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BGH · VII ZB 1/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/09

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. 2 Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. 4 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller Gläubigerforderungen unzulässig geworden, denn das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin ist dadurch entfallen. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären (vgl. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. Ok- tober 2008, Az. 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Revision zu dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, Az. 10AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. 1451), zu dem Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff.7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugsfähig erklärt würden (BT-Drucks. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Regelung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist. VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 28 EGGVG § 131 SGG § 97 ZPO
BeitragZwangsvollstreckungSchuldnerinPflichtbeiträgeBremenZPOsofortigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 1/09
vom 15. Oktober 2009 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________[a
ZPO §§ 766, 850 e Nr. 1 Satz 1
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648).
b) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu dem pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09- LG Bremen
AG Bremen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13. Juni 2007 als unzulässig verworfen wird.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
1	Die	Gläubigerin	betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
 aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden u.a. monatliche Beiträge zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoeinkommen hinzugerechnet.
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2	Die	hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag
 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
3	Dagegen	hat	die	Schuldnerin	sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ein-
legung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen worden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, weil ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben worden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin zu dem Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei.
4	Das	Landgericht	hat	die	sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die
 Rechtsbeschwerde zugelassen.
5	Mit	ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des
 angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist.
6	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
7	1. Das Beschwerdegericht lässt es dahinstehen, ob die Schuldnerin ihre Beschwerde nach Ausgleich der gesamten Forderung weiterverfolgen könne
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oder die Hauptsache für erledigt hätte erklären müssen. Denn die Erinnerung sei zu Recht zurückgewiesen worden.
8	Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO gehöre das laufende Arbeitsentgelt, nicht aber die Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen und könnten weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 850 e Nr. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nicht entscheidend sei, dass es sich um Pflichtbeiträge handele, denen sich die Schuldnerin nicht entziehen könne, weil ihr als Vermögenswerte Gegenleistung eine Versorgungsanwartschaft zufließe.
9	2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller Gläubigerforderungen unzulässig geworden, denn das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin ist dadurch entfallen.
10	a) Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648). Der Schuldner hat die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rdn. 12 m.w.N.).
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11	b) Der bereits in der Instanz sinngemäß gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist im Ergebnis ebenfalls zu Recht zurückgewiesen worden. Denn dieser Antrag war unzulässig. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Maßnahme sieht die Zivilprozessordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht vor. Besondere Umstände, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin meint, Ansprüche gegen die Drittschuldnerin erheben zu können, rechtfertigt das Feststellungsinteresse nicht. Sofern es darauf ankäme, könnte in dem Verfahren gegen die Drittschuldnerin die Rechtmäßigkeit der Pfändung überprüft werden. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGFI, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, aaO).
12	3. In der Sache selbst ist nicht zu entscheiden, da die Erinnerung unzulässig geworden ist. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:
13	Entgegen	der	Meinung	des	l_AG	Baden-Württemberg (Urteil vom 8. Ok-
 tober 2008, Az. 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Revision zu dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, Az. 10AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Gesetz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorgängerregelung zu
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§ 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), zu dem Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr. 662/51; 69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugsfähig erklärt würden (BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26. März 1952, Stenographischer Bericht S. 8665).
14	Aus	den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungs-
verfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch angesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Regelung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist.
15	Es	ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der
VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so
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dass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung steht.
16	Auch	der	Zweck	der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im
 öffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der Beamten auszugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
17	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 -LG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 T 492/07 -