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BGH · VII ZB 1/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/68

Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Gleichzeitig mit dieser hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. lender nur eine Vorfrist zu dem 7- September 1967 notiert, es aber versehentlich unterlassen habe, auch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Kalender zu vermerken; die Versäumung der Frist habe ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 16. Bie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Sie ist aber der Ansicht, ihren Prozeßbevollmächtigten treffe kein Verschulden, wenn er bei dieser Gelegenheit nicht gemerkt habe, daß die Fristen nicht eingetragen worden waren. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich und zudem von der Beklagten nicht behauptet worden. Den Prozeßbevollmäcbtigten der Beklagten trifft somit nach dem Gesagten ein Verschulden, weil er anläßlich jener Vorlegung das Pehlen des ErledigungsVermerks nicht bemerkt hat. Deswegen ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zu versagen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob ihr Prozeßbevollraächtigter auch seine Prüfungsund Überwachungspflicht anläßlich der Berufungseinlegung schuldhaft verletzt hat, wie das Oberlandesgericht annimmt. Oktober 1967 nicht bemerkt hat, daß die Berufungsbegründungsfrist überhaupt erst an diesem Tage ablief, und weil er nicht sofort die notwendigen Maßnahmen für die Wahrung der Frist eingeleitet hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsbegründungsfristZPOFristBieBrProzeßbevollmächtigtenVerschuldenBas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 1/68
BESCHLUSS
in Sachen
 der Frau Waltraud W^B^alle
 geh.
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Karl	Inhaber Heinrich 1)
Hoch-Tief Stahlbeton und Straßenbau, HBHHHHL Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 von
/
 
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3* November 1967 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Minm
 Bas Landgericht in Lüneburg hat die Beklagte am 7.
Juni 1967 zur Zahlung von 3«989»79 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat sie am 12. Juli 1967 frist- und. formgerecht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist erst am 23- Oktober 1967 eingegangen. Gleichzeitig mit dieser hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Biesen Antrag stützt sie darauf, daß die von ihrem Prozeßbevollmächtigten als Bürokraft eingestellte, zuverlässige Ferienvertreterin, Frau	iin	Terminska-
lender nur eine Vorfrist zu dem 7- September 1967 notiert, es aber versehentlich unterlassen habe, auch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Kalender zu vermerken; die Versäumung der Frist habe ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 16. Oktober 1967 bemerkt.
 
Bas Oberlandesgerieht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig Verworfen.
Bie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entsprechend der im Kalender notierten Vorfrist am 7* September 1967 vorgelegt worden sind. Es meint,damals habe er das Fehlen der Eintragung im Terminskalender merken müssen.
Bie Beschwerdeführerin bestreitet die Vorlegung am 7* September 1967 nicht. Sie ist aber der Ansicht, ihren Prozeßbevollmächtigten treffe kein Verschulden, wenn er bei dieser Gelegenheit nicht gemerkt habe, daß die Fristen nicht eingetragen worden waren.
Bern kann nicht zugestimmt werden. Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts gehört,es,* daß er *di»e»Anbringung *eines Erle-digungsVermerks in den Handakten über die Eintragung wichtiger Fristen im Terminkalender anordnet. Br hat auch nach einem solchen Erledigungsvermerk zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhänge mit einer fristgebundenen Pro-zeßhandlung vorgelegt werden (Besohl, des Senats IM § 233 ZPO (Fc) Nr. 27).
Eine solche Vorlegung ist hier am 7- September 1967 erfolgt. Bie für diesen Tag vermerkte Frist bezeichnet die Beklagte selbst als "Vorfrist". Ber Senat entnimmt daraus, daß sie mindestens auch zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist diente. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich und zudem von der Beklagten nicht behauptet worden.
Den Prozeßbevollmäcbtigten der Beklagten trifft somit nach dem Gesagten ein Verschulden, weil er anläßlich jener Vorlegung das Pehlen des ErledigungsVermerks nicht bemerkt hat. Sollte er es unterlassen haben, die Anbringung solcher Vermerke anzuordnen, so würde es sich um einen von ihm zu vertretenden Organisations fehler handeln.
Deswegen ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zu versagen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob ihr Prozeßbevollraächtigter auch seine Prüfungsund Überwachungspflicht anläßlich der Berufungseinlegung schuldhaft verletzt hat, wie das Oberlandesgericht annimmt.
Es bedarf ferner keines Eingehens auf die Frage, ob ihn auch deswegen ein Verschulden trifft, weil er bei seiner Prüfung am 16. Oktober 1967 nicht bemerkt hat, daß die Berufungsbegründungsfrist überhaupt erst an diesem Tage ablief, und weil er nicht sofort die notwendigen Maßnahmen für die Wahrung der Frist eingeleitet hat. Die Begründungsfrist für das am 12. Juli 1967 eingelegte Rechtsmittel lief nämlich am 14. Oktober 1967 ab (RGZ 109, 305; BGH2 5, 275; BGH WJW 1962, 347)* Dieser Tag war ein Sonnabend, so daß die Frist erst am 16. Oktober 1967 endete (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Heimann-Trosien	Erbel	Meyer
 Vogt
Pinke