Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2010 (51 T 134/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 21. Januar 2010 (34 M 6196/09) aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung abgelehnt worden ist. Januar 2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung, nach ihrer Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat. Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 1.088,67 € einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin erlassen. gen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. 7 a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht und das Landgericht es abgelehnt haben, die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen. Februar 2012 (VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZB 54/10) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungsund Über- weisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. Weil die Schuldnerin im vorliegenden Fall keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf informationeile Selbstbestimmung ergeben, war - wie beantragt - die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen. 10 b) Der Antrag auf Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit von drei Monaten vor der Pfändung ist unbegründet. Ein Interesse des Gläubigers daran ist anders als bei Lohnabrechnungen, die vor der Pfändung erteilt worden sind (dazu BGH, Beschluss vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 99/10 vom 8. März 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2010 (51 T 134/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 21. Januar 2010 (34 M 6196/09) aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 21. Januar 2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung, nach ihrer Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 1.088,67 € einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin erlassen. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden "wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin alle 1) Guthaben sämtlicher Konten, 2) gegenwärtige oder zukünftige Saldi sämtlicher Konten, 3) Ansprüche auf Auszahlung des Tagesguthabens sämtlicher Konten, 4) Anspruch auf Überziehung des Kontos, sog. Dispositionskredit, sofern von der Schuldnerin in Anspruch genommen (vgl. BGH, IX ZR 34/00) und alle 5) Ansprüche auf Gutschriften der Neuzugänge sämtlicher Konten." Den Antrag, "die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung, sowie des Zeitpunkts ab drei Monate vor der Pfändung (vgl. BGH vom 20.12.2006 -VII ZB 58/06 in NJW 2007, 606) an die Gläubigerin herauszugeben" hat das Amtsgericht zurückgewiesen, indem es diese Passage gestrichen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. -4- 3 Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet. 5 1. Das Landgericht ist der Auffassung, die Gläubigerin könne nicht ge- mäß § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge verlangen. Die Vorschrift sei zwar weit auszulegen, jedoch liefe die Vorlage sämtlicher Auszüge auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinaus. Einen derart weiterreichenden Einblick müsse die Schuldnerin nicht dulden. Ausreichenden Schutz biete bei der Kontenpfändung die Drittschuldnererklärung. 6 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. 7 a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht und das Landgericht es abgelehnt haben, die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Herausgabe für den Zeitraum ab drei Monaten vor der Pfändung begehrt, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 8 Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Be- schlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZB 54/10) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungsund Über- -5- weisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. So liegt es hier. 9 Nach den Beschlüssen vom 9. Februar 2012, auf die hinsichtlich der Be- gründung Bezug genommen wird, sind die Urkunden zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, also seiner Zustellung an den Drittschuldner, erfasst. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationeile Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 und VII ZB 54/10 aaO). Weil die Schuldnerin im vorliegenden Fall keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf informationeile Selbstbestimmung ergeben, war - wie beantragt - die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen. 10 b) Der Antrag auf Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit von drei Monaten vor der Pfändung ist unbegründet. Ein Interesse des Gläubigers daran ist anders als bei Lohnabrechnungen, die vor der Pfändung erteilt worden sind (dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606), nicht erkennbar. Ein durch § 836 Abs. 3 ZPO geschütztes Interesse, Kontobewegungen für diese Zeit in Erfahrung zu bringen, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Kenntnisse darüber können nicht die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs erleichtern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 34 M 6196/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2010 - 51 T 134/10 -