9 Kläger, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner u Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. ikirz 1972 unter Kitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Pinke, Schmidt und Br. Girisch beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (min) vom 29. Bezember 1971 wird zurückgewiesen. Bie Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Bas Oberlandesgericht hat nit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und zugleich ihre Berufung als unzulässig verworfen. Bie sofortige Beschwerde i?t zulässig (§ 519 b ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Bas Oberlandesgericht hat :iit Recht die Auffassung vertreten, daß die Versäumung d »r Berufungsfrist nicht atif einem unabwendbaren Zufall Lm Sinne des $ 233 ZPO beruht, sondern daß sie von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Hechtsanwalt Sommer zu vertreten 1st. Ben Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu ist in vollem umfang beizutreten. Die Begründung der Beschwerde ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Entscheidend für die Pristversäumung war, daß der Rechtsanwalt Sommer mit seiner besonderen Anweisung, ihm die Akten unangelegt vorzulegen, von der sonstigen allgemeinen Übung der Aktenanlegung in seinem Büro abgewichen ist, daß er ferner die Berufungsschrift zwar diktiert, sie aber noch nicht unterschrieben, sondern an einer versteckten Stelle in den umfangreichen Akten eingeheftet hat. Infolgedessen konnte der Angestellte Edelmann nach seiner glaubhaften Erklärung annehmen, die Berufungsschrift sei bereits bei Gericht eingereicht worden und es sei zur Zeit keine Prist mehr zu wahren. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts nicht überspannt. Der dem Rechtsanwalt zu machende Vorwurf besteht darin, daß er von dem üblichen Verfahren der Aktenanlegung im vorliegenden Pall in einer Weise abgewichen ist, daß die Pristwahrung nicht mehr gesichert war. Die KostenentScheidung beruht auf $ 97 ^PO. Beschvrerdewert: 2.720 DM. Rietschel Schmidt Erbel G-irisch Pinke