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BGH

Gericht: BGH

hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15o Zivilsenats des Kammergerichts vom 180 Be-member 1957 To Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses des XV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9® November 1955 - IV ZB 82/55 - verwieseno In dem sich an diesen Beschluß anschließenden Verfahren hat das Kammergericht dem Antragsteller aufgegeben, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 9 VHG seine gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse eingehend darzulegen, insbesondere anzugeben, ob er etwa Vermögen angesammelt habe 5 ferner darzulegen, wozu er die dem Geschäft in den Jahren 1949 - 1953 entnommenen Beträge von über 140®000*-- . Der Antragsteller hat darauf angegeben, er habe kein Vermögen außer einer Anwartschaft auf eine Lebens-Versicherungssumme von 20*000«— DM, die bei seinem Tode oder im Jahre 1961 fällig werde® Die Prämien hierfür habe er mit 8«000®— DM im ersten und mit je rund 4.500®— DM in den beiden folgenden Jahren, insgesamt also mit rund 17*000®— DM bezahlt« Hinsichtlich der Verwendung seiner Entnahmen in Höhe von 364*727®— DM in den Jahren 1950 bis Mitte 1956, also in 78 Monaten, hat er behaup- Im übrigen hat das Kammergericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. 9 >11o1955 hervorgehe - zugebilligt werden, daß er seinen Lebensabend durch Abschluß einer Versicherung gegen Not sichern könne$ die dafür in angemessenem Rahmen aufgewendeten Beträge seien von ihm also zu Recht aus dem Geschäft entnommen worden und könnten nicht etwa dazu führen, daß die Forderung in geringerem Maße herabgesetzt werde. Der Antragsteller habe aber trotz der wiederholten substantiierten Bemängelungen seiner Ausführungen und Aufstellungen durch die Antragsgegnerin und trotz wiederholter Auflagen des Gerichts keine hinreichende Angaben über das Betriebsvermögen gemacht, insbesondere nicht über die auch für West-Berlin noch recht hoch erscheinenden Werbungskosten, Fahrgelder und Spesen® Seine Auskünfte seien vielmehr unvollkommen, ungenau und widerspruchsvoll gewesen und trotz späterer Berichtigungen und Ergänzungen auch geblieben. Keinesfalls seien besondere Gründe dargetan, die ein wesentliches Abgehen von der sich aus der Gefahrengemeinschaft ergebenden grundsätzlichen Halbierung des Verlustes bei dem Konservengeschäft rechtfertigen würden, möge auch der Antragsteller noch andere Verluste durch Zerstörung von Teilen seines Betriebes, den er als solchen habe wieder aufbauen können, gehabt haben. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20-10*1954 zurückzuweisen, hilfsweise die Hauptforderung der Antragsgegnerin gegen ihn auf einen geringeren Betrag als 70o000o— DM herabzusetzen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen« 4 VHG vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen will, vom Schuldner eine Glaubhaftmachung seiner Angaben zu verlangen, steht zwar nicht völlig in seinem freien Ermessen, Denn da nach § 8 VHG auf das Verfahren der richterlichen Ver-tragshilfe das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, gilt auch für dieses Verfahren der Grundsatz, daß das Gericht die zur Feststellung erheblicher Tatsachen erforderlichen Ermittelungen von Amts wegen zu veranstalten hat (§ 12 FGG)* Innerhalb der Grenzen dieser Ermittelungspflicht entscheidet aber das Gericht frei über Art und Umfang seiner Ermittelungen (vgl^ Schlegelberger, FGG An. 24 zu § 12)« Eine Gesetzesverletzung, auf die allein die weitere Beschwerde gestützt werden kann (§ 18 Abs« 3 Satz 3 VHG, § 27 FGG), würde nur vorliegen, wenn das Kammergericht seine Pflicht zur Ermittelung überhaupt verkannt oder sein Ermessen überschritten hätte- Weder für das eine noch für das andere ist etwas ersichtlich« Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, das Kammergericht hätte sich nicht mit dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts aus dem Jahre 1954 begnügen dürfen, sondern den die Jahre 1954 bis 1956 umfassenden erfordern,müssen, der bereits erstattet gev/esen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seine Sache gewesen wäre, diesen Bericht einzureichen, wenn er glaubte, daß sich daraus ihm günstige Tatsachen entnehmen ließen« Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn er davon aus-getvc, daß die Beteiligten eines Verfahrens die ihnen vor- ■teilhaften Umstände von sich aus Vorbringen werden und wenn er annehmen darf, daß sich die Beteiligten der Bedeutung dieser Umstände bewußt sind» Diese Voraussetzung war hier gegeben; dem Antragsteller konnte - zu dem mindesten nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9« November 1955 und den folgenden Auflagen des Kammerge-richts - nicht zweifelhaft sein, daß seine Vermögensund Einkommenslage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung über seinen Antrag war. Mit diesen Erwägungen setzt sich der jetzt beschließende Senat nicht etwa in Widerspruch zu den Ausführungen des IV Zivilsenats in dessen Beschluß vom 9» November 1955> in dem ausgeführt wurde, das Kammer-gericht hätte darauf bestehen müssen, daß der Antragsteller die zeitlich letzte Bilanz vorlege. se Rüge greift nicht durch» Sie geht einmal daran vorbei, daß der Schuldner zwar keine Bilanz, wohl aber einen Status für 1956 eingereicht hat» Zweitens kann nicht angenommen werden, daß das Kammergericht entgegen dem Hinweis in dem Beschluß des IV» Zivilsenats insoweit die Rechtslage verkannt habe«. Dagegen spricht schon, daß es diesen Hinweis in die Gründe seines Beschlusses aufgenommen hat» Diese ergeben denn auch, daß es davon ausgegangen ist, die Vermögenslage des Antragstellers habe sich in den beiden letzten Jahren vor der - am 18« Dezember 195>7 ergangenen - Entscheidung nicht wesentlich zu seinem Nachteil verändert. 4-0 Der Antragsteller rügt weiter, das Kammergericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß es der Antragsgegnerin gelungen sei, ihren Vermögensstand zu vergrößern, wogegen er selbst über kein wesentliches Privabvermögen verfüge» Diese Rüge übersieht» daß es nicht nur auf das "Privatvermögen” des Antragstellers ankommt, sondern auf sein gesamtes Vermögen, insbesondere also auch auf sein Geschäftsvermögen. Die günstige Lage eines Gläubigers ist daher außer Betracht zu lassen, soweit dem Schuldner unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere seiner Vermögenslage, die Erfüllung der vollen oder auf einen bestimmten Betrag herabgesetzten Verbindlichkeit auf alle Fälle zugemutet werden kann. Einem Schuldner gegenüber Großzügigkeit auf Kosten seines - sei es auch wohlhabenden - Gläubigers walten zu lassen, ist durch nichts zu rechtfeitigen und würde dem bereits hervorgehobenen Grundsatz widersprechen, daß Jeder Schuldner seinen Verpflichtungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen hat. *5-) Eines näheren Eingehens auf diesen Punkt und die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedarf es jedoch nicht, denn die Zurückweisung der Beschwerde rechtfertigt sich bereits wegen der unangemessen hohen Entnahmen des Antragstellers aus seinem Unternehmen - Es beruft sich hierzu auf den auf die erste weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 9* November 1955* In diesem Beschluß ist aber keineswegs gesagt, daß es jedem Schuldner freistehe, Kapital für seinen Lebensabend zurückzustellen und zwar mit der Uirkung, daß die so zurückgestellten Beträge bei der Feststellung seines Vermögens nicht zu berüoksiohti- Es heißt vielmehr in dem genannten Beschluß nur, en> sei nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Schuldner seinen Lebensabend gegen Kot sichere» Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgebracht, was die Besorgnis rechtfertigen könnte, er werde einmal einer wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt sein« Dagegen spricht, daß er Inhaber eines großen Lebensmittelgeschäfts ist, das ihm erhebliche Entnahme ermöglicht hat. Da er - wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses h*rvor-**ebt, - keinen Beweis dafür angetreten und auch keine Einzelheiten dafür angegeben hat, daß er - neben den erheblichen, in den Gewinn- und Verluatrechnungen für Wer-bungskosten angesetzten Summen - aus seinen Privatentnahmen diese weiteren geschäftlichen Aufwendungen gemacht hat, müssen die 42*900.— DM als für seine Lebenshaltung aufgewandt angesehen werden. Es stellt nun ein erhebliches Verschulden dar, wenn ein Schuldner einen Aufwand treibt, der in Anbetracht seiner Verbindlichkeiten ungerechtfertigt hoch ist, Kennt er diese Verbindlichkeiten oder nußer.doch mit ihrem Bestehen rechnen, so kann er ohne Rücksicht auf seine jetzige Leistungsfähigkeit Vertragsbilfe insoweit nicht in Anspruch nehmen, als er seine Verbindlichkeiten hätte tilgen müssen, anstatt im Übermaß Aufwendungen für seine Lebensführung zu machen. Ein Schuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er seine Leistungsfähigkeit durch ein Verhalten beeinträchtigt hat, das mit dem auch das Vertragshilferecht beherrschenden Grundsatz der Vertragstreue unvereinbar ist. 5s fällt ihm daher auch unter Berücksichtigung der früheren Beschlüsse ein erhebliches Verschulden zur Last, und zwar auch dann, wenn diese Beschlüsse nicht auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhen sollten.

