1 .• September 1958, das bei dem Oberlandesgericht au 4* September 1958 eingegangen ist, hat der Kläger durch seinen bei diesem Gericht zugelassencn Anwalt die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungseinlegung erbeten und zugleich dargelegt, weswegen er das Urteil des land- Bas Oberlandesgericht hat dieses Gesuch durch Beschluß vom 8* Oktober 1958, der an den Prozcßbovollmäch-tigten des Klägers am 13. Oktober 1958 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist nachgesucht * Das Oberlandesgericht hat ihm die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger bei dem Oberlande sgericht in Karlsruhe durch seinen prozcßbcvollraäch-tigten frist- und formgerecht (vgl. 1) Pas Oberlandesgericht versagt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er trotz des in dem Beschluß vom 28. Auch der Umstand, daß sich der Kläger nach den Mitteilungen seines Proseßbevollmächtigten zur Zeit in Indien befindet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, solange nicht dar-getan ist, daß er diese Heise aus eigenen Mitteln bestreitet c Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß er nach seinen bisher unbestrittenen Behauptungen für den Ausfall seiner Koukursgläubiger in Höhe von 15*000,— D!,a aufzukommen hat (vgl, Schriftsatz vom 9. 2) las Oberlandesgericht hält die Berufung auch deswegen für unzulässig, weil der Kläger das Hechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs, 2 ZPO begründet habe (vgl, hierzu BGHZ 7, 280), Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt wex’den; denn die Berufungsschrift vom 20, Oktober 1958 enthält bereits eine hinreichende Begründung, Der bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe zugelassene Prozeßbevolimäehtigte des Klägers hatte in seinem Ar- Dieser befindet sich aber in derselben Urkunde wie die Berufung und der Antrag, Unter diesen 4 Umständen ist davon auszugehen, daß der Kläger das Armenrechtsgesuch vollinhaltlich zu dem Gegenstand seines Vortrags machen und es danach auch zur Begründung der Berufung verwendet wissen wollte. Das Oberlandesgericht hat somit die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, so daß, wie geschehen, zu beschließen ist.
2343 020 Besohluß *« »Mi * m»«■»«*!***••■» • ** mm» In Sachen ln H< des Angestellten Paul Straße tt? Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Pr .zeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Pr* ln gegen Prau Maria Y/flBP ln SchflHBBB a.djo * Bi^HHfcßtraße ■, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt 4HHP in - hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsiden-ten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br*. Heiraami-Tro sien und Br« Winkelmann beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Karlsruhe vom 17. Bezember 1958 aufgehoben* Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 8. Juli 1958 erteilt. Gründe I* Bas die Triage abweisende Urteil ist nach den von der Beklagten nicht bestrittenen, glaubhaften Angaben des Klä- gers am 7- August 1958 zugestellt worden. Mit besuch vom 1 .• September 1958, das bei dem Oberlandesgericht au 4* September 1958 eingegangen ist, hat der Kläger durch seinen bei diesem Gericht zugelassencn Anwalt die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungseinlegung erbeten und zugleich dargelegt, weswegen er das Urteil des land- t gerichts für unzutreffend hält* Bas Oberlandesgericht hat dieses Gesuch durch Beschluß vom 8* Oktober 1958, der an den Prozcßbovollmäch-tigten des Klägers am 13. Oktober 1958 abgesandt v/orden ist, zurückgewiesen- Darauf hat der Kläger mit einer am 23. Oktober 1958 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist nachgesucht * Das Oberlandesgericht hat ihm die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger bei dem Oberlande sgericht in Karlsruhe durch seinen prozcßbcvollraäch-tigten frist- und formgerecht (vgl. §§ 569 Abs. 1,<577 Abs. 2 ZPO) die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwei*de eingelegt* II. Bern Hechtsmittei ist stattzugeben. 1) Pas Oberlandesgericht versagt dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er trotz des in dem Beschluß vom 28. Januar 1958 enthaltenen Hinweises seine Armut nicht hinreichend dai’getan habe. Diese Begründung geht fehl. Das Oborlandesgericht übersieht, daß der Kläger am 20. !tei 1958 ein neues Armutszeugnis (Bl. 46 d.A.) oingereicht hat, aus dem sich ergibt, daß er damals nur noch Arbeitslosenunterstützung von I' monatlich rund 300,— DM bezogen bate Hiervon konnte er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten selbst dann nicht bestreiten * v/enn seine Ehefrau aus ihrem Verdienst zu dem gemeinsamen Unterhalt beigetragen haben sollte. Im Hinblick auf diese veränderte Sachlage brauchte der Kläger nicht mit der Ablehnung seines Gesuchs wegen mangelnder Armut zu rechnen. Er brauchte auch nicht bei seinen Eingaben an das Oberlandesgericht auf das neue Armutszeugnis ausdrücklich hinzuweisen, zu demal die Akten des ersten Hechtszuges nicht umfangreich sind.. Auch der Umstand, daß sich der Kläger nach den Mitteilungen seines Proseßbevollmächtigten zur Zeit in Indien befindet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, solange nicht dar-getan ist, daß er diese Heise aus eigenen Mitteln bestreitet c Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß er nach seinen bisher unbestrittenen Behauptungen für den Ausfall seiner Koukursgläubiger in Höhe von 15*000,— D!,a aufzukommen hat (vgl, Schriftsatz vom 9. Juli ^957 Bl, 11 H d,A«), Die Versäumung der Berufungsfrist stellte somit für den Klager einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar. Die Frist des § 234 ZPO ist gewahrt, 2) las Oberlandesgericht hält die Berufung auch deswegen für unzulässig, weil der Kläger das Hechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs, 2 ZPO begründet habe (vgl, hierzu BGHZ 7, 280), Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt wex’den; denn die Berufungsschrift vom 20, Oktober 1958 enthält bereits eine hinreichende Begründung, Der bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe zugelassene Prozeßbevolimäehtigte des Klägers hatte in seinem Ar- menrechtsgesuch vom 1. September 1958 im einzelnen angegeben... was er zur Begründung der Berufung Vorbringen wollte, T.s bedarf keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Armenrechüsgc-sueh in einem solchen Falle nicht ohne weiteres als Begründung der später eingelegten Berufung anzusohen ist (vgl. hierzu u.a^ BGH IM § 48 Abs, 2 EheGes Nr. 14? LM § 519 Nr. 11). Denn das Armenrechtsgesuch wird in der Berufungsschrift, die außerdem den angekündigten Antrag enthält, ausdrücklich erwähnt. Bas ist zwar nur im Zusammenhang mit dem Niedere inset zungsantrag geschehen. Dieser befindet sich aber in derselben Urkunde wie die Berufung und der Antrag, Unter diesen 4 Umständen ist davon auszugehen, daß der Kläger das Armenrechtsgesuch vollinhaltlich zu dem Gegenstand seines Vortrags machen und es danach auch zur Begründung der Berufung verwendet wissen wollte. Das Oberlandesgericht hat somit die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, so daß, wie geschehen, zu beschließen ist. Glanzaann Scheffler Hietschel Heiraann-Trosien Dr. WinkelmaW| 4 p— —