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BGH · VII ZB 1/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/65

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Io. Juni i965 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riotschel? Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Da Hechtsanwalt Dr. als Syndikusanwalt nur wenig mit dem Gericht zu tun habe und deshalb sein Fach nur in größeren Zeitabständen leere, habe sich der Irrtum erst anläßlich eines weiteren Schreibens des Rechtsanwalts GJHI9 an Hechtsanwalt Dr. das letzterer Qrst am 26, Oktober 1964 erhalten habe, herausgestellt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs-antrag surückgevjiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Fs ist jedoch der Auffassung, daß den Hechtsanwalt GBBBB selbst ein Verschulden an der Säumnis treffe, weil er nicht die Bestätigung der Mandatserteilung überwacht habe. Dor Bundesgerichtshof bat schon in seinem Beschluß vom 14 o Februar 1953 - III ZB 18/94 - (liFJW 1955, 671 ) die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftrage, sich üblicherweise den Eingang des Auftrags bestätigen lasse, und daß er deshalb auch verpflichtet sei, den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung zu überwachen. Dabei macht es auch keinen Unterschiede daß es sich, in dem dort entschiedenen Fall um ’ie Wahrung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelte. - IV ZB 48/52 - (IM Nr. 2o zu t 233 ZPO) handelte es sich um die Übersendung eines Urteils mit Zustellungs« vermerk an den JKorrespondenzanwalt. BGHZ 99 118 und W Nr. 13 und 18 zu 232 ZPO entschiedenen Fälle hatten die Frage zu dem Gegenstand, ob der Anwalt den Eingang eines richtig zur Post gegebenen oder in das Postfach des Gerichts gelegten Rechtsmittelschrift' satzes ‘berwachen müsse. daß - anders als bei einem Rechtsanwalt - eine Eingangsbestätigung des Gerichts in der Regel nicht zu erwarten ist» Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Bestätigung einer Mandatserteilung ergibt sich im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Pällen auch doiöus, daß der angeschriebene Anwalt möglicher-» weise verhindert oder nicht bereit ist* das Mandat zu übernehmen* und schon deshalb eine rechtzeitige Klarstellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfor-derlich ist« Jf Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des i 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen o

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltrechtzeitigZBAnwaltBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 091
VII ZB 1/65
BESCHLUSS
~>r
in Sachen
d
Jl
 er Firma Karl 0 rtraße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
7
gegen
 die Firma Paul J ä R^BHPstraße
& Sohn,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter	Rechtsanwalt
II. Instanz:
2

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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Io. Juni i965 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riotschel?
Dr. Vogt ? Dr» Pinke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 4. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht Darmstadt hat die Beklagte am 16. September 1^64 zur Zahlung von 29.659,10 DM verurteilt. Das Urteil wurde ihr am 24. September 1964 zugestellt. Mit einem am 27. Oktober 1964 beim Oberlandeogericht eingereichten Schriftsatz hat sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung ihres Gesuchs hat die Beklagte vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter 1. Instanz? Rechtsanwalt Gfl|^? habe mit Schreiben vom 15. Oktober 1964 den Rechtsanwalt Dr.	gebeten?	Berufung
 einzulegen. Am Tage darauf habe der Bürovorsteher des Rechtsanwalts GflBfe das Auftragsschreiben nebst
3
Hondakten zu dem Gericht nach Darmstadt genommen, um es dort in das Fach des Hechtsanwalts Dr. zu legen. Durch ein Versehen habe er jedoch das Schreiben mit den Akten in das benachbarte Fach des Hechtsanwalts Dr. KflHMgelegt. Da Hechtsanwalt Dr.	als	Syndikusanwalt	nur wenig mit dem
 Gericht zu tun habe und deshalb sein Fach nur in größeren Zeitabständen leere, habe sich der Irrtum erst anläßlich eines weiteren Schreibens des Rechtsanwalts GJHI9 an Hechtsanwalt Dr.	das
 letzterer Qrst am 26, Oktober 1964 erhalten habe, herausgestellt.
.9
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs-antrag surückgevjiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat nicht auf das Verschulden des Bürovorstehers abgestellt. Fs ist jedoch der Auffassung, daß den Hechtsanwalt GBBBB selbst ein Verschulden an der Säumnis treffe, weil er nicht die Bestätigung der Mandatserteilung überwacht habe. Hätte er dies getan, so hätte er noch rechtzeitig der Sache nachgehen und den Irrtum seines Bürovorstehers aufdecken können. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe daher nicht auf einem unabwendbaren Zufall (<, 232 ZPO).
Dem ist beizutreten.
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Dor Bundesgerichtshof bat schon in seinem Beschluß vom 14 o Februar 1953 - III ZB 18/94 - (liFJW 1955, 671 ) die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftrage, sich üblicherweise den Eingang des Auftrags bestätigen lasse, und daß er deshalb auch verpflichtet sei, den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung zu überwachen. Der erkennende Senat schließt sich di^er Ansicht an. Dabei macht es auch keinen Unterschiede daß es sich, in dem dort entschiedenen Fall um ’ie Wahrung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelte.
Den von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Entscheidungen lagen anders. In dem Beschluß des BGH vom 2. Juli 1952
-	IV ZB 48/52 - (IM Nr. 2o zu t 233 ZPO) handelte
 es sich um die Übersendung eines Urteils mit Zustellungs« vermerk an den JKorrespondenzanwalt. Ähnlich verhielt es sich auch bei dem Urteil vom 3o. September 1958
-	VIII ZR 133/57 (IM Nr. 38 zu § 232 ZPO = NJW 1958, 2o15), wo der Anwalt seine Partei Uber den Zeitpunkt der Zustellung unterrichtete (anders aber auch für den Fall der Unterrichtung des Verkehrsanwalts der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 31» Oktober 1957 - VII ZB 16/57 = Vers.R. 1957,81o). Die in
BGHZ 99 118 und W Nr. 13 und 18 zu 232 ZPO entschiedenen Fälle hatten die Frage zu dem Gegenstand, ob der Anwalt den Eingang eines richtig zur Post gegebenen oder in das Postfach des Gerichts gelegten Rechtsmittelschrift' satzes ‘berwachen müsse. Die Verneinung dieser Pflicht in diecen Entscheidungen rechtfertigte sich schon dadurch
-	5	••
daß - anders als bei einem Rechtsanwalt - eine Eingangsbestätigung des Gerichts in der Regel nicht zu erwarten ist»
Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Bestätigung einer Mandatserteilung ergibt sich im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Pällen auch doiöus, daß der angeschriebene Anwalt möglicher-» weise verhindert oder nicht bereit ist* das Mandat zu übernehmen* und schon deshalb eine rechtzeitige Klarstellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfor-derlich ist«
Es kommt im vorliegenden Pall schließlich noch hinzu* daß Rechtsanwalt	in seinem
 Schreiben vom 15. Oktober 1964 den Rechtsanwalt Dr.	noch	ausdrücklich "der guten Ord-
nung halber" gebeten hatte, ihm die übernähme dee Mandats zu bestätigen. Damit hat er auch selbst zu erkennen gegeben, daß er der Bestätigung der Mandatserteilung Bedeutung beimaß.
J
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Jf
 Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des i 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen o
Glanzmann	DroHeimann-Trosien ßietschel
 Dr. Vogt
 Dr» Pinke