Zitierte Normen: § 12 FGG
VerbindlichkeitKammergerichtBeschlußBeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

IT. ZB.1/&8
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2341 079
B_e s c.h 1 _u._J8
In cler Vertragshilfesache
 des Kaufmanns Carl Friedrich KQ|P? Alleininhabers der hebensmittel^j^ft^^^ngjter^Friedrich	in	BÄ*
Antragstellers und Beschwerdeführers« - Verfahrensbevollraächtigter* Rechtsanwalt Br«
!/(
gegen
 die C
der Br
 Aktiengesellschaft in BfPH$
? vertreten dui*ch ihre Vorstandömitglie-und KfliB:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br,
 und Br«
in
 Nebenintervenientin8 die Bundesrepublik Beutschland (Bundes-finanzVerwaltung'? vertreten durch den Bundesbeauftragtcn für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse 5 Beauftragten für Altbankenfragen* Br« Schflfe in B(
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hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15o Zivilsenats des Kammergerichts vom 180 Be-member 1957
in der Sitzung vom 14« Juli 1958
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br„ Winkelmann und Erbel
 beschlossen«
Bie Beschwerde wird zurückgewiesen«
Ber Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 40o000„~ BIS festgesetzt«
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Gründe s
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 Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses des XV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9® November 1955 - IV ZB 82/55 - verwieseno
 In dem sich an diesen Beschluß anschließenden Verfahren hat das Kammergericht dem Antragsteller aufgegeben, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 9 VHG seine gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse eingehend darzulegen, insbesondere anzugeben, ob er etwa Vermögen angesammelt habe 5 ferner darzulegen, wozu er die dem Geschäft in den Jahren 1949 - 1953 entnommenen Beträge von über 140®000*-- . DM verwandt habe«.
Der Antragsteller hat darauf angegeben, er habe kein Vermögen außer einer Anwartschaft auf eine Lebens-Versicherungssumme von 20*000«— DM, die bei seinem Tode oder im Jahre 1961 fällig werde® Die Prämien hierfür habe er mit 8«000®— DM im ersten und mit je rund 4.500®— DM in den beiden folgenden Jahren, insgesamt also mit rund 17*000®— DM bezahlt« Hinsichtlich der Verwendung seiner Entnahmen in Höhe von 364*727®— DM in den Jahren 1950 bis Mitte 1956, also in 78 Monaten, hat er behaup-
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tet, sie für folgende Zwecke verwandt zu habend
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96*029*- für die Bezahlung persönlicher Steuern, 117*000®- M Kosten der Lebenshaltung (78 donate zu 1»500«— DM),
Prämien (Lebensversicherung), Krankheit seiner Prau, zusätzliche Aufwendungen für Werbung u* Kundenpflege (78 Monate zu 550o— DM),
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DM 80<.653o- für Mzusätzliche Belastungen seines Privatkontos für 1950-1953 als Ergebnis der Betriebsprüfung oM
Durch Beschluß vom 18. Dezember 1957 hat das Kammergericht die Hauptforderung der Antragsgegnerin auf 70.000.—DM mit der Maßgabe herabgesetzt, daß
1)	die vom Antragsteller inzwischen geleisteten Zahlungen auf diesen Betrag anzurechnen sind$
2)	der durch diese Zahlungen noch nicht getilgte Betrag vom 1.1.1958 ab mit 5 $ jährlich zu verzinsen ist 3
3)	die Hauptforderung dahin gestundet wird, daß vom I.1.1958 monatlich 500,- DM zu zahlen sind, während die Zinsen erst nach Tilgung der Hauptforderung zahlbar sind.
