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BGH · VII ZB 1/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/11

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wäre unzulässig, weil auch er nur durch den Schuldner persönlich eingelegt worden wäre.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerdeChemnitzSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 1/11
vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob der Schuldner gleichwohl ohne Verschulden keine Kenntnis von dem Anwaltszwang hatte, kann dahinstehen. Denn der in seiner Eingabe vom 18. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wäre unzulässig, weil auch er nur durch den Schuldner persönlich eingelegt worden wäre. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls insoweit kann sich der Schuldner nicht auf seine Unkenntnis berufen. Denn er war bereits darauf hingewiesen worden, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, § 78 Abs. 1 ZPO.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
AG Döbeln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 M 4/10 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 T 287/10 -
Vorinstanzen:
AG Döbeln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 M 4/10 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 T 287/10 -