Im übrigen hat das Kammergericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
In den Gründen seines Beschlusses hat es zunächst ausgeführt, daß der Antragsteller den ihm gemachten Auflagen zu einem erheblichen Teile nur unvollkommen, ungenau und nicht ohne Widersprüche und spätere Berichtigungen nachgekommen sei, was im einzelnen belegt wird« Es hat alsdann dargelegt, der Antragsteller habe nicht dargetan, daß er unterhaltspflichtige Verwandte habe, denen or Unterstützung habe gewähren müssen. Es müsse ihm aber
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- wie aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom /
9 >11o1955 hervorgehe - zugebilligt werden, daß er seinen Lebensabend durch Abschluß einer Versicherung gegen Not sichern könne$ die dafür in angemessenem Rahmen aufgewendeten Beträge seien von ihm also zu Recht aus dem Geschäft entnommen worden und könnten nicht etwa dazu führen, daß die Forderung in geringerem Maße herabgesetzt werde. Der Antragsteller habe aber trotz der wiederholten substantiierten Bemängelungen seiner Ausführungen und Aufstellungen durch die Antragsgegnerin und trotz wiederholter Auflagen des Gerichts keine hinreichende Angaben über das Betriebsvermögen gemacht, insbesondere nicht über die auch für West-Berlin noch recht hoch erscheinenden Werbungskosten, Fahrgelder und Spesen® Seine Auskünfte seien vielmehr unvollkommen, ungenau und widerspruchsvoll gewesen und trotz späterer Berichtigungen und Ergänzungen auch geblieben. Bas lasse ein gewisses Mißtrauen gegenüber der Richtigkeit und Vollständigkeit mancher seiner Angaben und Aufstellungen gerechtfertigt erscheinen. Es komme hinzu, daß er durch sein Verhalten bei den Verhandlungen über den (dann nicht zustande gekommenen) Vergleich die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin jedenfalls objektiv irrege führt habe..
Unter Berücksichtigung aller Umstände könnten die Verhältnisse nicht weiter aufgeklärt werden. Keinesfalls seien besondere Gründe dargetan, die ein wesentliches Abgehen von der sich aus der Gefahrengemeinschaft ergebenden grundsätzlichen Halbierung des Verlustes bei dem Konservengeschäft rechtfertigen würden, möge auch der Antragsteller noch andere Verluste durch Zerstörung von Teilen seines Betriebes, den er als solchen habe wieder aufbauen können, gehabt haben. Auch auf Seiten der Anträgs-
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gegnerin lägen keine solchen besonderen Umstände vor.
Es sei somit grundsätzlich von der Halbierung des Verlustes, der infolge des in Rede stehenden Konservengeschäfts eingetreten sei* auszugehen.
Die Schuld des Antragstellers aus dem für den Kauf der Konserven gewährten Kredit und dem weiteren Darlehen habe bei Einreichung des Vertragshilfeantrags umgestellt etwa 140o000o— DM (ohne die Zinsen) betragen« Sie sei daher auf 70«000«— DM herabzusetzeno Angesichts der angespannten Lage des Geschäfts müßten die bis zu dem 31- Dezember 1957 aufgelaufenen Zinsen erlassen und Ratenzahlungen bewilligt werden«
Gegen diesen, ihm am 8, Januar 1958 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 18» Januar 1958 - also rechtzeitig - durch einen Rechtsanwalt - also formgerecht - die sofortige weitere Beschwerde eingelegte
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Er beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20-10*1954 zurückzuweisen,
 hilfsweise die Hauptforderung der Antragsgegnerin gegen ihn auf einen geringeren Betrag als 70o000o— DM herabzusetzen,
 hilfsweise die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen«
II o
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben
 Io) In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das Kammergericht habe versäumt, von dem Antragsteller eine Glaubhaftmachung zu verlangen« Die Rüge greift nicht durch« Ob das Gericht von der in § 9 Abs«. 4 VHG vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen will, vom Schuldner eine Glaubhaftmachung seiner Angaben zu verlangen, steht zwar nicht völlig in seinem freien Ermessen, Denn da nach § 8 VHG auf das Verfahren der richterlichen Ver-tragshilfe das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, gilt auch für dieses Verfahren der Grundsatz, daß das Gericht die zur Feststellung erheblicher Tatsachen erforderlichen Ermittelungen von Amts wegen zu veranstalten hat (§ 12 FGG)* Innerhalb der Grenzen dieser Ermittelungspflicht entscheidet aber das Gericht frei über Art und Umfang seiner Ermittelungen (vgl^ Schlegelberger, FGG Anm. 24 zu § 12)« Eine Gesetzesverletzung, auf die allein die weitere Beschwerde gestützt werden kann (§ 18 Abs« 3 Satz 3 VHG, § 27 FGG), würde nur vorliegen, wenn das Kammergericht seine Pflicht zur Ermittelung überhaupt verkannt oder sein Ermessen überschritten hätte- Weder für das eine noch für das andere ist etwas ersichtlich« Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, das Kammergericht hätte sich nicht mit dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts aus dem Jahre 1954 begnügen dürfen, sondern den die Jahre 1954 bis 1956 umfassenden erfordern,müssen, der bereits erstattet gev/esen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es seine Sache gewesen wäre, diesen Bericht einzureichen, wenn er glaubte, daß sich daraus ihm günstige Tatsachen entnehmen ließen« Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn er davon aus-getvc, daß die Beteiligten eines Verfahrens die ihnen vor-
 
■teilhaften Umstände von sich aus Vorbringen werden und wenn er annehmen darf, daß sich die Beteiligten der Bedeutung dieser Umstände bewußt sind» Diese Voraussetzung war hier gegeben; dem Antragsteller konnte - zu dem mindesten nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9« November 1955 und den folgenden Auflagen des Kammerge-richts - nicht zweifelhaft sein, daß seine Vermögensund Einkommenslage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung über seinen Antrag war. Das Kammergericht konnte also mit Recht davon ausgehen, daß der Schuldner keine weiteren Behauptungen zu seinen Gunsten aufstellen könne.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der jetzt beschließende Senat nicht etwa in Widerspruch zu den Ausführungen des IV Zivilsenats in dessen Beschluß vom 9» November 1955> in dem ausgeführt wurde, das Kammer-gericht hätte darauf bestehen müssen, daß der Antragsteller die zeitlich letzte Bilanz vorlege. Denn es handelte sich in dem Verfahren vor dem IV. Zivilsenat um eine weitere Beschwerde der Gläubigerin, die diese Bilanz nicht kennen konnte und erst recht nicht zu ihrer Vorlegung imstande war. Das Kammergericht hätte damals der naheliegenden Möglichkeit Rechnung tragen müssen, daß die Bilanz eine Verbesserung des Vermögens des Schuldners ergebe, und es hätte daher diesem aufgeben müssen, die Bilanz einzureichen«,
2o) In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rüge ejnzugehen, das Kammergericht habe bei seiner Entscheidung nicht die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zur Seit der Entscheidung zugrunde gelegt, da es sich weder die Bilanz für das Jahr 1956, noch die Zwischenbilanz für das erste Halbjahr 1957 habe vorlegen lassen. Auch die-
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se Rüge greift nicht durch» Sie geht einmal daran vorbei, daß der Schuldner zwar keine Bilanz, wohl aber einen Status für 1956 eingereicht hat» Zweitens kann nicht angenommen werden, daß das Kammergericht entgegen dem Hinweis in dem Beschluß des IV» Zivilsenats insoweit die Rechtslage verkannt habe«. Dagegen spricht schon, daß es diesen Hinweis in die Gründe seines Beschlusses aufgenommen hat» Diese ergeben denn auch, daß es davon ausgegangen ist, die Vermögenslage des Antragstellers habe sich in den beiden letzten Jahren vor der - am 18« Dezember 195>7 ergangenen - Entscheidung nicht wesentlich zu seinem Nachteil verändert. Diese - tatsächliche -Überlegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß der Schuldner nicht mit Erfolg rügen kann, daß das Kammergericht ihn nicht veranlaßt habe, die Bilanzen vorzutragen, ergibt sich aus den oben gemachten Darlegungen,
3 0 In dem angefochtenen Beschluß ist ausgeführt worden, hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Verhältnisse v/eiber aufgeklärt werden könnten, lägen unter anderem deswegen nicht vor, weil die Prozeßführung des Antragstellers mindestens objektiv nicht ganz zuverlässig gewesen sei. Diese Feststellung hat das Kammergericht zu dem Teil darauf gestützt, daß er der Antragsgegnerin und der Nebenintervenienbin Unterlagen nicht rechtzeitig und nicht vollständig vorgelegt habe, obwohl er sich hierzu in einem am 19« Dezember 1956 geschlossenen Vergleich verpflichtet gehabt habe- Der Antragsteller meint, das Kammergericht habe hierbei übersehen, daß das Y/irksamv/er-den des Vergleichs davon abhängig gewesen sei, daß die Nebenintervenientin der Auswirkung des Vergleichs auf die litbankenrechnung der Antragsgegnerin bis zu dem 30. April 19s*” der Antragsgegnerin gegenüber zustimme.. Vor dieser 5r stumming - die dann verweigert worden ist - sei er also
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nicht zur Vorlegung von Unterlagen verpflichtet gewesen, D.1 e Rüge ist unbegründet.. Der Vergleich ging dahin, daß dec Antragsteller, anstatt einen Kapitalbetrag zurück-susahler», der Antragsgegnerin seine Ansprüche aus der Last enausgleichsgesetzgebung in bestimmter Höhe abtreten sollte«, Y/enn nun einerseits die Wirksamkeit des Vergleichs von der angeführten, bis zu dem 30» April bezw. 30. Juni 1937 zu erteilenden Zustimmung abhängig gemacht, andererseits aber vereinbart war, daß der Antragsteller schon bis zu dem 31. Januar 1957 die Unterlagen über seine Lastenausgleichsansprüche sowie über seinen Umsatz im Jahre 1956 vorlegen sollte, so mußte er selbstverständlich diese Unterlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Vergleichs einreichen; denn von ihnen hing die Entschließung der Streithelferin ab» Ob diese Vorlegungspflicht nun eine Rechtspflicht oder eine bloße Obliegenheit war» ist für die Schlüsse, die das Kammergericht aus dem Verhalten des Antragstellers gezogen hat, unerheblich.
4-0 Der Antragsteller rügt weiter, das Kammergericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß es der Antragsgegnerin gelungen sei, ihren Vermögensstand zu vergrößern, wogegen er selbst über kein wesentliches Privabvermögen verfüge» Diese Rüge übersieht» daß es nicht nur auf das "Privatvermögen” des Antragstellers ankommt, sondern auf sein gesamtes Vermögen, insbesondere also auch auf sein Geschäftsvermögen. Dessen Wert hat zwar das Kammergericht nicht auf einen bestimmten Betrag geschätzt. Dazu bestand aber auch keine Veranlassung.
Denn der Antragsteller hat schon nach seiner eigenen Auf-sbellung in seinem Schriftsatz vom 20. November 1956 Se'jtölO in den sieben Jahren 1950 bis 1956 insgesamt rund
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284*000.— EM entnommen, wobei sogar der letzte Posten der Aufstellung über die Verwendung der Entnahmen (80-653-— DM "zusätzliche Belastungen des Privatkontos für 1950 - 1953 als Ergebnis der Betriebsprüfung") su seinen Gunsten unberücksichtigt geblieben ist. Das ergibt Jahresentnahmen von durchschnittlich 40.000.—
DM- Damit ist ein so erheblicher Wert des Unternehmens offenkundig, daß die Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht mehr zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen konnte. Denn es handelt sich bei der Vertragshilfe nicht darum, wie der Antragsteller anzunehmen scheint, durch die Herabsetzung einer Verbindlichkeit einen Verlust auszugleichen, den ein Schuldner durch Krieg oder Kriegsfolgen davongetragen hat, und hierbei einen Vergleich zwischen der finanziellen Lage des Gläubigers und der des Schuldners zugrunde zu legen. Einen Lastenausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner zu schaffen,
2 st nicht Aufgabe der Vertragshilfe. Die günstige Lage eines Gläubigers ist daher außer Betracht zu lassen, soweit dem Schuldner unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere seiner Vermögenslage, die Erfüllung der vollen oder auf einen bestimmten Betrag herabgesetzten Verbindlichkeit auf alle Fälle zugemutet werden kann. Einem Schuldner gegenüber Großzügigkeit auf Kosten seines - sei es auch wohlhabenden - Gläubigers walten zu lassen, ist durch nichts zu rechtfeitigen und würde dem bereits hervorgehobenen Grundsatz widersprechen, daß Jeder Schuldner seinen Verpflichtungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen hat.
Abgesehen hiervon gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch deshalb fehl, weil die Antragsgegnerin, wie allgemeinkundig, mit den sog- Nachfolgege-
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Seilschaften der Commerzbankgruppe nicht personengleich ist«,
*5-) Eines näheren Eingehens auf diesen Punkt und die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedarf es jedoch nicht, denn die Zurückweisung der Beschwerde rechtfertigt sich bereits wegen der unangemessen hohen Entnahmen des Antragstellers aus seinem Unternehmen -
Nach seinen eigenen Angaben (vgl. seinen Schriftsatz vom 20. November 1956) hat er in den 78 Monaten vom 1. Januar 1950 bis zu dem 30. Juni 1956 seinem Geschäft insgesamt 117.000.— EM für seine Lebenshaltung entnommen, Dabei sind weitere Beträge für Bezahlung persönlicher Steuern (96.029-- DM) und für Krankheit der Ehefrau (11.187.- DM) außer acht gelassen.
Der Summe von 117.000.— DM sind aber einmal die rund 17.000.— DM hinzuzurechnen, die er-im Lauf von 3 Jahren weiterhin dem Geschäft entzogen hat, um Prämien für eine Lebensversicherung zu bezahlen, die er während der genannten Zeit eingegangen ist. Das Kammergericht meint zwar, der Schuldner brauche diese Entnahmen nicht gegen sich gelten zu lassen, weil ihm zugestanden werden müsse, seinen Lebensabend durch Abschluß einer Lebensversicherung gegen Not zu sichern. Es beruft sich hierzu auf den auf die erste weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 9* November 1955* In diesem Beschluß ist aber keineswegs gesagt, daß es jedem Schuldner freistehe, Kapital für seinen Lebensabend zurückzustellen und zwar mit der Uirkung, daß die so zurückgestellten Beträge bei der Feststellung seines Vermögens nicht zu berüoksiohti-
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gen sind. Es heißt vielmehr in dem genannten Beschluß nur, en> sei nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Schuldner seinen Lebensabend gegen Kot sichere» Der Antragsteller hat aber nichts dafür vorgebracht, was die Besorgnis rechtfertigen könnte, er werde einmal einer wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt sein« Dagegen spricht, daß er Inhaber eines großen Lebensmittelgeschäfts ist, das ihm erhebliche Entnahme ermöglicht hat. Daß er'dieses Ge-scnäft nicht durch einen Prokuristen weiterbetreiben könnte, wenn er arbeitsunfähig wird, oder daß ihm die Verwertung seines Betriebes durch Verkauf nicht möglich wäre, hat er nicht behauptet„ und es sprechen auch keinerlei Umstände dafür.
Den 117.000.— DM sind weiter die 42.900.— DM hinEUzurechnen, die der Antragsteller laut seiner Aufstellung vom 20, November 1956 zusätzlich "für Werbung und Kundenpflege” aufgewandt haben will. Da er - wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses h*rvor-**ebt, - keinen Beweis dafür angetreten und auch keine Einzelheiten dafür angegeben hat, daß er - neben den erheblichen, in den Gewinn- und Verluatrechnungen für Wer-bungskosten angesetzten Summen - aus seinen Privatentnahmen diese weiteren geschäftlichen Aufwendungen gemacht hat, müssen die 42*900.— DM als für seine Lebenshaltung aufgewandt angesehen werden.
Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 117.000*-+ 17*000.— + 42.900.— — 176.900.— DU, den der Schuldner in der genannten Zeit für seine Lebenshaltung ausgegeben hat.
Diese Summe übersteigt be.i weitem den Betrag«den er nach den oben gemachten Ausführungen (vgl. zu II 4 am

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 Ende) für seine Lebenshaltung häbte aufwenden dürfen. Selbst wenn man ihm - neben den Beträgen für Zahlung per-sönlichei' Steuern sowie der Krankheitskosten der Ehefrau - monatlich 1.000.— DM zubilligen wollte» sc ergäbe sich in den genannten 78 Monaten ein zulässiger Betrag von nur 78.000.— DM, Der Antragsteller hat fast 100.000.— DM mehr ausgegeben.
Es stellt nun ein erhebliches Verschulden dar, wenn ein Schuldner einen Aufwand treibt, der in Anbetracht seiner Verbindlichkeiten ungerechtfertigt hoch ist, Kennt er diese Verbindlichkeiten oder nußer.doch mit ihrem Bestehen rechnen, so kann er ohne Rücksicht auf seine jetzige Leistungsfähigkeit Vertragsbilfe insoweit nicht in Anspruch nehmen, als er seine Verbindlichkeiten hätte tilgen müssen, anstatt im Übermaß Aufwendungen für seine Lebensführung zu machen. Ein Schuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er seine Leistungsfähigkeit durch ein Verhalten beeinträchtigt hat, das mit dem auch das Vertragshilferecht beherrschenden Grundsatz der Vertragstreue unvereinbar ist. Dies würde dazu führen, daß die Verbindlichkeiten eines solchen Schuldners stärker herabgesetzt würden als die eines Schuldners, der in dem Bemühen, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen, seine Lebenshaltung auf ein bescheidenes Maß herabgesetzt hat. Das kann nicht rechtens sein«, War der Antragsteller der Meinung, seinem Antrag werde stattgegeben, und wollte man es ihm mit Rücksicht hierauf zugute halten, daß er nicht gezahlt hat, so hätte er jedenfalls Rückstellungen machen müssen.
Es entschuldigt den Antragsteller auch nicht, daß ilaa Landgericht und ihm folgend das Kanmergericht in sei-
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nem ersten Beschluß seine Verbindlichkeit auf 30.000,— ELI herabgesetzt hat, Solange der Vertragshilfeantrag nicht rechtskräftig beschieden war, mußte er mit einer Abweisung des Antrags rechnen. 5s fällt ihm daher auch unter Berücksichtigung der früheren Beschlüsse ein erhebliches Verschulden zur Last, und zwar auch dann, wenn diese Beschlüsse nicht auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhen sollten.
Bern Antragsteller war das 'Bestehen der Verbindlichkeit, für die er Vertragshilfe beantragt, bekannt.
Er hat sie bereits in seiner Eröffnungsbilanz vum 1• April 1949 mit 132.054,12 EU nebst Zinsen und dann weiter in den Jahresschlußbilanzen aufgeführt. In der Bilanz zu dem 31c Eezember 1955 ist das gesamte Abwicklungskonto der Antragsgegnerin sogar mit 233.973,75 DM angegeben. Es liegt daher ein erhebliches Verschulden darin, daß er gleichwohl jede Zahlung oder Rückstellung unterließ.
Da er - wie oben errechnet - mehr als 70„000.— DM, also mehr als den Betrag, auf den seine Forderung bereits herabgesetzt ist, für die Tilgung seiner Verbindlichkeit hätte aufwenden können und müssen., ist seine weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen *
Glanzmann	Scheffler	Bundesrichter Riefcsche
 ist im Urlaub und deshalb an der Unterzeich nung verhindert«
Glanzmann
 Dr. Winkelmann
 Erbel